StGB § 324 Gewässerverunreinigung

Strafgesetzbuch

(1) Wer unbefugt ein Gewässer verunreinigt oder sonst dessen Eigenschaften nachteilig verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Urteil vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat) - 1 BvR 966/09, 1 BvR 1140/09
20. April 2016
1 BvR 966/09, 1 BvR 1140/09 20. April 2016
Stattgebender Kammerbeschluss vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat 2. Kammer) - 2 BvR 85/13
30. Juni 2013
2 BvR 85/13 30. Juni 2013
Urteil vom Verwaltungsgericht Sigmaringen - 4 K 1145/09
17. August 2010
4 K 1145/09 17. August 2010