Der Vornahme einer Diensthandlung oder einer richterlichen Handlung im Sinne der §§ 331 bis 335a steht das Unterlassen der Handlung gleich.
StGB § 336 Unterlassen der Diensthandlung
Strafgesetzbuch
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Zitiert von
Urteil vom Bundesgerichtshof (3. Strafsenat) - 3 StR 498/14
13. Mai 2015
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3 StR 498/14 | 13. Mai 2015 |