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StGB § 344 Verfolgung Unschuldiger

Strafgesetzbuch

(1) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Strafverfahren, abgesehen von dem Verfahren zur Anordnung einer nicht freiheitsentziehenden Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), berufen ist, absichtlich oder wissentlich einen Unschuldigen oder jemanden, der sonst nach dem Gesetz nicht strafrechtlich verfolgt werden darf, strafrechtlich verfolgt oder auf eine solche Verfolgung hinwirkt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Satz 1 gilt sinngemäß für einen Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Verfahren zur Anordnung einer behördlichen Verwahrung berufen ist.

(2) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Verfahren zur Anordnung einer nicht freiheitsentziehenden Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) berufen ist, absichtlich oder wissentlich jemanden, der nach dem Gesetz nicht strafrechtlich verfolgt werden darf, strafrechtlich verfolgt oder auf eine solche Verfolgung hinwirkt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Satz 1 gilt sinngemäß für einen Amtsträger, der zur Mitwirkung an

1.
einem Bußgeldverfahren oder
2.
einem Disziplinarverfahren oder einem ehrengerichtlichen oder berufsgerichtlichen Verfahren
berufen ist. Der Versuch ist strafbar.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Amtsgericht Mannheim - 5 Ls 2090 Js 19522/24
10. Dezember 2025
5 Ls 2090 Js 19522/24 10. Dezember 2025
Urteil vom Amtsgericht Calw - 8 Cs 32 Js 18114/24
5. November 2024
8 Cs 32 Js 18114/24 5. November 2024
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 31 A 496/20.BDG
7. Februar 2024
31 A 496/20.BDG 7. Februar 2024
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 2 WDB 5/23
18. August 2023
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Beschluss vom Kammergericht (9. Zivilsenat) - 9 W 62/22
2. Juni 2023
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Urteil vom Verwaltungsgericht Greifswald (11. Kammer) - 11 A 1366/21 HGW
21. Juli 2022
11 A 1366/21 HGW 21. Juli 2022
Urteil vom Thüringer Oberverwaltungsgericht (3. Senat) - 3 KO 120/21
20. Oktober 2021
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Urteil vom Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis - 5 K 1418/17
23. Mai 2018
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14. Mai 2018
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1. Dezember 2017
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