StGB § 357 Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat

Strafgesetzbuch

(1) Ein Vorgesetzter, welcher seine Untergebenen zu einer rechtswidrigen Tat im Amt verleitet oder zu verleiten unternimmt oder eine solche rechtswidrige Tat seiner Untergebenen geschehen läßt, hat die für diese rechtswidrige Tat angedrohte Strafe verwirkt.

(2) Dieselbe Bestimmung findet auf einen Amtsträger Anwendung, welchem eine Aufsicht oder Kontrolle über die Dienstgeschäfte eines anderen Amtsträgers übertragen ist, sofern die von diesem letzteren Amtsträger begangene rechtswidrige Tat die zur Aufsicht oder Kontrolle gehörenden Geschäfte betrifft.

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Beschluss vom Bundesgerichtshof (4. Strafsenat) - 4 StR 597/17
16. Januar 2018
4 StR 597/17 16. Januar 2018
Beschluss vom Oberlandesgericht Rostock (1. Strafsenat) - 20 Ws 245/16
1. November 2016
20 Ws 245/16 1. November 2016
Urteil vom Bundesgerichtshof (2. Strafsenat) - 2 StR 389/13
22. Juli 2015
2 StR 389/13 22. Juli 2015
Beschluss vom Bundesfinanzhof (7. Senat) - VII B 12/10
18. November 2010
VII B 12/10 18. November 2010