Urteil vom Amtsgericht Köln - 617 Ls 79/25
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Verstoßes gegen das Sprengstoffgesetz in Tateinheit mit vorsätzlichen Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort kostenpflichtig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt.
Eine Fahrerlaubnis darf nicht vor Ablauf von einem Jahr erteilt werden.
Angewendete Vorschriften: § 142 StGB, § 40 SprengstoffG, § 21 StVG, §§ 52, 53, 69a StGB.
1
G r ü n d e :
2I.
3Der Angeklagte ist X Jahre alt, X und X.
4Er wurde in Z. geboren, wuchs aber in Ö. auf. Er besuchte eine Grundschule in W., danach G. in W.; nach der 8. Klasse wechselte er zur L., wo er letztlich den (Textpassage wurde entfernt) erlangte.
5Eine Ausbildung hat der Angeklagte nicht gemacht. Er arbeitete allerdings im M. und im B. seines Vaters bis zu seiner Inhaftierung, dies allerdings nur als Aushilfe: Er bezog Taschengeld vom Vater in Höhe von 500,00 bis 600,00 Euro.
6Nach eigenen Angaben hat der Angeklagte in der Vergangenheit ein bis zwei Gramm Kokain konsumiert, allerdings nur dann, wenn er mit Freunden feierte. Dann trank er auch Alkohol in nicht unerheblichen Maße.
7Der Bundeszentralregisterauszug des Angeklagten weist folgende Voreintragungen auf:
8Am 23.05.2018 wurde von der Staatsanwaltschaft Köln (193 Js 58/18) bei einem Verfahren wegen gefährlicher Körperverletzung nach § 45 II JGG von der Verfolgung abgesehen.
9Das Amtsgericht Köln stellte am 05.06.2018 ein Verfahren wegen gefährlicher Köperverletzung nach § 47 JGG ein, der Angeklagte wurde ermahnt, er hatte Arbeitsleistungen zu erbringen (646 Ds 99/18 = 161 Js 91/18).
10Wegen gemeinschaftlichen Wohnungseinbruchsdiebstahls wurde der Angeklagte am 19.09.2018 vom Amtsgericht Köln (641 Ls 113/18 = 160 Js 727/18) verwarnt, hatte Arbeitsleistungen zu erbringen.
11Das Gericht traf folgende Feststellungen:
12„Am 24.11.2017 gegen 11:45 Uhr verschafften sich der Angeklagte sowie die gesondert Verfolgten E. Q. und N. P. Zutritt zu der Wohnung der Geschädigten X., indem sie die Wohnungstür auftraten. Sie durchsuchten die Räume und entwendeten einen 55ʺ-OLED-Fernseher im Wert von 1.849 Euro und veräußerten diesen, um den Erlös zu teilen. Der Angeklagte erhielt 100 Euro.“
13Am 27.06.2019 wurde der Angeklagte wiederum vom Amtsgericht Köln (646 Ds 84/19 = 193 Js 245/19) wegen Beleidigung verwarnt, auch hier hatte er Arbeitsleistungen zu erbringen.
14Am 23.11.2022 belegte ihn das Amtsgericht Köln (643 Ls 165/20 = 163 Js 759/19) wegen 5-fachen gewerbsmäßigen Betäubungsmittelhandel, 39-fachen Betäubungsmittelbesitz in Tateinheit mit Beihilfe zum Betäubungsmittelhandel, Urkundenfälschung und Fahren ohne Fahrerlaubnis mit einer Verwarnung, ihm wurde eine richterliche Weisung erteilt. Er hatte Arbeitsleistungen zu erbringen. Wegen Zuwiderhandlung gegen Auflagen wurde ein 4-wöchiger Jugendarrest verhängt.
15Am 14.02.2024 wurde ein Verfahren wegen Geldwäsche in 3 Fällen, davon in einem Fall als Versuch, nach § 47 JGG eingestellt, (647 Ds 381/23 = 166 Js 411/23).
16Am 25.11.2024 wurde der Angeklagte vom Amtsgericht Köln (714 Cs 313/24 = 952 Js 9048/24) wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 40,00 Euro belegt.
17Er war am 21.09.2024 gegen 17:30 Uhr mit einem Pkw der Marke I. mit dem amtlichen Kennzeichen N01 auf der U.-straße in V. unterwegs gewesen, obwohl ihm bekannt gewesen war, dass er sich nicht in Besitz einer Fahrerlaubnis befunden hatte.
18II.
19Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat das Gericht von folgendem Sachverhalt auszugehen:
20Am 13.02.2025 gegen 01:15 Uhr befuhr der Angeklagte mit dem gemieteten Pkw der Marke S. der Firma K. mit dem amtlichen Kennzeichen N02 die H.-straße von Köln Kalk in Richtung Autobahnkreuz Köln Ost mit einer Geschwindigkeit von bis zu 186 km/h. Im Besitze einer Fahrerlaubnis war er, wie ihm bewusst war, nicht. In der Ausfahrt Köln Höhenberg verlor der Angeklagte die Kontrolle über das Fahrzeug und prallte nach dem Einsetzen von ASB und ESP mit einer Geschwindigkeit von immer noch 67 km/h in die Leitplanke der scharfen Rechtskurve und beschädigte diese, sodass an dieser ein Schaden von jedenfalls 1500,00 Euro entstand. Sodann schlitterte er an der Leitplanke entlang fast beinahe 300 Meter bis zum Ende der Ausfahrt, wo das Auto, das im Jahr 2025 ca. 60.000,00 Euro gekostet hatte und weniger als 8000 Kilometer gelaufen hatte, als Totalschaden liegen blieb. Der Angeklagte sprang aus dem Auto heraus und lief von dannen, ohne eine angemessene Zeit zu warten oder die nahegelegene Polizeidienststelle über den Unfall zu informieren. Im Kofferraum führte der Angeklagte eine unkonventionelle Sprengstoff- und Brandvorrichtung mit sich, bestehend aus 90 Gramm Blitzknallern und 800 Gramm Ammoniumnitrat. Ihm war bewusst, dass diese Einrichtung illegal war und gefährlich sein konnte.
21III.
22Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den Angaben des Angeklagten zu seiner Person, dem mit ihm durchgesprochenen und von ihm für richtig befundenen Strafregisterauszug, den auszugweise verlesenen Entscheidungen des Amtsgerichts Köln vom 19.09.2018 (641 Ls 113/18) und vom 25.11.2024 (714 Cs 313/23), der Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung, den Aussagen der Zeugen T. R., J., F., D., A., O., Y., JV., CB. und EW., den in der Hauptverhandlung verlesenen Aussage des Zeugen AJ. und dem Gutachten des Sachverständigen PP..
23Der Angeklagte hat sich dahingehend wie folgt geäußert:
24Anfang Februar 2025 habe er ein Auto zu seiner Verfügung haben wollen. Er sei mit der Zeugin D. zum Zeugen R. gegangen, die Zeugin habe er mitgenommen, da er nicht über eine Fahrerlaubnis verfüge. Dort habe er den S. GTI mit dem amtlichen Kennzeichen N02, der sich im Eigentum der Firma K. gestanden habe, gemietet, ohne einen Mietvertrag zu unterschreiben. Er habe bar 1100,00 Euro übergeben für eine Miete von einem Monat und sei mit dem Auto weggefahren. Er habe das Fahrzeug für seinen Umzug von der Kalk-Mülheimer-Straße zu seinen Eltern nutzen wollen, habe aber das Auto auch gebraucht, um von A nach B zu kommen. Zuvor habe er mit seinen Eltern Streit gehabt, weil er 2022 in den Irak gefahren, dort aber in Haft gekommen sei.
25Am 12.02.2025 sei er mit einem Freund unterwegs gewesen. Abends gegen 23:30 Uhr habe er ein Café in Köln-Kalk aufgesucht. Gegen 01:00 Uhr habe er nach Haus fahren wollen und sei zu dem von ihm gemieteten Auto gegangen, das zuvor allein gestanden habe. Jetzt hätten ein Auto davor und eines dahintergestanden. Er sei eingestiegen und habe die Tür verriegelt. Da seien Leute gekommen und hätten angefangen, mit Stangen gegen sein Auto zu schlagen. Er habe Angst bekommen. Um wegzukommen sei er vorne und hinten gegen die Autos gefahren, dann über die Buchforststraße in den Kalker Tunnel, dies sehr schnell. Ein Auto sei hinter ihm hergefahren. An der Ausfahrt Höhenberg hinter dem Tunnel habe er die Stadtautobahn verlassen, sei aber zu schnell gefahren und deshalb gegen die Leitplanke gekommen. Ein Reifen sei auch kaputt gewesen. Am Ende der Ausfahrt sei er stehen geblieben und zu Fuß Richtung Höhenberg gelaufen. Ein Taxi habe ihn nach Hause zu seinen Eltern gebracht. Er sei zunächst bei diesen geblieben, sei auch geschockt gewesen, habe dann ein bis zwei Tage in einem Hotel verbracht, dann seinen Anwalt kontaktiert. Er sei dann während einer Hauptverhandlung am Amtsgericht festgenommen worden. Im Kofferraum habe er einen Riesenböller mit sich geführt, der sei nicht für etwas Schlechtes gewesen. Diesen habe er vor Silvester auf der Straße in Finkenberg gekauft, mit anderen Böllern. Die anderen Böller habe er Silvester auf den Poller Wiesen gezündet, bis die Polizei gekommen sei, dann sei er mit dem noch vorhandenen Böller weggefahren. Den habe er zunächst zu Hause aufbewahrt, ihn dann ins Auto gelegt, als er zu seinen Eltern habe zurückkehren wollen. In der Tatnacht habe er noch den R. kontaktiert und ihm gesagt, dass sein Auto beschädigt worden sei. Bei der Polizei habe er sich nicht gemeldet, obwohl ihm bewusst gewesen sei, dass die Leitplanke beschädigt gewesen sei. Am nächsten Tag habe er sich auch mit dem R. getroffen und diesem auch gesagt er habe einen der Täter erkannt, nämlich den AJ. Wenn er gefragt werde, wie sehr er denn bedrängt worden sei, so hole er schon mal das Geld des Vaters aus den Geschäften ab und bringe es zur Bank. Es sei auch schon mal ein Betrag von 30.000,00 Euro geklaut worden, deshalb habe er Angst gehabt. Die Böller hätten 300,00 Euro gekostet. Er könne nicht sagen, wieso er nicht von den anderen angegriffen worden sei, bevor er in sein Auto gestiegen sei.
26Es sei richtig, dass er im vorliegenden Fall von der Untersuchungshaft verschont worden sei, sich aber dann eine Glock Pistole gesorgt habe und mit dieser von der Polizei erwischt worden sei, deshalb sei er wieder in Untersuchungshaft gegangen.
27Die Aussagen der Zeugen bestätigen die Angaben des Angeklagten, widerlegen sie jedenfalls nicht.
28Die Zeugin KD. hat ausgesagt, sie sei Beifahrerin in einem Auto des Zeugen F. gewesen. An der Ausfahrt Höhenberg habe man die Stadtautobahn Richtung Kreuz Köln Ost verlassen und an der roten Ampel angehalten. Sie habe dann ein lautes Geräusch von hinten gehört, in den Außenspiegel geschaut; sie habe dann ein Auto gesehen, das schnell auf sie zugefahren sei. Der Zeuge F. habe reagiert sei nach vorne gefahren, sonst wäre der andere Wagen aufgefahren. Dieser sei weitergefahren, an der Seite stehen geblieben. Der Fahrer sei ausgestiegen und losgelaufen, als auch der Zeuge F. losgefahren sei. Sie habe geschrien, da habe F. angehalten, sonst hätte er den Mann angefahren. Das andere Auto sei beschädigt gewesen, ein Reifen platt. Der Mann sei über die Frankfurter Straße weggelaufen. Ein anderes Auto habe auch an der Ampel gehalten, in diesem hätten drei Frauen gesessen. Weitere Autos habe sie nicht gesehen.
29Die Aussage der Zeugin ist glaubhaft, sie sei in sich schlüssig und nachvollziehbar. Die Zeugin wusste flüssig zu berichten, konnte sich auch noch an Einzelheiten erinnern, wie an das neben ihr stehende Auto mit den drei Frauen.
30Der Zeuge F. hat ausgesagt, er sei Fahrer des Autos gewesen, in dem auch die Zeugin KD. gesessen habe. Er habe die Ausfahrt Höhenberg an der Stadtautobahn Richtung Köln Ost benutzt und an der roten Ampel gehalten. Er habe dann ein Geräusch gehört. Hinter ihm sei ein Auto gekommen, welches nicht gebremst habe. Er sei vor diesem weg auf die andere Spur gefahren. Jemand sei aus dem Auto gestiegen und über die Frankfurter Straße weggelaufen. Danach hätten sie die Polizei gerufen. Hinter dem verunfallten Auto habe er kein Auto gesehen.
31Auch die Aussage ist glaubhaft, da in sich schlüssig und nachvollziehbar, der Zeuge konnte flüssig berichten.
32Die Zeugin WO. hat ausgesagt, sie sei Fahrerin eines Pkw der Marke GK. gewesen. Sie habe die Ausfahrt Höhenberg der Stadtautobahn stadtauswärts benutzt, sei auf der Spur gewesen, die geradeaus führe. Im Rückspiegel habe sie ein Licht gesehen und gedacht es handele sich um ein Motorrad, es sei aber ein Auto gewesen. Sie habe dann viele Geräusche gehört. Das Auto sei auf die Wiese gelenkt worden, die Tür sei aufgegangen und eine Person weggelaufen. Sie habe nur noch das Auto links neben sich gesehen, kein weiteres. Ob der Unfallwagen verfolgt werde, habe sie nicht beobachtet, sie habe aber keinen anderen Wagen gesehen.
33Auch diese Aussage ist glaubhaft, sie ist in sich schlüssig und nachvollziehbar. Die Zeugin wusste Einzelheiten wiederzugeben, so den Umstand, dass sie zunächst an das Herannahen eines Motorrades gedacht habe.
34Die Aussagen dieser Zeugen bestätigen damit das Geständnis des Angeklagten insoweit, dass er mit erheblicher Geschwindigkeit in die Ausfahrt Köln Höhenberg genommen hatte, und in die Leitplanke gefahren ist und dadurch das Auto stark beschädigt hat. Sie bestätigen auch die Einlassung des Angeklagten, dass dieser über die Frankfurter Straße weggelaufen ist, ohne seine Personalien zu hinterlassen.
35Der Zeuge R. hat in der Hauptverhandlung gesagt, seinem Bruder gehöre die Autovermietung FV.. Anfang Februar 2025 sei der Angeklagte mit einer Frau gekommen und habe bei ihm einen S. gemietet, der weniger als 8000 Kilometer gelaufen habe, Baujahr 2025. Er habe einen Neupreis von ca. 60.000 Euro brutto gehabt. Der Wagen habe 300 PS und laufe ca. 260 km/h. Es sei ein Mietvertrag geschlossen worden, von dem er auch ein Foto übersandt habe. Der Wagen sei von der Zeugin D. gemietet worden. Vom Angeklagten habe er 900,00 Euro als Mietpreis erhalten. Dann seien die beiden weggefahren. Vom Unfall habe er vom Zeugen AJ gehört, der ihn nachts angerufen habe. Zu der Zeit sei er sehr verschlafen gewesen, habe das erst nicht geglaubt. Der Angeklagte habe ihn nicht angerufen. Mit dem habe er später am Tag Kontakt gehabt in W.. An dem Treffen hätten teilgenommen der Angeklagte, ein GC. und ein anderer ihm unbekannter Mann. Es habe einen neuen Mietvertrag gegeben, warum könne er nicht mehr sagen. Es habe auch ein Telefonat mit dem AJ gegeben, weil der den Wagen kurz zuvor auch gemietet gehabt habe. Der habe ihm erzählt, es habe ein Problem mit dem Auto gegeben, der Angeklagte sei abgehauen. Er könne sich nicht daran erinnern, von einem GC. angerufen worden zu sein. Bei dem Treffen mit dem Angeklagten habe dieser auch erzählt, dass er und AJ Streit hätten.
36Die Aussage des Zeugen ist letztlich glaubhaft, da sie die Angaben des Angeklagten zur Anmietung des Fahrzeuges bestätigen, nachvollziehbar sind.
37Dies gilt auch für die Aussage der Zeugin D.. Die Zeugin D. hat ausgesagt, sie sei mit dem Angeklagten wegen der Miete zum R. gegangen, sie habe auch das Auto mitgenommen, einen Mietvertrag habe es nicht gegeben. Es sei klar gewesen, dass nicht sie das Auto mieten werde. Der Angeklagte habe die Miete für den S. für einen Monat im Voraus gezahlt. Sie wisse, dass es mit dem Auto einen Unfall gegeben habe, das habe der Angeklagte gesagt. Einen Mietvertrag habe sie nicht unterschrieben.
38Auch diese Aussage ist glaubhaft, sie stützt die Angaben des Angeklagten.
39Die Zeugin A. hat ausgesagt, sie sei als Polizeibeamtin wegen eines Verkehrsunfalles zur Ausfahrt Höhenberg gerufen worden. In der Ausfahrt hätten Fahrzeugteile gelegen. Kurz vor Ende der Ausfahrt habe rechts ein Auto gestanden. Sie sei ausgestiegen und zum Auto gegangen. Im Kofferraum habe sie eine Reisetasche und einen orangefarbenen Beutel gefunden, darin ein zylinderförmiger Gegenstand mit Zündschnur. Deshalb habe man das LKA benachrichtigt. Die erste Kollision habe am Anfang der Kurve der Ausfahrt stattgefunden, der Wagen sei die ganze Kurve an der Leitplanke entlang geschlittert. Es habe an der Leitplanke einen Schaden von mehr als 1500,00 Euro gegeben. Ein Reifen des Autos sei platt gewesen. Ob es Schäden von Schlägen mit Gegenständen am S. gegeben habe, wisse sie nicht. Nach Mitteilung der Zeugen sei eine Person weggelaufen.
40Die Aussage der Zeugin ist glaubhaft, sie ist in sich schlüssig und nachvollziehbar. Die Zeugin wusste auch schlüssig zu berichten. Sie konnte sich auch auf ihr zeitnah gefertigtes Protokoll beziehen.
41Der Zeuge CB. hat ausgesagt, er habe am 13.02.2025 die digitalen Fahrzeugspuren des Pkw S. ausgelesen. Man dabei erkennen können, wie das Fahrverhalten des PKWs ab 5 Sekunden vor einem Unfall ausgesehen habe. Der Wagen sei 5 Sekunden vor dem Crash 186 km/h gefahren. 2,5 Sekunden vorher 149 km/h, 2 Sekunden vorher 125 km/h, da habe das ABS eingegriffen. Das ESP habe eine Sekunde vor dem Unfall bei einer Geschwindigkeit von 96 km/h eingegriffen, der Unfall sei bei 67 km/h erfolgt.
42Auch diese Aussage ist glaubhaft, da in sich schlüssig und nachvollziehbar. Der Zeuge konnte seine Aussagen auf den von ihm gefertigten Bericht beziehen.
43Der Zeuge EW. hat ausgesagt, ihm sei der im S. aufgefundene zylindrische Gegenstand übergeben worden. Dieser habe 90 mm Durchmesser gehabt und eine Länge von 300 mm bei einem Gewicht von 1,3 kg. In der Pappröhre seien weitere Pappkörper mit 90 x 200 mm gewesen, hierin zwei Zippbeutel gewickelt mit 800 Gramm Granulat im Pappkörper 90 Gramm Pulver.
44Auch diese Aussage ist glaubhaft, der Zeuge konnte flüssig berichten. Die Aussage war auch schlüssig.
45Die Zeugin O. hat ausgesagt, sie habe den S. untersucht, in diesem seien DNA-Spuren des Angeklagten gefunden worden, ebenfalls am Sprengsatz.
46Die Aussage ist glaubhaft, da die Zeugin flüssig berichten sich auf ihren Vermerk beziehen konnte.
47Der Zeuge Y. hat ausgesagt, er sei der polizeiliche Sachbearbeiter gewesen, habe den R. vernommen, die Eltern des Angeklagten hätten sich nicht äußern wollen. Der Zeuge JV. sei doch zur Vernehmung letztlich gekommen. Dessen Vernehmung sei schwierig gewesen. Der Zeuge habe gesagt, der Angeklagte sei in Drogengeschäfte verwickelt gewesen und schulde Leuten Geld. Er habe ihn am Tattag nicht gesehen. Der JV. habe auch gesagt, ihm sei gesagt worden, der Angeklagte habe gesagt, er habe etwas mit der Sprengung des EM. zu tun. Er, der Zeuge Y., habe keine Hinweise dafür gehabt, wer das EM. am 16.09.2024 mit einem Sprengsatz versehen habe. Er habe das Gefühl gehabt, der Zeuge AJ wisse mehr als er sage.
48Die Aussage ist glaubhaft, da in sich schlüssig und nachvollziehbar. Der Zeuge konnte sich auch auf sein polizeiliches Protokoll beziehen.
49Verlesen wurde nach § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO die Aussage des Zeugen AJ bei der Polizei vom 05.06.2025 Blatt 220 der Akten. Der Zeuge AJ hat dabei ausgesagt, er wisse von einem Überfall nichts. Viele Leute hätten ihm geschrieben, Namen wolle er nicht nennen. Der Angeklagte schulde jemandem 124.000 Euro, den Namen nenne er nicht. Er selber habe mit Drogengeschäften nichts zu tun. Am besagten Tag habe er den Angeklagten nicht gesehen. Dieser erzähle herum, er habe einen kleinen Jungen beauftragt, das EM. zu sprengen, das sei ihm von anderen erzählt worden. Er solle den Auftrag von einem Dritten erhalten und ihn quasi als Vermittler weitergegeben haben. Dann sei er beim Vater des Angeklagten gewesen. Der Angeklagte sei in Köln als Abzieher bekannt aus dem Drogenhandel. Er sei im M. gewesen habe wissen wollen, was er mit Polizei und Sprengstoff zu tun habe. Der Angeklagte habe gesagt, er solle das mit T. klären. Dann sei er wieder raus. Ein Streit sei das nicht gewesen aber Drohungen seien schon dabei gewesen. Der Angeklagte habe gesagt, sie bekämen alle ihre Rechnungen, aber er sei mit einem Bein im Knast, da könne er ihn nicht ficken, der Angeklagte sei ein Lutscher. In der Nacht sei er beim Auto gewesen, habe den S. in der Remscheider Straße abgeparkt gesehen. Eine Felge sei kaputt gewesen. Insoweit habe er ein Video vom 12.02.2025, 23:32 Uhr. Sein Auto sei nicht beschädigt gewesen. Er habe nur den Wagen des Angeklagten gesehen, nicht diesen selbst.
50Dieser Aussage vermag das Gericht keinen wirklichen Beweis herbeizumessen, da letztlich unklar geblieben ist, was der Zeuge weiß und was nicht. Es scheint aber so zu sein, als dieser Zeuge einen Streit mit dem Angeklagten gehabt hätte, dies wohl auch am relevanten Tag.
51Der Sachverständige PP. hat in der Hauptverhandlung ausgeführt, er habe aus dem Böller eine Probe von 0,7 Gramm Feinpulver untersucht. Es habe sich um Kaliumperchlorat und um Aluminiumpulver als Brennstoff gehandelt. Das Pulver sei beim Hammerschlag explodiert, damit explosionsgefährlich nach dem Sprengstoffgesetz. Er habe auch eine Probe von 9,3 Gramm Granulat untersucht, das habe sich um Ammoniumnitrat und Aluminium gehandelt, die beim Hammerschlagversuch nicht explodiert seien. 1,3 kg gehörten zur Kategorie 4 des Sprengstoffgesetzes, sie seien sehr gefährlich und erlaubnispflichtig. 30 Gramm des Pulvers reichten zur Sprengung eines Zigarettenautomaten auf, ein Auto sei komplett zerstört. Bis zur Sprengung des Sprengkörpers brauche es 20 bis 30 Sekunden, der Gefahrenbereich sei bei 80 bis 100 Metern, der eigentliche Gefahrenradius bei 10 Metern. Im Freien sei der Böller letztlich ungefährlich. 200 Gramm kosteten ca. 20,00 Euro. Bei Kraftanwendung von außen passiere eher nichts, die Gefahr bestehe bei thermischer Energie, also dann, wenn eine Zündschnur angezündet werde. Bei einem brennenden Auto würde der Sprengsatz explodieren, beim Bremsen des Autos mit dem Sprengkörper im Auto erhöhe sich die Gefährlichkeit nicht signifikant. Ein professioneller Transport erfolge in geschlossener Metallkiste. Gefunden worden seien 90 Gramm Sprengstoff.
52Das Gericht folgt dem Gutachten des Sachverständigen. Dieses ist schlüssig und nachvollziehbar. Der Sachverständige konnte im Einzelnen die Grundlagen seines Gutachtens darlegen und auch auf Nachfragen antworten.
53IV.
54Bei dieser Sachlage hat sich der Angeklagte strafbar gemacht wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 StVG in Tateinheit mit einem Verstoß gegen § 40 des Sprengstoffgesetzes.
55Der Angeklagte verfügte nicht über eine Fahrerlaubnis, ist trotzdem am 13.02.2025 von Köln-Kalk mit dem Auto durch den Kalker Tunnel gefahren - nachdem er zuvor schon zur Remscheider Straße gefahren sein muss.
56Es liegt zudem ein Verstoß gegen § 40 Sprengstoffgesetz vor: Es handelt sich um einen erlaubnispflichtigen Sprengstoff, für den der Angeklagte keine Erlaubnis vorweisen konnte. Insoweit geht das Gericht auch davon aus, dass der Angeklagte bewusst und gewollt, also vorsätzlich gehandelt hat. Er hat den Böller nach eigener Aussage auf der Straße gekauft, was zwangsläufig zu der Erkenntnis führen muss, dass der Böller keine Zulassung haben kann und er auch in besonderem Maße gefährlich sein kann. Erkenntnisse konnte der Angeklagte gerade nicht erlangen. Insoweit ist jedenfalls von einem Eventualvorsatz des Angeklagten auszugehen.
57Nicht strafbar gemacht insoweit hat sich der Angeklagte wegen Vorbereitung eines Explosionsverbrechens gemäß § 310 Abs. 1 Nr. 2, 308 Abs. 1 StGB: Voraussetzung hierfür wäre, dass sowohl der Zeitpunkt als auch das Ziel in der Tätervorstellung bereits konkrete Gestalt angenommen hätte (vgl. BGH 3 StR 360/20, Entscheidung vom 27.01.2021). Hierfür bestehen keine hinreichenden Anknüpfungspunkte, Feststellungen konnten hierzu durch die Polizei nicht getroffen werden. Die Aussage des Zeugen AJ ist als völlig schwammig zu verstehen, er selber will auch die Angaben bezüglich des EM. nur von Dritten erhalten haben.
58Nach Auffassung des Gerichtes hat sich der Angeklagte auch nicht wegen einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen gemäß § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbar gemacht. Dabei hat das Gericht nicht übersehen, dass der Angeklagte mit erheblicher Geschwindigkeit durch den Kalker Tunnel gefahren ist, nämlich mit 186 km/h. Abgesehen davon, dass der Kalker Tunnel nur wenige 100 Meter lang ist, war für das Gericht nicht feststellbar, dass dem Angeklagten subjektiven Voraussetzungen nachgewiesen könnten: Die Regelung erfasst insbesondere diejenigen Fälle, in denen es nur ein einziges Fahrzeug objektiv und subjektiv ein Kraftfahrzeugrennen nachstellt. Die Strafvorschrift setzt in objektiver Hinsicht ein Sich-Fortbewegen mit nicht angepasster Geschwindigkeit voraus, das sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls als grob verkehrswidrig und rücksichtslos darstellt. Die grobe Verkehrswidrigkeit des Fahrens mit nicht angepasster Geschwindigkeit kann sich allein aus der besonderen Massivität des Geschwindigkeitsverstoßes und aus begleitenden Verkehrsverstößen ergeben. Rücksichtslos handelt demnach ein Fahrer, der sich seiner Pflicht bewusst ist, sich aber aus eigennützigen Gründen, etwa dem ungehinderten Vorwärtskommen, über sie hinwegsetzt. Die Tathandlung muss ferner im Sinne einer überschießenden Innentendenz von der Absicht des Täters getragen sein, nach seinen Vorstellungen bei einer nicht unerheblichen Wegstecke die maximal mögliche Geschwindigkeit zu erreichen.
59Nach Auffassung des Gerichts können dem Angeklagten die diesbezüglichen Absichten nicht nachgewiesen werden. Insoweit ist von Bedeutung, dass die Einlassung des Angeklagten, er sei von Dritten verfolgt worden, die ihn vorher mit Eisenstangen bedroht hätten, nicht widerlegt werden kann. Dabei ist auch von Bedeutung, dass sich der Angeklagte offensichtlich im kriminellen Milieu aufhält, wie auch der Umstand zeigt, dass er trotz Verschonung mit einer Glock unterwegs war. Soweit besondere Schäden am Auto nicht zu sehen waren, ist darauf hinzuweisen, dass sich diese auch in dem Bereich befunden haben könnten, in den das Auto durch den Unfall stark beschädigt war. Soweit die Zeugen kein folgendes Auto gesehen haben, kann es auch ohne weiteres sein, dass das verfolgende Auto die Ausfahrt Höhenberg nicht genommen hat, möglicherweise auch, weil es der Fahrer nicht geschafft hat, noch abzufahren. Zudem schließt auch die Aussage des Zeugen AJ eine Verfolgungsfahrt letztlich nicht aus.
60Strafbar gemacht hat sich der Angeklagte allerdings tatmehrheitlich wegen eines Verstoßes gegen § 142 StGB: Er ist nach dem Unfall geflüchtet, ohne seine Personalien zu hinterlassen. Dies wäre aber erforderlich gewesen, da die Leitplanke in erheblichem Umfang beschädigt war, Kosten von mehr als 1500,00 Euro entstanden, zudem der Pkw bei zerstört. Bezüglich der Schäden an der Leitplanke hat der Angeklagte sich auch nicht bei der Polizei gemeldet. Der Zeuge R. hat abgestritten, dass sich der Angeklagte in der Nacht bei ihm gemeldet hat, einen Unfall zu melden. Es ist nicht ersichtlich, dass dieser die Unwahrheit sagt. Soweit der Angeklagte verfolgt worden wäre, hätte ihn das auch nicht entbunden, an der Örtlichkeit zu bleiben, da gerade nicht ersichtlich ist und von den Zeugen auch gerade nicht bestätigt wurde, dass zu dieser Zeit noch eine Verfolgung durchgeführt wurde.
61Die Taten stehen im Verhältnis zur Tatmehrheit § 53 StGB.
62V.
63§ 40 Abs. 1 Nr. 3 Sprengstoffgesetz sieht ebenso wie § 142 StGB als Strafrahmen eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren vor. § 21 StGB eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr.
64Bei der Strafzumessung sprach zu Gunsten des Angeklagten, dass er die Taten letztlich eingeräumt hat. Auch ist er noch besonders jung und erschien durch die verbüßte Untersuchungshaft beeindruckt. Negativ war auf der anderen Seite zu berücksichtigen, dass der Angeklagte in der Vergangenheit mehrfach vor dem Jugendgericht gestanden hat, ohne dass es dort allerdings zu einer Verurteilung zu einer Jugendstrafe gekommen wäre. Nachteilig war allerdings zu berücksichtigen, dass der Angeklagte im Hinblick auf das Fahren ohne Fahrerlaubnis einschlägig vorverurteilt und auch insoweit eine hohe Rückfallgeschwindigkeit zu konstatieren war. Negativ war auch zu berücksichtigen, dass der vom Angeklagten mitgeführte Sprengsatz objektiv in erheblichem Maße gefährlich war, es auch bei einem Unfall mit einem brennenden Pkw es zu erheblichen Schäden hätte kommen können.
65Bei dieser Sachlage hielt das Gericht für den ersten Tatkomplex eine Einsatzfreiheitsstrafe von 8 Monaten für tat- und schuldangemessen, für den zweiten Tatkomplex eine Einsatzgeldstrafe von 60 Tagessätzen à 10,00 Euro.
66Unter nochmaliger Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hielt das Gericht die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten für tat- und schuldangemessen.
67VI.
68Die Freiheitsstrafe vermochte das Gericht nicht gemäß § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung auszusetzen. Dabei hat das Gericht nicht übersehen das der Angeklagte bisher noch nicht zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Es ist aber zu berücksichtigen, dass sich die Wohnsituation des Angeklagten nicht als gefestigt darstellt, der auch bisher bei seinen Eltern nicht dauerhaft gewohnt hat, er hat auch keine abgeschlossene Schulausbildung, keine abgeschlossene Berufsausbildung und arbeitet nur zeitweise im Geschäft seines Vaters, er erhält hierfür nur ein Taschengeld. Seine finanziellen Verhältnisse sind daher auch in keiner Weise gefestigt. Insbesondere war negativ zu berücksichtigen, dass der Angeklagte im vorliegenden Fall von der Haft verschont war, er aber trotzdem mit einer Schusswaffe der Marke Glock angetroffen wurde. Auch die drohende Untersuchungshaft hat ihn daher nicht wieder von einer neuen Straftat abhalten können. Es ist kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass dies durch eine Strafaussetzung zur Bewährung gelingen könnte. Nach Auffassung des Gerichts hat er damit die hiesige Strafe zu verbüßen.
69VII.
70Der Angeklagte verfügt nicht über eine Fahrerlaubnis, hat trotzdem wiederum einen Verstoß gegen § 21 StVG begangen, zudem gegen § 142 StGB verstoßen. Bei einer Gesamtabwägung wäre deshalb eine Fahrerlaubnis nach § 69 StGB zu entziehen. Da der Angeklagte keine Fahrerlaubnis hat, wird nur die Sperre angeordnet. Nach Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hielt das Gericht hier die Verhängung einer Fahrerlaubnissperre gemäß § 69 StGB von einem Jahr für angemessen.
71VIII.
72Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.
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Referenzen
- StGB § 52 Tateinheit 1x
- StGB § 53 Tatmehrheit 2x
- StGB § 69a Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis 1x
- StGB § 142 Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort 4x
- § 40 SprengstoffG 1x (nicht zugeordnet)
- StVG § 21 Fahren ohne Fahrerlaubnis 3x
- JGG § 47 Einstellung des Verfahrens durch den Richter 2x
- StGB § 21 Verminderte Schuldfähigkeit 1x
- StGB § 69 Entziehung der Fahrerlaubnis 2x
- StPO § 465 Kostentragungspflicht des Verurteilten 1x
- JGG § 45 Absehen von der Verfolgung 1x
- StPO § 251 Urkundenbeweis durch Verlesung von Protokollen 1x
- StGB § 310 Vorbereitung eines Explosions- oder Strahlungsverbrechens 1x
- StGB § 315d Verbotene Kraftfahrzeugrennen 1x
- StGB § 56 Strafaussetzung 1x
- § 40 des Sprengstoffgesetzes 1x (nicht zugeordnet)
- 93 Js 58/18 1x (nicht zugeordnet)
- 46 Ds 99/18 1x (nicht zugeordnet)
- 61 Js 91/18 1x (nicht zugeordnet)
- 41 Ls 113/18 2x (nicht zugeordnet)
- 60 Js 727/18 1x (nicht zugeordnet)
- 46 Ds 84/19 1x (nicht zugeordnet)
- 93 Js 245/19 1x (nicht zugeordnet)
- 43 Ls 165/20 1x (nicht zugeordnet)
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- 14 Cs 313/24 1x (nicht zugeordnet)
- 52 Js 9048/24 1x (nicht zugeordnet)
- 14 Cs 313/23 1x (nicht zugeordnet)
- 3 StR 360/20 1x (nicht zugeordnet)