StGB § 68g Führungsaufsicht und Aussetzung zur Bewährung

Strafgesetzbuch

(1) Ist die Strafaussetzung oder Aussetzung des Strafrestes angeordnet oder das Berufsverbot zur Bewährung ausgesetzt und steht der Verurteilte wegen derselben oder einer anderen Tat zugleich unter Führungsaufsicht, so gelten für die Aufsicht und die Erteilung von Weisungen nur die §§ 68a und 68b. Die Führungsaufsicht endet nicht vor Ablauf der Bewährungszeit.

(2) Sind die Aussetzung zur Bewährung und die Führungsaufsicht auf Grund derselben Tat angeordnet, so kann das Gericht jedoch bestimmen, daß die Führungsaufsicht bis zum Ablauf der Bewährungszeit ruht. Die Bewährungszeit wird dann in die Dauer der Führungsaufsicht nicht eingerechnet.

(3) Wird nach Ablauf der Bewährungszeit die Strafe oder der Strafrest erlassen oder das Berufsverbot für erledigt erklärt, so endet damit auch eine wegen derselben Tat angeordnete Führungsaufsicht. Dies gilt nicht, wenn die Führungsaufsicht unbefristet ist (§ 68c Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3).

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Beschluss vom Oberlandesgericht Braunschweig (1. Strafsenat) - 1 Ws 49/20
14. Mai 2020
1 Ws 49/20 14. Mai 2020
Beschluss vom Bundesgerichtshof (2. Strafsenat) - 2 ARs 524/17
13. Dezember 2017
2 ARs 524/17 13. Dezember 2017
Urteil vom Bundesgerichtshof (2. Strafsenat) - 2 StR 178/16
28. Juni 2017
2 StR 178/16 28. Juni 2017
Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 2 Ws 495/15
26. November 2015
2 Ws 495/15 26. November 2015