StGB § 74b Sicherungseinziehung

Strafgesetzbuch

(1) Gefährden Gegenstände nach ihrer Art und nach den Umständen die Allgemeinheit oder besteht die Gefahr, dass sie der Begehung rechtswidriger Taten dienen werden, können sie auch dann eingezogen werden, wenn

1.
der Täter oder Teilnehmer ohne Schuld gehandelt hat oder
2.
die Gegenstände einem anderen als dem Täter oder Teilnehmer gehören oder zustehen.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 wird der andere aus der Staatskasse unter Berücksichtigung des Verkehrswertes des eingezogenen Gegenstandes angemessen in Geld entschädigt. Das Gleiche gilt, wenn der eingezogene Gegenstand mit dem Recht eines anderen belastet ist, das durch die Entscheidung erloschen oder beeinträchtigt ist.

(3) Eine Entschädigung wird nicht gewährt, wenn

1.
der nach Absatz 2 Entschädigungsberechtigte
a)
mindestens leichtfertig dazu beigetragen hat, dass der Gegenstand als Tatmittel verwendet worden oder Tatobjekt gewesen ist, oder
b)
den Gegenstand oder das Recht an dem Gegenstand in Kenntnis der Umstände, welche die Einziehung zulassen, in verwerflicher Weise erworben hat oder
2.
es nach den Umständen, welche die Einziehung begründet haben, auf Grund von Rechtsvorschriften außerhalb des Strafrechts zulässig wäre, dem Entschädigungsberechtigten den Gegenstand oder das Recht an dem Gegenstand ohne Entschädigung dauerhaft zu entziehen.
Abweichend von Satz 1 kann eine Entschädigung jedoch gewährt werden, wenn es eine unbillige Härte wäre, sie zu versagen.

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Zitiert von

Urteil vom Bundesgerichtshof (5. Strafsenat) - 5 StR 611/17
10. April 2018
5 StR 611/17 10. April 2018
Beschluss vom Bundesgerichtshof (5. Strafsenat) - 5 StR 275/16
14. September 2016
5 StR 275/16 14. September 2016
Beschluss vom Bundesgerichtshof (2. Strafsenat) - 2 StR 243/15
31. März 2016
2 StR 243/15 31. März 2016
Beschluss vom Bundesgerichtshof (4. Strafsenat) - 4 StR 124/15
19. Mai 2015
4 StR 124/15 19. Mai 2015
Urteil vom Bundesgerichtshof (3. Strafsenat) - 3 StR 197/14
2. April 2015
3 StR 197/14 2. April 2015
Beschluss vom Bundesgerichtshof (4. Strafsenat) - 4 StR 128/14
18. Juni 2014
4 StR 128/14 18. Juni 2014
Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 2 Ws 41/07; 2 Ws 41/2007
11. April 2007
2 Ws 41/07; 2 Ws 41/2007 11. April 2007