Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

StGB § 77b Antragsfrist

Strafgesetzbuch

(1) Eine Tat, die nur auf Antrag verfolgbar ist, wird nicht verfolgt, wenn der Antragsberechtigte es unterläßt, den Antrag bis zum Ablauf einer Frist von drei Monaten zu stellen. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags.

(2) Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Berechtigte von der Tat und der Person des Täters Kenntnis erlangt. Für den Antrag des gesetzlichen Vertreters und des Sorgeberechtigten kommt es auf dessen Kenntnis an.

(3) Sind mehrere antragsberechtigt oder mehrere an der Tat beteiligt, so läuft die Frist für und gegen jeden gesondert.

(4) Ist durch Tod des Verletzten das Antragsrecht auf Angehörige übergegangen, so endet die Frist frühestens drei Monate und spätestens sechs Monate nach dem Tod des Verletzten.

(5) Der Lauf der Frist ruht, wenn ein Antrag auf Durchführung eines Sühneversuchs gemäß § 380 der Strafprozeßordnung bei der Vergleichsbehörde eingeht, bis zur Ausstellung der Bescheinigung nach § 380 Abs. 1 Satz 3 der Strafprozeßordnung.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 25 L 2787/25
4. Dezember 2025
25 L 2787/25 4. Dezember 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 5 StR 385/25
17. November 2025
5 StR 385/25 17. November 2025
Urteil vom Landgericht Bielefeld - 022 NBs 4/25
9. Juli 2025
022 NBs 4/25 9. Juli 2025
Beschluss vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (1. Strafsenat) - 1 Ws 205/24
25. März 2025
1 Ws 205/24 25. März 2025
Urteil vom Amtsgericht Niebüll - 16 Ds 107 Js 16964/23
6. Dezember 2024
16 Ds 107 Js 16964/23 6. Dezember 2024
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 3 StR 97/24
21. August 2024
3 StR 97/24 21. August 2024
Urteil vom Bundesgerichtshof - 5 StR 283/23
15. Februar 2024
5 StR 283/23 15. Februar 2024
Urteil vom Oberlandesgericht Rostock (1. Strafsenat) - 20 RR 22/22, 20 RR 22/22 - 1 Ss 52/21
24. Januar 2024
20 RR 22/22, 20 RR 22/22 - 1 Ss 52/21 24. Januar 2024
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 1 StR 266/23
23. Januar 2024
1 StR 266/23 23. Januar 2024
Urteil vom Kammergericht (2. Strafsenat) - 2 ORs 31/23, 2 ORs 31/23 - 121 Ss 130/23
30. November 2023
2 ORs 31/23, 2 ORs 31/23 - 121 Ss 130/23 30. November 2023