Ist eine Tat nur mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgbar, so gelten die §§ 77 und 77d entsprechend.
StGB § 77e Ermächtigung und Strafverlangen
Strafgesetzbuch
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Zitiert von
Beschluss vom Bundesgerichtshof (3. Strafsenat) - StB 10/14
17. Dezember 2014
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StB 10/14 | 17. Dezember 2014 |