(1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt
- 1.
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den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen oder - 2.
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die auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern,
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.