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StGB § 88 Verfassungsfeindliche Sabotage

Strafgesetzbuch

(1) Wer als Rädelsführer oder Hintermann einer Gruppe oder, ohne mit einer Gruppe oder für eine solche zu handeln, als einzelner absichtlich bewirkt, daß im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes durch Störhandlungen

1.
Unternehmen oder Anlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Postdienstleistungen oder dem öffentlichen Verkehr dienen,
2.
Telekommunikationsanlagen, die öffentlichen Zwecken dienen,
3.
Unternehmen oder Anlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Licht, Wärme oder Kraft dienen oder sonst für die Versorgung der Bevölkerung lebenswichtig sind, oder
4.
Dienststellen, Anlagen, Einrichtungen oder Gegenstände, die ganz oder überwiegend der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dienen,
ganz oder zum Teil außer Tätigkeit gesetzt oder den bestimmungsmäßigen Zwecken entzogen werden, und sich dadurch absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof - StB 60/25
10. Dezember 2025
StB 60/25 10. Dezember 2025
Urteil vom Unknown court (3. Strafsenat) - 3 StR 365/20
25. Februar 2021
3 StR 365/20 25. Februar 2021
Urteil vom Bundesgerichtshof (3. Strafsenat) - 3 StR 585/17
14. Juni 2018
3 StR 585/17 14. Juni 2018
Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 3 Ws 213/06
24. Juli 2006
3 Ws 213/06 24. Juli 2006