StPO § 11a Gerichtsstand bei Auslandstaten von Soldaten in besonderer Auslandsverwendung

Strafprozeßordnung

Wird eine Straftat außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes von Soldatinnen oder Soldaten der Bundeswehr in besonderer Auslandsverwendung (§ 62 Absatz 1 des Soldatengesetzes) begangen, so ist der Gerichtsstand bei dem für die Stadt Kempten zuständigen Gericht begründet.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von