StPO § 12 Zusammentreffen mehrerer Gerichtsstände

Strafprozeßordnung

(1) Unter mehreren nach den Vorschriften der §§ 7 bis 11a und 13a zuständigen Gerichten gebührt dem der Vorzug, das die Untersuchung zuerst eröffnet hat.

(2) Jedoch kann die Untersuchung und Entscheidung einem anderen der zuständigen Gerichte durch das gemeinschaftliche obere Gericht übertragen werden.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof (2. Strafsenat) - 2 ARs 63/18
3. Mai 2018
2 ARs 63/18 3. Mai 2018
Beschluss vom Bundesgerichtshof (2. Strafsenat) - 2 ARs 156/17
4. Mai 2017
2 ARs 156/17 4. Mai 2017
Nichtannahmebeschluss vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat 2. Kammer) - 1 BvR 1042/15
25. Februar 2016
1 BvR 1042/15 25. Februar 2016