StPO § 11 Gerichtsstand bei Auslandstaten exterritorialer Deutscher und deutscher Beamter

Strafprozeßordnung

(1) Deutsche, die das Recht der Exterritorialität genießen, sowie die im Ausland angestellten Beamten des Bundes oder eines deutschen Landes behalten hinsichtlich des Gerichtsstandes den Wohnsitz, den sie im Inland hatten. Wenn sie einen solchen Wohnsitz nicht hatten, so gilt der Sitz der Bundesregierung als ihr Wohnsitz.

(2) Auf Wahlkonsuln sind diese Vorschriften nicht anzuwenden.

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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Mainz (1. Kammer) - 1 K 710/15.MZ
29. September 2016
1 K 710/15.MZ 29. September 2016
Beschluss vom Landgericht Hagen - 44 Qs 65/16
6. Juli 2016
44 Qs 65/16 6. Juli 2016
Nichtannahmebeschluss vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat 2. Kammer) - 1 BvR 1042/15
25. Februar 2016
1 BvR 1042/15 25. Februar 2016
Beschluss vom Landgericht Düsseldorf - 17 Qs 47/15
9. November 2015
17 Qs 47/15 9. November 2015
Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 1 Ws 288/03
30. Oktober 2003
1 Ws 288/03 30. Oktober 2003