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StPO § 11 Gerichtsstand bei Auslandstaten exterritorialer Deutscher und deutscher Beamter

Strafprozeßordnung

(1) Deutsche, die das Recht der Exterritorialität genießen, sowie die im Ausland angestellten Beamten des Bundes oder eines deutschen Landes behalten hinsichtlich des Gerichtsstandes den Wohnsitz, den sie im Inland hatten. Wenn sie einen solchen Wohnsitz nicht hatten, so gilt der Sitz der Bundesregierung als ihr Wohnsitz.

(2) Auf Wahlkonsuln sind diese Vorschriften nicht anzuwenden.

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Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 3 Ws 391/25 und 3 Ws 395/25
21. Oktober 2025
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Urteil vom Verwaltungsgericht Mainz (1. Kammer) - 1 K 710/15.MZ
29. September 2016
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Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 1 Ws 408/16
8. September 2016
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Nichtannahmebeschluss vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat 2. Kammer) - 1 BvR 1042/15
25. Februar 2016
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Beschluss vom Oberlandesgericht Koblenz (2. Strafsenat) - 2 Ws 336/10
28. Juli 2010
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Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 1 Ws 288/03
30. Oktober 2003
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