StPO § 13 Gerichtsstand bei zusammenhängenden Strafsachen

Strafprozeßordnung

(1) Für zusammenhängende Strafsachen, die einzeln nach den Vorschriften der §§ 7 bis 11 zur Zuständigkeit verschiedener Gerichte gehören würden, ist ein Gerichtsstand bei jedem Gericht begründet, das für eine der Strafsachen zuständig ist.

(2) Sind mehrere zusammenhängende Strafsachen bei verschiedenen Gerichten anhängig gemacht worden, so können sie sämtlich oder zum Teil durch eine den Anträgen der Staatsanwaltschaft entsprechende Vereinbarung dieser Gerichte bei einem unter ihnen verbunden werden. Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, so entscheidet, wenn die Staatsanwaltschaft oder ein Angeschuldigter hierauf anträgt, das gemeinschaftliche obere Gericht darüber, ob und bei welchem Gericht die Verbindung einzutreten hat.

(3) In gleicher Weise kann die Verbindung wieder aufgehoben werden.

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Zitiert von

Urteil vom Bundesgerichtshof (5. Strafsenat) - 5 StR 593/16
19. September 2017
5 StR 593/16 19. September 2017
Beschluss vom Landgericht Hamburg (17. Große Strafkammer) - 617 Qs 45/16 jug
14. Dezember 2016
617 Qs 45/16 jug 14. Dezember 2016
Nichtannahmebeschluss vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat 2. Kammer) - 1 BvR 1042/15
25. Februar 2016
1 BvR 1042/15 25. Februar 2016
Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 4 Ws 338/15
16. Oktober 2015
4 Ws 338/15 16. Oktober 2015
Beschluss vom Bundesgerichtshof (1. Strafsenat) - 1 StR 578/14
20. Mai 2015
1 StR 578/14 20. Mai 2015
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 2 RVs 6/14
25. Februar 2014
2 RVs 6/14 25. Februar 2014
Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 1 Ws 288/03
30. Oktober 2003
1 Ws 288/03 30. Oktober 2003