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StPO § 13 Gerichtsstand bei zusammenhängenden Strafsachen

Strafprozeßordnung

(1) Für zusammenhängende Strafsachen, die einzeln nach den Vorschriften der §§ 7 bis 11 zur Zuständigkeit verschiedener Gerichte gehören würden, ist ein Gerichtsstand bei jedem Gericht begründet, das für eine der Strafsachen zuständig ist.

(2) Sind mehrere zusammenhängende Strafsachen bei verschiedenen Gerichten anhängig gemacht worden, so können sie sämtlich oder zum Teil durch eine den Anträgen der Staatsanwaltschaft entsprechende Vereinbarung dieser Gerichte bei einem unter ihnen verbunden werden. Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, so entscheidet, wenn die Staatsanwaltschaft oder ein Angeschuldigter hierauf anträgt, das gemeinschaftliche obere Gericht darüber, ob und bei welchem Gericht die Verbindung einzutreten hat.

(3) In gleicher Weise kann die Verbindung wieder aufgehoben werden.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 3 Ws 391/25 und 3 Ws 395/25
21. Oktober 2025
3 Ws 391/25 und 3 Ws 395/25 21. Oktober 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 2 ARs 8/24
16. Januar 2024
2 ARs 8/24 16. Januar 2024
Beschluss vom Landgericht Nürnberg-Fürth - 12 KLs 114 Js 10235/20
3. Mai 2023
12 KLs 114 Js 10235/20 3. Mai 2023
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 2 ARs 254/22
29. März 2023
2 ARs 254/22 29. März 2023
Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (3. Strafsenat) - 3 Ws 442/22
13. Dezember 2022
3 Ws 442/22 13. Dezember 2022
Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - 201 AR 111/22
16. November 2022
201 AR 111/22 16. November 2022
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 2 ARs 189/22
27. September 2022
2 ARs 189/22 27. September 2022
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 3 StR 121/22
12. Juli 2022
3 StR 121/22 12. Juli 2022
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 2 StR 53/22
6. Juli 2022
2 StR 53/22 6. Juli 2022
Urteil vom Bundesgerichtshof - 1 StR 77/21
7. Oktober 2021
1 StR 77/21 7. Oktober 2021