StPO § 123 Aufhebung der Vollzugsaussetzung dienender Maßnahmen

Strafprozeßordnung

(1) Eine Maßnahme, die der Aussetzung des Haftvollzugs dient (§ 116), ist aufzuheben, wenn

1.
der Haftbefehl aufgehoben wird oder
2.
die Untersuchungshaft oder die erkannte Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird.

(2) Unter denselben Voraussetzungen wird eine noch nicht verfallene Sicherheit frei.

(3) Wer für den Beschuldigten Sicherheit geleistet hat, kann deren Freigabe dadurch erlangen, daß er entweder binnen einer vom Gericht zu bestimmenden Frist die Gestellung des Beschuldigten bewirkt oder die Tatsachen, die den Verdacht einer vom Beschuldigten beabsichtigten Flucht begründen, so rechtzeitig mitteilt, daß der Beschuldigte verhaftet werden kann.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof (2. Strafsenat) - 2 ARs 426/16
19. Januar 2017
2 ARs 426/16 19. Januar 2017
Beschluss vom Bundesgerichtshof (3. Zivilsenat) - III ZR 334/14
2. Juni 2016
III ZR 334/14 2. Juni 2016
Urteil vom Bundesgerichtshof (9. Zivilsenat) - IX ZR 303/14
17. März 2016
IX ZR 303/14 17. März 2016
Nichtannahmebeschluss vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat 2. Kammer) - 1 BvR 1042/15
25. Februar 2016
1 BvR 1042/15 25. Februar 2016