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StPO § 163 Aufgaben der Polizei im Ermittlungsverfahren

Strafprozeßordnung

(1) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben Straftaten zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. Zu diesem Zweck sind sie befugt, alle Behörden um Auskunft zu ersuchen, bei Gefahr im Verzug auch, die Auskunft zu verlangen, sowie Ermittlungen jeder Art vorzunehmen, soweit nicht andere gesetzliche Vorschriften ihre Befugnisse besonders regeln.

(2) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes übersenden ihre Verhandlungen ohne Verzug der Staatsanwaltschaft. Erscheint die schleunige Vornahme richterlicher Untersuchungshandlungen erforderlich, so kann die Übersendung unmittelbar an das Amtsgericht erfolgen.

(3) Zeugen sind verpflichtet, auf Ladung vor Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache auszusagen, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Ersten Buches entsprechend. Die eidliche Vernehmung bleibt dem Gericht vorbehalten.

(4) Die Staatsanwaltschaft entscheidet

1.
über die Zeugeneigenschaft oder das Vorliegen von Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrechten, sofern insoweit Zweifel bestehen oder im Laufe der Vernehmung aufkommen,
2.
über eine Gestattung nach § 68 Absatz 3 Satz 1, Angaben zur Person nicht oder nur über eine frühere Identität zu machen,
3.
über die Beiordnung eines Zeugenbeistands nach § 68b Absatz 2 und
4.
bei unberechtigtem Ausbleiben oder unberechtigter Weigerung des Zeugen über die Verhängung der in den §§ 51 und 70 vorgesehenen Maßregeln; dabei bleibt die Festsetzung der Haft dem nach § 162 zuständigen Gericht vorbehalten.
Im Übrigen trifft die erforderlichen Entscheidungen die die Vernehmung leitende Person.

(5) Gegen Entscheidungen von Beamten des Polizeidienstes nach § 68b Absatz 1 Satz 3 sowie gegen Entscheidungen der Staatsanwaltschaft nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 und 4 kann gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 zuständige Gericht beantragt werden. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten jeweils entsprechend. Gerichtliche Entscheidungen nach Satz 1 sind unanfechtbar.

(6) Für die Belehrung des Sachverständigen durch Beamte des Polizeidienstes gelten § 52 Absatz 3 und § 55 Absatz 2 entsprechend. In den Fällen des § 81c Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt § 52 Absatz 3 auch bei Untersuchungen durch Beamte des Polizeidienstes sinngemäß.

(7) § 185 Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes gilt entsprechend.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 16a D 23.497
29. Januar 2025
16a D 23.497 29. Januar 2025
Beschluss vom Kammergericht (3. Strafsenat) - 3 ORs 28/24, 3 ORs 28/24 - 161 SRs 9/24
23. Oktober 2024
3 ORs 28/24, 3 ORs 28/24 - 161 SRs 9/24 23. Oktober 2024
Beschluss vom Hessischer Verwaltungsgerichtshof (1. Senat) - 1 B1621/24
23. September 2024
1 B1621/24 23. September 2024
Beschluss vom Verwaltungsgericht Bayreuth - B 5 E 24.742
29. August 2024
B 5 E 24.742 29. August 2024
Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 6 K 265/24
16. August 2024
6 K 265/24 16. August 2024
Urteil vom Verwaltungsgericht Magdeburg (7. Kammer) - 7 A 288/22 MD
13. Juni 2024
7 A 288/22 MD 13. Juni 2024
Urteil vom Verwaltungsgericht Magdeburg (7. Kammer) - 7 A 289/22 MD
13. Juni 2024
7 A 289/22 MD 13. Juni 2024
Beschluss vom Verwaltungsgericht Hamburg (2. Kammer) - 2 E 171/24
29. Mai 2024
2 E 171/24 29. Mai 2024
Urteil vom Verwaltungsgericht Karlsruhe (16. Kammer) - DB 16 K 1956/23
16. April 2024
DB 16 K 1956/23 16. April 2024
Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - 102 VA 226/23
14. März 2024
102 VA 226/23 14. März 2024