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StPO § 127a Absehen von der Anordnung oder Aufrechterhaltung der vorläufigen Festnahme

Strafprozeßordnung

(1) Hat der Beschuldigte im Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt und liegen die Voraussetzungen eines Haftbefehls nur wegen Fluchtgefahr vor, so kann davon abgesehen werden, seine Festnahme anzuordnen oder aufrechtzuerhalten, wenn

1.
nicht damit zu rechnen ist, daß wegen der Tat eine Freiheitsstrafe verhängt oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet wird und
2.
der Beschuldigte eine angemessene Sicherheit für die zu erwartende Geldstrafe und die Kosten des Verfahrens leistet.

(2) § 116a Abs. 1 und 3 gilt entsprechend.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Landgericht Hamburg (15. Große Strafkammer) - 615 Qs 37/25
25. April 2025
615 Qs 37/25 25. April 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Celle - 2 Ws 7/24
11. Januar 2024
2 Ws 7/24 11. Januar 2024
Beschluss vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (1. Strafsenat) - 1 Ws 20/22
10. März 2022
1 Ws 20/22 10. März 2022
Urteil vom Europäischer Gerichtshof - C-124/16,C-188/16,C-213/16
22. März 2017
C-124/16,C-188/16,C-213/16 22. März 2017