Beschluss vom Landgericht Arnsberg - 6 Qs 63/14
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.
1
Gründe:
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I.
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Durch Beschluss vom 19.05.2014 hat das Amtsgericht - Strafrichter - Menden die dort anhängigen Verfahren 7 Ds 109/13, 17 Cs 155/13, 7 Ds 42/14 und 7 Ds 50/14 verbunden, und zwar unter Führung des Verfahrens 7 Ds 109/13.
6In dem führenden Verfahren einerseits und den übrigen Verfahren andererseits wird der Beschwerdeführer von verschiedenen Rechtsanwälten verteidigt.
7Mit Beschwerdeschreiben vom 26.06.2014 wendet der Beschwerdeführer ein, die Verfahrensverbindung beeinträchtige ihn bei der Auswahl seines Verteidigers, da eine Interessenkollision in der Person des Verteidigers sich durch die Verfahrensverbindung von dem führenden Verfahren auf die hinzu verbundenen Verfahren weiter auswirke.
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II.
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Die Beschwerde ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen.
12Nach § 305 S. 1 StPO unterliegen Entscheidungen des erkennenden Gerichts, die der Urteilsfällung vorausgehen und - wie hier - nicht dem Anwendungsbereich des § 305 S. 2 StPO unterfallen - nicht der Beschwerde. Dabei handelt es sich um Entscheidungen, die in einem inneren Zusammenhang mit dem Urteil stehen, ausschließlich seiner Vorbereitung dienen und keine weiteren Verfahrenswirkungen erzeugen (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 56. Auflage, § 305 Randnr. 4; KG Berlin, NStZ - RR 2013, 218). In den Anwendungsbereich dieser Vorschrift fallen insbesondere solche Anordnungen, die darauf abzielen, die Abwicklung des Verfahrens in sonstiger Weise zu fördern und es der abschließenden Sachentscheidung näher zu bringen, also auch Entscheidungen über die Verbindung und Trennung rechtshängiger Sachen gem. § 4 Abs. 1 StPO. Solche Beschlüsse sind ausnahmsweise nur dann anfechtbar, wenn die Rechtswidrigkeit der Anordnung in Folge fehlerhafter Ermessungsausübung evident ist und dadurch für die Verfahrensbeteiligten eine besondere selbstständige Beschwer bewirkt oder sich die Entscheidung hemmend oder verzögernd auf das Verfahren auswirkt (vgl. KG Berlin, a.a.O.).
13Gemessen an diesen Grundsätzen ist der angefochtene Beschluss nicht anfechtbar. Die Verbindung von insgesamt vier beim Strafrichter anhängigen Strafverfahren erspart erhebliche Doppelarbeit und dient daher einerseits der Funktionsfähigkeit der Strafrechtspflege (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 2 Randnr. 2) und vermeidet Belastungen in der Person des Beschuldigten durch die wiederholte Durchführung von Hauptverhandlungen. Zudem werden - im Verurteilungsfalle - nachträgliche Gesamtstrafenbildungen (§ 55 StGB) vermieden.
14Die Einwände des Beschwerdeführers, er sei in seinen Auswahlrechten beeinträchtigt, greift demgegenüber nicht durch. Etwaige Einschränkungen bei der Auswahl des Verteidigers ergeben sich aus den Gesetz, z. B. §§ 137 Abs. 1 S. 2, 138, 146 StPO, und sind von dem Beschuldigten hinzunehmen. Die ins Ermessen des Gerichts stehende Entscheidung über die Verbindung oder Trennung rechtshängiger Sachen wird dadurch nicht berührt. Andere Ermessensfehler sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.
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Referenzen
- StPO § 137 Recht des Beschuldigten auf Hinzuziehung eines Verteidigers 1x
- StPO § 138 Wahlverteidiger 1x
- StPO § 146 Verbot der Mehrfachverteidigung 1x
- StGB § 55 Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe 1x
- StPO § 305 Nicht der Beschwerde unterliegende Entscheidungen 2x
- StPO § 4 Verbindung und Trennung rechtshängiger Strafsachen 1x
- StPO § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung 1x
- 7 Ds 109/13 2x (nicht zugeordnet)
- 17 Cs 155/13 1x (nicht zugeordnet)
- 7 Ds 42/14 1x (nicht zugeordnet)
- 7 Ds 50/14 1x (nicht zugeordnet)