StPO § 148a Durchführung von Überwachungsmaßnahmen

Strafprozeßordnung

(1) Für die Durchführung von Überwachungsmaßnahmen nach § 148 Abs. 2 ist der Richter bei dem Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Vollzugsanstalt liegt. Ist eine Anzeige nach § 138 des Strafgesetzbuches zu erstatten, so sind Schriftstücke oder andere Gegenstände, aus denen sich die Verpflichtung zur Anzeige ergibt, vorläufig in Verwahrung zu nehmen; die Vorschriften über die Beschlagnahme bleiben unberührt.

(2) Der Richter, der mit Überwachungsmaßnahmen betraut ist, darf mit dem Gegenstand der Untersuchung weder befaßt sein noch befaßt werden. Der Richter hat über Kenntnisse, die er bei der Überwachung erlangt, Verschwiegenheit zu bewahren; § 138 des Strafgesetzbuches bleibt unberührt.

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Beschluss vom Oberlandesgericht Oldenburg (1. Strafsenat) - 1 Ws 203/22
10. Juni 2022
1 Ws 203/22 10. Juni 2022
Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht (2. Strafsenat) - 2 Ws 52/21
24. Juni 2021
2 Ws 52/21 24. Juni 2021
Beschluss vom Bundesgerichtshof (3. Strafsenat) - 3 StR 283/14
19. August 2014
3 StR 283/14 19. August 2014
Stattgebender Kammerbeschluss vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat 3. Kammer) - 2 BvR 988/10
7. März 2012
2 BvR 988/10 7. März 2012
Beschluss vom Oberlandesgericht Celle (1. Strafsenat) - 1 Ws 37/10
9. Februar 2010
1 Ws 37/10 9. Februar 2010