StPO § 153b Absehen von der Verfolgung bei möglichem Absehen von Strafe

Strafprozeßordnung

(1) Liegen die Voraussetzungen vor, unter denen das Gericht von Strafe absehen könnte, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des Gerichts, das für die Hauptverhandlung zuständig wäre, von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht bis zum Beginn der Hauptverhandlung mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen.

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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 11 S 2307/11
6. November 2012
11 S 2307/11 6. November 2012
Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 11 S 597/10
29. September 2010
11 S 597/10 29. September 2010