Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 11 S 2307/11

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. April 2011 - 8 K 219/11 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das beklagte Land verpflichtet wird, die in § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG genannten gesetzlichen Wirkungen der Ausweisung auf die Dauer von vier Jahren und sechs Monaten ab dem 27. Juli 2012 zu befristen. Der Bescheid vom 27. Juli 2012 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung.
Er ist am ...1985 in Skopje/Mazedonien geboren und mazedonischer Staatsangehöriger sowie Angehöriger der Volksgruppe der Roma. Seine Eltern hielten sich mit ihm erstmals ab dem 28.08.1989 in der Bundesrepublik Deutschland auf und führten erfolglos ein Asylverfahren durch. Nachdem sie zwischendurch unbekannten Aufenthalts waren, reisten der Kläger und seine Eltern sowie sein am 15.01.1991 in Mazedonien geborener Bruder im Oktober 1992 erneut ein und stellten Asyl- bzw. Asylfolgeanträge, welche abgelehnt wurden. Im Dezember 1994 verließ die Familie das Bundesgebiet. Nach der Wiedereinreise am 30.11.1998 gestellte Asylfolgeanträge wurden mit - seit 19.06.1999 bestandskräftigem - Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 11.12.1998 abgelehnt.
In der Folge erhielt der Kläger zunächst Duldungen. Die Ehe seiner Eltern wurde 1999 geschieden. Sein Vater ist im Besitz einer Niederlassungserlaubnis, seine Mutter und sein Bruder erhielten Aufenthaltserlaubnisse aus humanitären Gründen.
Der Kläger hat die Hauptschule abgeschlossen und ein Berufsvorbereitungsjahr absolviert. Nach Ausbildung zum Bäcker in den Jahren 2004 bis 2006 war er bis zu einer Inhaftierung im Juni 2009 als Bäcker angestellt.
Am 24.11.2003 erkannte der Kläger die Vaterschaft für den am 15.11.2003 in Ostfildern geborenen deutschen Staatsangehörigen A.R. an. Daraufhin wurde ihm am 07.06.2004 eine - zunächst bis 06.09.2004 befristete - Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft mit seinem Sohn erteilt, zum 28.06.2004 meldete er sich unter der Adresse seines Sohnes und dessen Mutter Annett R. an. In der Folge wurde die Aufenthaltserlaubnis mehrmals verlängert, zuletzt mit Geltung bis zum 02.09.2008.
Am 23.07.2008 beantragte der Kläger die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Nachdem sich herausgestellt hatte, dass er bereits zum 29.06.2006 zu seinem Vater gezogen war und damit die familiäre Lebensgemeinschaft mit seinem Sohn und dessen Mutter beendet hatte, beschränkte er auf Vorschlag der Ausländerbehörde am 02.06.2009 seinen Antrag auf eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis.
Seit 1999 ist der Kläger immer wieder im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln und wegen Straftaten wie Diebstahl, Erschleichen von Leistungen, Körperverletzung u.a. aufgefallen. Das Bundeszentralregister enthält (Stand: 06.08.2012) noch Eintragungen ab dem Jahr 2005:
- Verurteilung vom 22.07.2005 durch das Amtsgericht Esslingen wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen;
- Verurteilung vom 31.05.2007 durch das Amtsgericht Stuttgart wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen;
- Verurteilung vom 13.09.2007 durch das Amtsgericht Stuttgart - Bad Cannstatt wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in zwei Fällen zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen;
- Verurteilung vom 10.06.2008 durch das Amtsgericht Stuttgart wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten; die Vollstreckung der Strafe wurde zunächst zur Bewährung ausgesetzt, die Aussetzung später aber widerrufen; die Strafvollstreckung ist erledigt seit dem 24.09.2009;
- Verurteilung vom 02.02.2009 durch das Amtsgericht Waiblingen wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen;
- Verurteilung vom 11.02.2009 durch das Amtsgericht Stuttgart - Bad Cannstatt wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen;
- Verurteilung vom 13.02.2009 durch das Amtsgericht Stuttgart - Bad Cannstatt wegen Erschleichens von Leistungen mit geringwertigem Schaden in drei Fällen zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen;
- nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe durch Beschluss des Amtsgericht Waiblingen vom 23.04.2009 von einer Geldstrafe von 125 Tagessätzen (unter Einbeziehung der Entscheidungen des Amtsgerichts Stuttgart - Bad Cannstatt vom 13.02.2009 und vom 11.02.2009 sowie des Amtsgerichts Waiblingen vom 02.02.2009);
- Verurteilung vom 15.10.2009 durch das Amtsgericht Stuttgart wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten; die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt;
- nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe durch Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 10.02.2010 von einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten und zwei Wochen (unter Einbeziehung der Entscheidung des Amtsgerichts Waiblingen vom 02.02.2009, des Amtsgerichts Stuttgart - Bad Cannstatt vom 13.02.2009 und vom 11.02.2009 und des Amtsgerichts Stuttgart vom 15.10.2009); die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zunächst zur Bewährung ausgesetzt; die Strafaussetzung später aber widerrufen;
- Verurteilung vom 26.02.2010 durch das Amtsgericht Stuttgart - Bad Cannstatt wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten.
Vom 28.06.2009 bis zum 24.09.2009 verbüßte der Kläger die im Urteil des Amtsgericht Stuttgart vom 10.06.2008 verhängte Freiheitsstrafe, vom 18.08.2010 bis zum 26.11.2010 die im Urteil des Amtsgericht Stuttgart - Bad Cannstatt vom 26.02.2010 festgesetzte Strafe.
10 
Das Regierungspräsidium Stuttgart wies den Kläger mit Schreiben vom 10.11.2010 darauf hin, dass seine Ausweisung und Abschiebung geprüft werde. Er erklärte dazu mit Schreiben vom 20.12.2010: Er wolle sein Leben wieder in den Griff bekommen und sei deshalb auch auf der Suche nach einem Arbeitsplatz. Er bitte um eine nochmalige Chance.
11 
Die frühere Lebensgefährtin des Klägers schilderte auf Anfrage des Regierungspräsidiums in einem Schreiben vom 21.11.2010, der Kläger habe seinen Sohn vor etwa drei Jahren das letzte Mal gesehen. Er habe noch nie Interesse an einem Kontakt zu seinem Sohn gehabt. Sie vermute, dass er diesen nur benutzt habe, um eine Aufenthaltsgenehmigung in Deutschland zu haben. Mit einem Umgang des Klägers mit seinem Sohn sei sie nicht einverstanden, weil ein Kontakt für ihren Sohn eher schädlich wäre. Der Kläger habe insgesamt nur etwa ein halbes Jahr lang Unterhalt für seinen Sohn gezahlt; danach habe sie keinerlei Unterstützung mehr von ihm erhalten.
12 
Mit Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 03.01.2011 wurde der Kläger aus dem Bundesgebiet ausgewiesen (Ziff. 1). Außerdem wurde sein Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt (Ziff. 2) und er wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland bis zum 10.02.2011 zu verlassen; für den Fall der nicht freiwilligen Ausreise wurde ihm die Abschiebung angedroht (Ziff. 3). Zur Begründung wurde dargelegt: Die gesetzlichen Voraussetzungen des § 54 Nr. 1 AufenthG für eine Regelausweisung lägen vor, weil der Kläger mit Urteil des Amtsgerichts Stuttgart - Bad Cannstatt vom 26.02.2010 wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, welche nicht zur Bewährung ausgesetzt worden sei, verurteilt worden sei. Er genieße keinen besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Insbesondere sei er nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis. Selbst wenn dem Kläger der besondere Ausweisungsschutz des § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG zur Seite stehen würde, würde dies die Ausweisung nicht hindern. Er könnte dann zwar nach § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden. Solche lägen aber vor, weil die von ihm begangenen zahlreichen Straftaten allein wegen deren Häufigkeit schwer wögen. Dies gelte auch - sozusagen isoliert betrachtet - für die letzte Verurteilung, bei welcher die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden sei. In seinem Fall bestehe auch eine konkrete Wiederholungsgefahr ähnlich gelagerter schwerer Straftaten. Dabei sei zunächst die hohe Zahl der Verurteilungen sowie der eingestellten Strafverfahren auffallend. Sämtliche Vorverurteilungen hätten ihm nicht zur Warnung dienen können. Die Rückfallgeschwindigkeit sei hoch. Beispielsweise sei er nur wenige Wochen nach der Verurteilung am 15.10.2009 erneut straffällig geworden. Die zuletzt abgeurteilte Straftat habe er innerhalb einer Bewährungszeit begangen. Selbst eine drohende Strafvollstreckung habe ihn nicht von einer weiteren kriminellen Handlung abhalten können. Er sei vom 28.06.2009 bis zum 24.09.2009 inhaftiert gewesen und nur drei Monate später erneut straffällig geworden. Eine echte Einsicht und Reue sei nicht erkennbar. Hinzutrete, dass er offensichtlich ein ungelöstes Drogenproblem habe. Ihm könne heute keinesfalls eine günstige Sozialprognose gestellt werden. Aus all diesen Gründen habe das herausragende öffentliche Interesse an der Erhaltung von öffentlicher Sicherheit und Ordnung im Vergleich zu dem dem Kläger zur Seite stehenden - hilfsweise unterstellten - Schutz des § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG ein deutliches Übergewicht. Im Übrigen sei in der Rechtsprechung geklärt, dass nach einer strafgerichtlichen Verurteilung generalpräventive Ausweisungsgründe schwer wögen, wenn sehr häufiges straffälliges Verhalten vorliege und deshalb ein dringendes Bedürfnis dafür bestehe, über eine etwaige strafrechtliche Sanktion hinaus durch die Ausweisung andere Ausländer von ähnlichen Straftaten abzuhalten. Davon sei hier auszugehen. Für den Fall des Vorliegens des besonderen Ausweisungsschutzes nach § 56 Abs. 1 Satz 1 AufenthG sei außerdem über die Ausweisung nach Ermessen zu entscheiden. Eine Ermessensentscheidung müsste unabhängig davon ohnehin getroffen werden, weil die Ausweisung in das Grundrecht des Klägers aus Art. 2 Abs. 1 GG und in das Achtungsgebot aus Art. 8 EMRK eingreife. Dabei seien die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts und die schutzwürdigen persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen des Ausländers im Bundesgebiet zu berücksichtigen. Der Kläger habe sich insgesamt etwas mehr als zwölf Jahre im Bundesgebiet aufgehalten. Seit Juni 2004 sei sein Aufenthalt rechtmäßig. Die von ihm begangenen Straftaten ließen jedoch eine hohe Missachtung der Rechtsordnung erkennen, die eine hohe und konkrete Wiederholungsgefahr weiterer Straftaten begründe. Damit habe das herausragende öffentliche Interesse an der Erhaltung von öffentlicher Sicherheit und Ordnung im Vergleich zur Dauer seines Aufenthalts deutliches Übergewicht. Der Kläger habe zwar erfolgreich eine Ausbildung zum Bäcker abgeschlossen und auch als solcher gearbeitet, doch weitere Integrationsleistungen wie Aufbau einer eigenen Existenzgrundlage, eigener Wohnraum oder ähnliches seien nicht erkennbar. Ganz entscheidend gegen eine abgeschlossene Integration sprächen die ausgesprochen häufigen Straftaten. Er habe sich auch nicht derart lange in der Bundesrepublik aufgehalten, dass von einer Verwurzelung in Deutschland und einer damit einhergehenden Entwurzelung in seinem Heimatstaat auszugehen sei, zumal er als Kind insgesamt etwa neun Jahre im heutigen Mazedonien gelebt habe und die Kindeszeit prägend sei. Dabei werde nicht übersehen, dass er sicherlich nach erfolgter Abschiebung in Mazedonien zunächst Schwierigkeiten haben werde, sich an die dortigen Lebensverhältnisse zu gewöhnen; doch seien diese Schwierigkeiten nicht unüberwindbar. Insbesondere sei davon auszugehen, dass er seine Muttersprache noch beherrsche. Persönliche schutzwürdige Bindungen im Bundesgebiet lägen zwar vor, denn seine Eltern, ein Bruder sowie sein Sohn lebten hier. Seit März 2006 lebe er mit seinem Vater in Stuttgart zusammen. Diese hinderten jedoch eine Ausweisung hier nicht. Bezüglich des Verhältnisses zu seinem Sohn sei zu berücksichtigen, dass er zu diesem seit drei Jahren keinen Kontakt mehr gehabt und lediglich für die Dauer von sechs Monaten Unterhalt geleistet habe. Ein Sorgerecht besitze er nicht. Die Ausweisung stehe auch im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und verstoße nicht gegen Art. 8 EMRK. Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis sei abzulehnen. Die Abschiebungsandrohung beruhe auf § 59 AufenthG.
13 
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 21.01.2011 beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage; das beklagte Land trat der Klage entgegen.
14 
Anträge des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren wurden vom Verwaltungsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 11.02.2011 - 8 K 222/11 - abgelehnt; die dagegen erhobenen Beschwerden wurden mit Senatsbeschlüssen vom 15.03.2011 - 11 S 547/11 - und - 11 S 548/11 - zurückgewiesen. Mit weiterem Senatsbeschluss vom 15.03.2011 - 11 S 549/11 - wurde die Beschwerde des Klägers gegen die mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17.02.2011 - 8 K 219/11 - erfolgte Ablehnung seines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren zurückgewiesen.
15 
Mit Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20.04.2011 - 8 K 219/11 -wurde die Klage des Klägers abgewiesen. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt, der Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 03.01.2011 sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Zur Begründung wird auf die vorangegangenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts und des Senats in den Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren verwiesen.
16 
Auf einen entsprechenden Antrag des Klägers hin wurde diesem mit Beschluss des Amtsgerichts Esslingen - Familiengericht - vom 06.05.2011 betreuter Umgang mit seinem Sohn eingeräumt, bestimmt, dass zur Anbahnung des Umgangs am 29.06.2011 beim örtlichen Kinderschutzbund ein Eltern-Erstgespräch und dass ab Mitte Juli alle 14 Tage ein vom Kinderschutzbund betreuter Umgang für zwei Stunden stattfinde. Die Beschwerde der Mutter des Kindes gegen diesen Beschluss wurde vom Oberlandesgerichts Stuttgart am 19.08.2011 zurückgewiesen. Mit Schreiben an das Regierungspräsidium vom 05.10.2011 teilte der Kinderschutzbund Esslingen mit, dass der Kläger zum Eltern-Erstgespräch gekommen sei, weitere Gespräche hätten nicht stattgefunden.
17 
Gegen das am 29.04.2011 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20.04.2011 hat der Kläger am 27.05.2011 Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Mit Senatsbeschluss vom 16.08.2011 - 11 S 1656/11 -, zugestellt am 29.08.2011, ist die Berufung zugelassen worden, soweit mit dem Urteil die Klage des Klägers gegen die unter Ziffer 1 des Bescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 03.01.2011 verfügte Ausweisung abgewiesen worden ist. Im Übrigen ist der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt worden. Mit am 22. und 23.09.2012 eingegangenen Schriftsätzen hat der Kläger die Berufung unter Stellung eines Antrags begründet.
18 
Nachdem mit Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 29.03.2011 die in dessen Gesamtstrafenbeschluss vom 10.02.2010 gewährte Aussetzung der Freiheitstrafe von sechs Monaten und zwei Wochen zur Bewährung widerrufen worden war, wurde der Kläger am 27.09.2011 in Haft genommen.
19 
Zwei strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen Erschleichens von Leistungen (am 03.04.2010 und am 05.02.2011) wurden von der Staatsanwaltschaft Stuttgart nach § 154 StPO, ein weiteres Verfahren wegen Unterschlagung eines Kraftfahrzeugs, Fahrens ohne Fahrerlaubnis, Wohnungseinbruchdiebstahls u.a. (am 07.08.2011 und am 08.08.2011) nach §§ 153b ff. StPO eingestellt. Ein Urteil des Amtsgerichts Heilbronn vom 22.07.2010, mit welchem der Kläger wegen Urkundenfälschung und vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt worden war, wurde nach Rücknahme der zunächst sowohl vom Kläger als auch von der Staatsanwaltschaft Heilbronn eingelegten Berufungen am 09.10.2012 rechtskräftig.
20 
Ein am 24.11.2011 gestellter Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bezüglich der bevorstehenden Abschiebung nach § 123 VwGO wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25.11.2011 - 8 K 4179/11 - abgelehnt; die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Senatsbeschluss vom 08.12.2011 - 11 S 3155/11 - zurückgewiesen.
21 
Am 15.12.2011 wurde der Kläger aus der Haft nach Mazedonien abgeschoben. Nach seiner Wiedereinreise in das Bundesgebiet am 26.06.2012 - mit gefälschten bulgarischen Papieren - wurde er wegen des Vorwurfs der Urkundenfälschung u.a. festgenommen. Mit - seit dem 31.08.2012 rechtskräftigem -Urteil des Amtsgerichts Rosenheim vom 23.08.2012 wurde er wegen unerlaubter Einreise nach Abschiebung in Tateinheit mit unerlaubtem Aufenthalt nach Abschiebung in Tateinheit mit unerlaubtem Aufenthalt ohne Pass in Tateinheit mit Urkundenfälschung in Tateinheit mit Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Bis zum 06.09.2012 verbüßte er die Reststrafe aus dem Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 10.02.2010, am 07.09.2012 begann der Vollzug der vom Amtsgericht Rosenheim verhängten viermonatigen Freiheitsstrafe.
22 
Bereits mit Bescheid vom 27.07.2012 ergänzte das Regierungspräsidium Stuttgart die Ausweisung vom 03.01.2011 dahingehend, dass deren Wirkungen auf vier Jahre und sechs Monate nach erfolgter Ausreise oder erneuter Abschiebung befristet wurden, wobei der Bezugspunkt für die Berechnung der Frist eine zukünftige Ausreise bzw. Abschiebung nach der Wiedereinreise sei (Ziff. 1). Zudem wurden die Wirkungen der bereits durchgeführten Abschiebung auf den 01.08.2012 befristet (Ziff. 2). Zur Begründung wurde unter anderem dargelegt: Der Kläger sei seiner Ausreisepflicht nicht nachgekommen, weshalb er am 15.12.2011 abgeschoben worden sei. Am 26.06.2012 sei er wieder eingereist. Die ursprünglich beabsichtigte Eheschließung sei bislang nicht realisiert worden. Soweit das Verhältnis zu seinem heute achtjährigen deutschen Kind betroffen sei, habe das Familiengericht Esslingen am 06.05.2011 die Durchführung eines betreuten Umgangs angeordnet. Ein Umgang zwischen Vater und Kind habe aber - auch wegen des Widerstands der Kindesmutter - nicht stattgefunden. Die gesetzlichen Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 AufenthG für eine Befristung der Wirkungen der Ausweisung und der durchgeführten Abschiebung lägen vor. Zwar fordere diese nationale Vorschrift, dass eine Befristung nur auf Antrag erfolge, welcher bis heute nicht gestellt worden sei, doch gehe das Bundesverwaltungsgericht inzwischen davon aus, dass ein solcher nicht erforderlich sei. Da die Abschiebung aus der Haft erfolgt sei, habe der Kläger zumindest nach der Inhaftierung ab dem 27.09.2011 auch keine Möglichkeit mehr gehabt, die Abschiebung zu vermeiden. Dieser Gesichtspunkt rechtfertige die kurze Frist bezüglich der Wirkungen der Abschiebung bis zum 01.08.2012. Soweit dagegen die Ausweisung betroffen sei, müsse bei dieser eine Prognose darüber getroffen werden, wann der spezialpräventive Ausweisungszweck voraussichtlich erreicht sei, also keine Wiederholungsgefahr mehr bestehe. Gleichfalls sei insbesondere der generalpräventive Ausweisungszweck zu würdigen. Auch die Befristungsentscheidung sei insoweit eine ordnungsrechtliche Maßnahme. Dieser ordnungsrechtliche Gesichtspunkt müsse mit dem privaten Interesse des Klägers an einer baldigen erlaubten Wiedereinreisemöglichkeit nach erfolgter Abschiebung abgewogen werden. Dabei seien insbesondere neu eingetretene positive oder negative Umstände zu beachten. Das Regierungspräsidium orientiere sich an Art. 11 Abs. 2 Rückführungsrichtlinie (RFRL), nach welcher die Dauer des Einreiseverbots in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls festgesetzt werde und grundsätzlich nicht fünf Jahre überschreite. Sie könne jedoch fünf Jahre überschreiten, wenn der Drittstaatsangehörige eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit darstelle. Die vom Regierungspräsidium in Ziffer 1 des Bescheids verfügte Frist betrage mit der erzwungenen Abwesenheit vom Bundesgebiet vom 15.12.2011 bis zum 27.06.2012 ziemlich genau die fünf Jahre, die in Art. 11 Abs. 2 RFRL genannt seien. Diese Orientierung sei hier insbesondere deshalb gerechtfertigt, weil sich das Regierungspräsidium im Fall des Klägers in einem „unauflösbaren Dilemma“ befinde. Denn nach wie vor bestehe eine aktuelle hohe und konkrete Wiederholungsgefahr weiterer Straftaten und der Zeitpunkt, ab welchem diese Wiederholungsgefahr nicht mehr vorliege, könne nur schwer prognostiziert und bestimmt werden. Besonders zu berücksichtigen sei der Umstand, dass der Kläger ausgesprochen häufig und selbst nach erfolgter Ausweisung straffällig geworden sei. Auch handle es sich bei der anlässlich der Wiedereinreise begangenen unerlaubten Einreise sowie der Urkundenfälschung um nicht unerhebliche Straftaten. Daraus sei ersichtlich, dass mit der Frist von vier Jahren und sechs Monaten nach zukünftiger Ausreise sogar ein gewisses Risiko in Kauf genommen werde. Deshalb fordere das Achtungsgebot aus Art. 8 EMRK nicht, die Frist kürzer zu bestimmen.
23 
Zur Begründung der Berufung trägt der Kläger unter anderem vor: Bei der Ausweisung sei die Beziehung zu seinem Sohn nicht hinreichend berücksichtigt worden. Zwar sei zutreffend, dass er aufgrund seiner Abschiebung nach Mazedonien das Umgangsrecht mit seinem deutschen Kind zunächst nicht optimal habe wahrnehmen können. Er wolle aber den Kontakt zu diesem herstellen. Auch beabsichtige er weiter, seine Verlobte zu heiraten. Die Eheschließung sei vom beklagten Land vor seiner Abschiebung im Dezember 2011 allein dadurch verhindert worden, dass keine Duldung erteilt worden sei. In Mazedonien habe er ausschließlich von dem Geld gelebt, welches sein Vater und sein Bruder ihm geschickt hätten. Er habe dort keinen festen Wohnsitz gehabt; er sei nur "notdürftig" bei seiner Tante und bei seinem Onkel untergekommen. Später habe er keinerlei finanzielle Unterstützung mehr erhalten. Er wolle jetzt mit seinem Sohn in Deutschland zusammenleben. Mit der vom Regierungspräsidium im Bescheid vom 27.07.2012 verfügten Befristung der Wirkungen der Ausweisung auf vier Jahre und sechs Monate nach erfolgter Ausreise oder erneuter Abschiebung sei er daher nicht einverstanden, vielmehr begehre er hilfsweise eine Befristung "auf null Tage".
24 
Der Kläger beantragt zuletzt,
25 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20.04.2011 - 8 K 219/11 - zu ändern und die unter Ziffer 1 des Bescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 03.01.2011 verfügte Ausweisung in der Fassung des Bescheids vom 27.07.2012 aufzuheben,
26 
hilfsweise: das beklagte Land zu verpflichten, die in § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG angeführten Wirkungen der Ausweisung auf sofort zu befristen.
27 
Das beklagte Land beantragt,
28 
die Berufung zurückzuweisen
29 
Es verweist zur Begründung auf die Bescheide vom 03.01.2011 und vom 27.07.2012. Das Kindeswohl gebiete es hier nicht, trotz der im Falle des Klägers gegebenen hohen Gefahr der Wiederholung von Straftaten von einer Ausweisung abzusehen. Bei der Ausübung des Ermessens seien alle denkbaren Gesichtspunkte und Umstände wie Dauer des Aufenthalts usw. in den Blick genommen, eingestellt und gewürdigt worden.
30 
In einem am 25.07.2012 durchgeführten Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage vor der Berichterstatterin ist der Kläger angehört worden. Diesbezüglich wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
31 
Dem Senat liegen die Akten des Regierungspräsidiums Stuttgart über das Ausweisungsverfahren (insgesamt zwei Hefte), die ausländerrechtlichen Akten der Landeshauptstadt Stuttgart (vier Hefte) und die Akten des Verwaltungsgerichts Stuttgart bezüglich des Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes - 8 K 222/11 - und bezüglich des Klageverfahrens - 8 K 219/11 - vor. Diese sind ebenso wie der Inhalt der Gerichtsakten des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg über das Berufungsverfahren - 11 S 2307/11 - sowie über die Beschwerdeverfahren - 11 S 547/11, 11 S 548/11, 11 S 549/11 und 11 S 3155/11 - Gegenstand der Entscheidung; hierauf wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
32 
Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO).
33 
Die - nach teilweiser Zulassung durch den Senat - statthafte Berufung des Klägers richtet sich gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20.04.2011, soweit damit (auch) seine Klage gegen die Ausweisung unter Ziffer 1 des Bescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 03.01.2011 abgewiesen worden ist. Sie ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht und formell ordnungsgemäß begründet worden (vgl. § 124a Abs. 6 und Abs. 3 VwGO). Aufgrund der im Berufungsverfahren - mit dem hilfsweise gestellten Verpflichtungsantrag - erfolgten, zulässigen Einbeziehung der unter Ziffer 1 des Ergänzungsbescheids vom 27.07.2012 verfügten Befristung der Wirkungen der Ausweisung ist diese ebenfalls Gegenstand des Verfahrens. Darin liegt insbesondere keine Klageänderung im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 10.07.2012 - 1 C 19.11 - juris). Abgesehen davon hat das beklagte Land in diesem Ergänzungsbescheid explizit darauf hingewiesen, dass die Befristungsentscheidung in dem anhängigen Berufungsverfahren wegen Ausweisung rechtlich überprüft werde, und sich in der Folge sachlich darauf eingelassen. Sollte von einer Klageänderung auszugehen sein, wäre diese daher wegen Einwilligung des beklagten Landes als zulässig anzusehen (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 91 Abs. 1 VwGO).
34 
Die Berufung ist aber nur in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen geringen Umfang begründet. Die Klage des Klägers gegen die Ausweisung ist vom Verwaltungsgericht zu Recht abgewiesen worden (dazu unter I.). Denn diese Verfügung - in der Fassung des Ergänzungsbescheids vom 27.07.2012 -ist auch zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats (vgl. BVerwG, Urteile vom 15.11.2007 - 1 C 45.06 - InfAuslR 2008, 156 und vom 10.07.2012 - 1 C 19.11 - juris) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sein - hilfsweise - gestellter Antrag auf Verpflichtung des beklagten Landes zur Befristung der Wirkungen der Ausweisung "auf sofort" hat zu einem geringen Teil Erfolg (II.). Die unter Ziffer 1 des Ergänzungsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 27.07.2012 erfolgte Befristung auf vier Jahre und sechs Monate ist insoweit rechtswidrig als der Beginn der Frist danach eine erneute Ausreise oder Abschiebung des Klägers voraussetzt. Er hat aber keinen Anspruch auf eine weitergehende Befristung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 VwGO).
I.
35 
Die Ausweisung ist rechtsfehlerfrei. Die Voraussetzungen des § 54 Nr. 1 AufenthG liegen vor (1.). Der Kläger genießt keinen besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 AufenthG (2.). Die Entscheidung des Regierungspräsidiums, den Kläger auszuweisen, ist verhältnismäßig und lässt sich auch im Übrigen rechtlich nicht beanstanden (3.). Auch verstößt die Ausweisung nicht gegen § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG (4.).
36 
1. Rechtsgrundlage der Ausweisung ist § 54 Nr. 1 AufenthG. Diese Regelung ist hier uneingeschränkt anwendbar. Insbesondere folgt nicht etwa allein aus dem Umstand, dass der Kläger Vater eines deutschen Staatsangehörigen - des am 15.11.2003 geborenen A.R. - ist, dass besondere unionsrechtliche Anforderungen zu beachten wären (vgl. hierzu EuGH, Urteile vom 05.05.2011 - Rs. C-434/09 InfAuslR 2011, 268 und vom 15.11.2011 - Rs. C-256/11 InfAuslR 2012, 47; Senatsurteil vom 07.12.2011 - 11 S 897/11 -NVwZ-RR 2012, 412).
37 
Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 54 Abs. 1 AufenthG sind unstreitig erfüllt. Danach wird ein Ausländer in der Regel ausgewiesen, wenn er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren oder zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Das ist hier allein schon wegen der Verurteilung des Klägers durch das Amtsgerichts Stuttgart - Bad Cannstatt vom 26.02.2010 wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten der Fall. Inzwischen ist zudem das Urteil des Amtsgerichts Heilbronn vom 22.07.2010, mit welchem er wegen Urkundenfälschung und vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt worden war, rechtskräftig. Außerdem erfolgte mit dem Urteil des Amtsgerichts Rosenheim vom 23.08.2012 - wegen unerlaubter Einreise nach Abschiebung u.a. - eine weitere Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe.
38 
2. Dem Kläger kommt kein besonderer Ausweisungsschutz nach § 56 AufenthG zu.
39 
Auf § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG kann er sich nicht berufen, weil er bereits seit dem 03.09.2008 nicht mehr im Besitz eines Aufenthaltstitels ist. Sein Antrag auf Verlängerung der zuvor bestehenden Aufenthaltserlaubnis ist unter Ziffer 2 des Bescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart 03.01.2011 abgelehnt worden; diese Entscheidung ist inzwischen bestandskräftig. Die zunächst gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG (in der damals geltenden Fassung, welche § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG n.F. entspricht) eingetretene Fiktionswirkung des Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist daher zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats jedenfalls bereits beendet. Abgesehen davon hat das Regierungspräsidium zu Recht ausgeführt, dass Zeiten der Fiktionswirkung nicht dem (tatsächlichen) Besitz einer Aufenthaltserlaubnis im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG gleichgestellt werden können, wenn später die Erteilung des Titels unanfechtbar abgelehnt wurde (vgl. Senatsurteil vom 20.10.2011 - 11 S 1929/11 - InfAuslR 2012, 1, m.w.N.).
40 
Die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Der Kläger lebt nicht mit einem deutschen Familienangehörigen in familiärer Lebensgemeinschaft. Zwar kann regelmäßiger Umgang mit einem deutschen Kind für die Annahme dieses Ausweisungsschutzes ausreichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.01.2009 - 2 BvR 1064/08 - NVwZ 2009, 387 ff.). Einen solchen hat der Kläger mit seinem Sohn jedoch seit vielen Jahren nicht mehr.
41 
3. Danach ist der Kläger gemäß § 54 Nr. 1 AufenthG "in der Regel auszuweisen". Selbst wenn man - mit dem Regierungspräsidium - zugunsten des Klägers annimmt, dass wegen der zumindest noch bis zur Abschiebung des Klägers im Dezember 2011 bestehenden Bindungen in bzw. an Deutschland mit Blick auf Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK von einer Ausnahme vom Regelfall auszugehen ist und daher die Ausweisung im Ermessen steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.2007 - 1 C 10.07 - InfAuslR 2008, 116), erweist sich diese als rechtmäßig. Die Ermessenserwägungen des Regierungspräsidiums im Bescheid vom 03.01.2011, welche in der Folge mehrmals, unter anderem im Bescheid über die Befristung der Wirkungen der Ausweisung und der Abschiebung vom 27.07.2012, ergänzt und aktualisiert worden sind, lassen sich rechtlich nicht beanstanden.
42 
Bei der Entscheidung, ob eine im Ermessen der Ausländerbehörde stehende Ausweisung tatsächlich verfügt wird, sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die in § 55 Abs. 3 AufenthG aufgeführten, nämlich die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts, die schutzwürdigen persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen des Ausländers im Bundesgebiet, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige oder Lebenspartner des Ausländer, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft leben und die in § 60a Abs. 2 und 2b AufenthG genannten Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung. Dabei sind der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die Grundrechte des Betroffenen zu beachten, insbesondere das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK, Art. 6 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG). Liegt ein Eingriff in diese Rechte vor, ist ohnehin eine einzelfallbezogene Würdigung und Abwägung der für die Ausweisung sprechenden öffentlichen Belange und der gegenläufigen Interessen des Ausländers unter Beachtung der insbesondere vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu Art. 8 EMRK entwickelten Kriterien vorzunehmen (BVerwG, Beschluss vom 10.02.2011 - 1 B 22.10 - juris, m.w.N.; Urteil vom 22.10.2009 - 1 C 26.08 - InfAuslR 2010, 91). Dabei sind neben allen ehelichen und familiären Umständen auch andere gewichtige persönliche Belange (unter dem Aspekt des durch Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK geschützten Privatlebens) zu berücksichtigen. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK darf eine Behörde in die Ausübung des Rechts aus Art. 8 Abs. 1 EMRK nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Die Frage, ob der durch eine Ausweisung bewirkte Eingriff im konkreten Einzelfall in diesem Sinne „notwendig“, insbesondere verhältnismäßig ist, ist anhand einer Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Ausweisung eines straffällig gewordenen Ausländers mit seinem Interesse an der Aufrechterhaltung seiner faktisch gewachsenen und von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten privaten und familiären Bindungen im Bundesgebiet zu beurteilen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für ist dabei von einem bestimmten, nicht notwendigerweise abschließenden Kriterien- und Prüfkatalog auszugehen, den so genannten Boultif/Üner-Kriterien Menschenrechte (vgl. zu den Kriterien im Einzelnen: EGMR, Urteile vom 02.08.2001 - Nr. 54273/00 InfAuslR 2001, 476, vom 18.10.2006 - Nr. 46410/99 <Üner> NVwZ 2007, 1279, vom 23.06.2008 - Nr. 1683/03 InfAuslR 2008, 333, vom 25.03.2010 - Nr. 40601/05 InfAuslR 2010, 325, und vom 13.10.2011 - Nr. 41548/06 juris).
43 
Nach diesen Grundsätzen ist die Ausweisung des Klägers rechtmäßig. Sie ist in Ansehung der von diesem ausgehenden Gefahr der Begehung erneuter Straftaten (a) trotz des damit verbundenen Eingriffs in sein Privatleben als gerechtfertigt bzw. als verhältnismäßig zu beurteilen (b) und auch im Übrigen ermessensfehlerfrei erfolgt (c).
44 
a) Zunächst ist das Regierungspräsidium in den Bescheiden vom 03.01.2011 und vom 27.07.2012 zu Recht davon ausgegangen, dass weiterhin die erhebliche Gefahr der Begehung erneuter Straftaten durch den Kläger besteht, welche ein öffentliches Interesse an seiner Ausweisung begründet.
45 
Der Kläger hat sich über einen langen Zeitraum hinweg unter anderem wegen Betäubungsmitteldelikten immer wieder strafbar gemacht. Ausweislich der vom Senat zum Verfahren eingeholten Auskunft des Bundesamts für Justiz aus dem Zentralregister enthielt dieses am 06.08.2012 insgesamt neun Eintragungen über strafgerichtliche Verurteilungen. Die älteste betrifft das Urteil des Amtsgerichts Esslingen vom 22.07.2005 wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln. Danach folgen Verurteilungen wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln vom 31.05.2007, unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in zwei Fällen vom 13.09.2007, Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte vom 10.06.2008, unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln vom 02.02.2009, vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis vom 11.02.2009, Erschleichens von Leistungen mit geringwertigem Schaden in drei Fällen vom 13.02.2009, gefährlicher Körperverletzung vom 15.10.2009 und wegen Diebstahls vom 26.02.2010.
46 
In Anbetracht dieser im Zeitraum zwischen Juli 2005 und Februar 2010 erfolgten Verurteilungen kann hier offen bleiben, ob - und gegebenenfalls inwieweit - frühere strafgerichtliche Entscheidungen, die nicht im Bundeszentral-, sondern lediglich im Erziehungsregister eingetragen sind, bei der Ausweisung zu berücksichtigen wären (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 23.09.2009 - 1 B 16.09 - InfAuslR 2009, 447; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.05.2009 - 13 S 116/09 - VBlBW 2010, 77; Saarl. OVG, Urteil vom 12.10.2011 - 1 A 246/11 -juris). Denn bereits die im Bundeszentralregister aufgeführten strafgerichtlichen Entscheidungen begründen die Annahme eines besonderen öffentlichen Interesses an einer Ausweisung des Klägers.
47 
Zwar handelt es sich bei den zugrundeliegenden Straftaten nicht um außerordentlich gravierende Delikte. Bei der gefährlichen Körperverletzung ist das Amtsgericht von einem minder schweren Fall ausgegangen. Die Hartnäckigkeit, mit der der Kläger allein zwischen 2005 und Februar 2010 immer wieder straffällig geworden ist, belegt aber eine besonders hohe Wiederholungsgefahr. Zu den angeführten und im Bundeszentralregister eingetragenen Straftaten kommt zudem noch eine Vielzahl von nach §§ 153b ff. StPO bzw. §§ 31a, 37, 38 BtMG eingestellten Verfahren, zuletzt wegen Erschleichens von Leistungen (am 03.04.2010 und am 05.02.2011) und wegen Unterschlagung eines Kraftfahrzeugs, Fahrens ohne Fahrerlaubnis, Wohnungseinbruchdiebstahls (am 07.08.2011 und am 08.08.2011). Mit - erst seit dem 09.10.2012 rechtskräftigem - Urteil des Amtsgerichts Heilbronn vom 22.07.2010 wurde der Kläger zudem wegen Urkundenfälschung und vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Vom 28.06.2009 bis zum 24.09.2009, vom 18.08.2010 bis zum 26.11.2010 und zuletzt vom 27.09.2011 bis zu seiner Abschiebung nach Mazedonien am 15.12.2011 verbüßte er Freiheitsstrafen. Weder diese Freiheitsstrafen noch andere Vorverurteilungen, laufende Ermittlungsverfahren oder der drohende Widerruf von Aussetzungen der Vollstreckung von Freiheitsstrafen zur Bewährung hielten ihn von der Begehung weiterer Straftaten ab. Auch die möglichen ausländerrechtlichen Konsequenzen waren ihm offensichtlich keine Warnung. Selbst nach Bekanntgabe des Bescheids vom 03.01.2011, mit welchem der Kläger nicht nur ausgewiesen, sondern auch sein Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt und ihm die Abschiebung angedroht worden war, wurden gegen ihn die angeführten weiteren Ermittlungsverfahren - wegen einer am 05.02.2011 begangenen "Beförderungserschleichung" und wegen des Verdachts des Wohnungseinbruchdiebstahls, der Unterschlagung eines Kraftfahrzeugs u.a. am 07. bzw. 08.08.2011 - eingeleitet. Die "Rückfallgeschwindigkeit" war danach außerordentlich hoch. In den Jahren 2009 bis 2011 gelang es dem Kläger letztlich nur in Zeiten, in welchen er sich in Haft befand, mehrere Monate lang strafrechtlich unauffällig zu bleiben.
48 
Vor diesem Hintergrund war bereits zum Zeitpunkt der Ausweisung und ist auch weiter jederzeit mit der Begehung erneuter Straftaten zu rechnen. Davon gehen auch die Strafgerichte aus. Bereits im Urteil des Amtsgerichts Stuttgart - Bad Cannstatt vom 26.02.2010, mit welchem der Kläger wegen des Diebstahls von drei Flaschen Parfum zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt wurde, wurde die Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt, weil dem Kläger keine positive Sozialprognose gestellt werden könne. Im Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 29.03.2011 - mit welchem die Aussetzung der im Beschluss vom 10.02.2010 gewährten Strafaussetzung zur Bewährung bezüglich der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten und zwei Wochen widerrufen wurde - wird dargelegt, die Freiheitsstrafe sei zur Einwirkung auf den Kläger und zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich. Auch in den erst nach Wiedereinreise des Klägers ergangenen bzw. rechtskräftig gewordenen Urteilen des Amtsgerichts Heilbronn vom 22.07.2010 und des Amtsgerichts Rosenheim vom 23.08.2012 wurde keine Aussetzung der Freiheitsstrafen zur Bewährung gewährt.
49 
Anhaltspunkte dafür, dass sich die Einstellung des Klägers inzwischen maßgeblich geändert haben könnte und die Gefahr der erneuten Begehung von Straftaten gesunken wäre, bestehen nicht. Der Kläger hat sich weder mit seinen Straftaten auseinandergesetzt noch mit seinem (früheren) Drogenkonsum. Ernsthafte Reue oder Einsicht sind weder vorgetragen noch erkennbar. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht ersichtlich, dass allein die erfolgte Abschiebung des Klägers im Dezember 2011 zu einer solchen Zäsur geführt haben könnte, dass die Wiederholungsgefahr jetzt anders zu beurteilen wäre. Dagegen spricht schon der Umstand, dass er inzwischen weitere Straftaten begangen hat. Er ist am 26.06.2012 unerlaubt und mit gefälschten bulgarischen Personalpapieren wieder nach Deutschland eingereist, weshalb er mit dem bereits angeführten Urteil des Amtsgerichts Rosenheim vom 23.08.2012 zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt wurde. Es ist auch nicht anzunehmen, dass der Wunsch des Klägers, Kontakt zu seinem Sohn zu bekommen und zu halten sowie die Beziehung zu seiner Verlobten wieder aufzunehmen, ihn von der Begehung weiterer Straftaten abhalten würde. Schließlich hatten in der Vergangenheit weder die Beziehung zu seiner Verlobten noch die Vaterschaft entsprechende Auswirkungen.
50 
Bei dieser Sachlage - vor allem in Anbetracht von Anzahl sowie Art und Gewicht der vom Kläger begangenen Straftaten, seines früheren Drogenkonsums, der außerordentlich hohen "Rückfallgeschwindigkeit", der bislang gezeigten Uneinsichtigkeit und der bis heute fehlenden Tataufarbeitung - ist auch der Senat der Überzeugung, dass vom Kläger weiter eine erhebliche Gefahr der Begehung von diversen Straftaten, darunter Eigentums-, Betäubungsmittel- und auch Gewaltdelikten ausgeht. Das Regierungspräsidium hat daher zu Recht ein erhebliches öffentliches Interesse an seiner Ausweisung angenommen.
51 
b) Mit Blick auf das danach vom Kläger immer noch ausgehende Gefahrenpotential stellt die Ausweisung hier trotz seines langjährigen rechtmäßigen Aufenthalts in Deutschland und seiner in dieser Zeit gewachsenen persönlichen Bindungen eine verhältnismäßige und insbesondere mit Art. 8 EMRK und Art. 2 Abs. 1 GG vereinbare Maßnahme dar.
52 
Allerdings hat die Ausweisung gravierende Folgen für den Kläger. Dieser besitzt zwar nach rechtskräftiger Ablehnung seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter Ziffer 2 des Bescheids vom 03.01.2011 ohnehin kein Aufenthaltsrecht in Deutschland mehr. Die Ausweisung führt aber - ebenso wie eine Zurück- oder Abschiebung - gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG (in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex vom 22.11.2011, BGBl. I S. 2258 - im Folgenden: Richtlinienumsetzungsgesetz 2011) zu einer Wiedereinreisesperre sowie einem Aufenthaltsverbot und sie steht gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG - in der Regel - der Erteilung eines neuen Titels entgegen (vgl. zum ganzen Renner, AuslR, 9. Aufl. 2011, Vor §§ 53-56 Rn 1 ff.). Die entsprechenden, durch die am 15.12.2011 erfolgte Abschiebung des Klägers nach Mazedonien ebenfalls nach § 11 Satz 1 und 2 AufenthG eingetretenen Wirkungen sind unter Ziffer 2 des Bescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 27.07.2012 bereits auf den 01.08.2012 befristet worden und damit beendet. Hingegen ist die Frist bezüglich der Ausweisung auf vier Jahre und sechs Monaten festgesetzt worden (Ziffer 1 des Bescheids, vgl. zum Beginn der Frist unten II.). Dies bedeutet für den Kläger, dass er - jedenfalls bei unveränderter Sachlage - in den nächsten Jahren nicht mehr ohne Weiteres nach Deutschland einreisen und sich hier aufhalten kann. Die Ausweisung hat daher noch weitgehendere Folgen für seine familiären und sozialen Bindungen zu in Deutschland lebenden Personen - insbesondere zu Eltern und Bruder, zu seiner Verlobten und zu seinem am 15.11.2003 geborenen Sohn - als es allein der fehlende Aufenthaltstitel und die erfolgte Abschiebung haben.
53 
Der Kläger hat sich bereits - wenn auch nicht ununterbrochen - von 1989 bis 1994 und erneut von 1998 bis zu seiner Abschiebung am 15.12.2011 in Deutschland aufgehalten. Vom 07.06.2004 bis zum 02.09.2008 war er im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, im Anschluss galt sein Aufenthalt bis zur Ablehnung seines Verlängerungsantrags mit Bescheid vom 03.01.2011 als erlaubt. Er hat eine Lehre als Bäcker abschlossen und war bis Juni 2009 als Bäcker tätig. Die Eltern des Klägers und sein Bruder leben in Deutschland. Zuletzt wohnte er bei seinem Vater. Der Kläger ist - oder war jedenfalls - außerdem mit einer deutschen Staatsangehörigen verlobt; beide wollten noch vor der Abschiebung des Klägers im Dezember 2011 heiraten. Nach der Abschiebung bestand offensichtlich kein enger Kontakt mehr; der Kläger hat aber im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage vor der Berichterstatterin am 25.07.2012 erläutert, dass er vor allem deshalb Ende Juni 2012 erneut eingereist sei, um die Beziehung wieder aufzunehmen. Seinen Sohn hat der Kläger zwar nach seinem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung mit der Mutter des Sohnes offensichtlich jahrelang nicht mehr gesehen; er hat aber kurz vor seiner erneuten Inhaftierung am 27.09.2011 ein (betreutes) Umgangsrecht erstritten, zu dessen Anbahnung beim Kinderschutzbund bereits ein Eltern-Erstgespräch stattgefunden hatte. Im Erörterungstermin am 25.07.2012 hat er dargelegt, dass ihm an einer Beziehung zu seinem Sohn gelegen sei. Er habe die Mutter angeschrieben und gebeten, einen normalen Kontakt zu ermöglichen.
54 
Da der Kläger danach nicht in einer familiären Lebensgemeinschaft mit seinem Sohn lebt und er auch seit Jahren keinen unmittelbaren Kontakt zu seinem Sohn mehr hatte, kann er sich nicht mit Erfolg auf Art. 6 Abs. 1 GG berufen und auch nicht auf das in Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Recht auf Achtung des Familienlebens (vgl. dazu ausführlich Senatsbeschluss vom 16.08.2011 im Verfahren auf Zulassung der Berufung - 11 S 1656/11 - m.w.N.; BVerfG, Kammerbeschluss vom 10.05.2007 - 2 BvR 304/07 - InfAuslR 2007, 275; EGMR, Urteil vom 11.07.2000 - 29192/95 InfAuslR 2000, 473). Die Ausweisung greift aber in sein Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 EMRK und in sein durch Art. 2 Abs. 1 GG geschütztes Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit ein. Da der Kläger inzwischen über kein Aufenthaltsrecht mehr verfügt und bereits abgeschoben wurde, kann seinen Bindungen nicht mehr dasselbe Gewicht beigemessen werden wie zu Zeiten, in denen er sich rechtmäßig hier aufgehalten hat. Selbst wenn man insoweit aber zu seinen Gunsten auf den Zeitpunkt der Ausweisung abstellen würde, ist der Eingriff in sein Privatleben hier auch in Ansehung der früheren Bindungen in Deutschland und der für ihn mit einem Leben in Mazedonien verbundenen Schwierigkeiten wegen der Schwere der begangenen Straftaten und der besonders hohen Wiederholungsgefahr als - mit Blick auf das Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG - verfassungsrechtlich gerechtfertigt bzw. als gerechtfertigt im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und insbesondere als verhältnismäßig anzusehen.
55 
Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger offensichtlich nur in den ersten drei bis vier Lebensjahren näheren Kontakt zu seinem Kind A.R. hatte. Im Beschluss des Amtsgerichts Esslingen vom 06.05.2011, mit welchem ihm ein betreuter Umgang eingeräumt wurde, wird ausgeführt, dass die Mutter des Kindes und der Kläger sich getrennt hätten, als A.R. drei Jahre alt gewesen sei. Eine kurze Zeit danach habe die Kindsmutter noch die Eltern des Klägers und den Kläger besucht. Danach hätten keinerlei Kontakte mehr stattgefunden. Der Kläger habe auch nach eigenen Angaben seinen Sohn nicht mehr besucht, keinen telefonischen Kontakt zu ihm gehabt, ihm keine Karten geschickt und auch keine Geschenke gemacht. Ausweislich der vorliegenden Unterlagen hat der Kläger zudem viele Jahre keinen - oder zu wenig - Unterhalt geleistet. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass die Mutter des Kindes schon früher gegen einen Umgang des Klägers mit A.R. gewesen sein und diesen verhindert haben sollte, fällt doch auf, dass der Kläger sich erstmals nach Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und Ausweisung im Bescheid vom 03.01.2011 ernsthaft um einen Umgang mit seinem Sohn bemüht hat. Im dem danach von ihm angestrengten gerichtlichen Verfahren wegen Umgangs wurde davon ausgegangen, dass der Sohn den Kläger erst kennenlernen müsse; er sei "neugierig" auf ihn. Tatsächlich ist es dann offensichtlich nicht mehr zu einem Treffen gekommen.
56 
Soweit sich der Kläger auf sein Verlöbnis mit einer deutschen Staatsangehörigen beruft, kann offen bleiben, ob diese Beziehung noch besteht. Allerdings hat er nach seiner Abschiebung im Dezember 2011 offensichtlich kaum mehr Kontakt zu seiner Verlobten gehabt; insbesondere ist es nicht zu der zunächst für Februar 2012 angekündigten Heirat gekommen. Selbst wenn man aber davon ausgeht, dass beide weiterhin die Absicht haben, einander zu heiraten, steht dies einer Ausweisung hier in Ansehung der vom Kläger ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ebenso wenig entgegen wie die Beziehung des Klägers zu seinen Eltern, seinem Bruder und zu in Deutschland lebenden Freunden und Bekannten.
57 
Dem Kläger ist ein Leben in Mazedonien auch zuzumuten. Er lebte nicht seit seiner Geburt, sondern erst seit November 1998 - also seit seinem 14. Lebensjahr - bis zu seiner Abschiebung am 15.12.2011 durchgehend in Deutschland. Obwohl er sich mit seinen Eltern bereits zuvor - mit Unterbrechungen vom 28.08.1989 bis November 1994 - in Deutschland aufgehalten hat, hat er jedenfalls einen wesentlichen Teil seiner Kindheit noch im heutigen Mazedonien verbracht. Von Dezember 2011 bis zu seiner unerlaubten Wiedereinreise am 26.06.2012 hat er sich wieder dort aufgehalten. Er hat in Mazedonien Verwandte. Zwar hat er vorgetragen, er habe nicht mehr länger bei seiner Tante wohnen dürften, bei der er nach seiner Abschiebung zunächst drei Monate lang gelebt habe. Er habe dann ohne Papiere, welche man ihm beim Versuch einer Ausreise nach Serbien abgenommen habe, und in ständiger Angst vor willkürlichen Verhaftungen wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma "auf der Straße leben" müssen. Tatsächlich haben Roma in Mazedonien mit Schwierigkeiten zu kämpfen. Auch kann zwangsweise zurückgeführten mazedonischen Straftätern oder Asylbewerbern für die Dauer von einem Jahr der Pass entzogen werden. Dies kann unter anderem zur Verweigerung einer Ausreise des Betreffenden aus Mazedonien führen (vgl. AA an Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 06.08.2012). Ohne Papiere kann es außerdem zu Problemen beim Zugang zu Sozialhilfe- und Gesundheitsfürsorgeleistungen kommen (vgl. a.i. Mazedonien-Report 2012). Im Falle des 27-jährigen Klägers ist aber nicht zu erwarten, dass er ein Leben unterhalb des Existenzminimums führen müsste. Zudem könnte er sich gegebenenfalls zumindest vorübergehend von seinen im Bundesgebiet lebenden Eltern und seinem Bruder unterstützen lassen. Vor diesem Hintergrund ist insbesondere nicht vom Bestehen eines Abschiebungsverbots auszugehen.
58 
c) Die Ausweisung ist ermessensfehlerfrei erfolgt.
59 
Das Regierungspräsidium hat die im Bescheid vom 03.01.2011 angeführten Ermessenserwägungen in mehreren Schriftsätzen, im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage vor der Berichterstatterin am 25.07.2012 und im Bescheid vom 27.07.2012 ergänzt und alle nach Erlass der Ausweisungsverfügung eingetretenen Tatsachen und Umstände, insbesondere auch das dem Kläger eingeräumte Umgangsrecht mit seinem Sohn und das Verlöbnis mit einer deutschen Staatsangehörigen berücksichtigt. Bei der umfassenden Abwägung wurden alle für die Ausweisungsentscheidung relevanten Umstände eingestellt und rechtsfehlerfrei abgewogen.
60 
Die Ausführungen im angefochtenen Bescheid vom 03.01.2011, im Falle des Klägers liege keine "abgeschlossene Integration in deutsche Lebensverhältnisse" vor, begründen hier keinen Ermessensfehler. Allerdings kann diese - mehrfach verwendete - Formulierung Anlass zu Missverständnissen sein. Schließlich ist der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK unter anderem bei Ausländern eröffnet, die - wie der Kläger jedenfalls früher - wegen ihres langjährigen (rechtmäßigen) Aufenthalts in Deutschland und einer erfolgreichen Schul- sowie Berufsausbildung als "verwurzelt" anzusehen sind. Allein der Umstand, dass der Betreffende Straftaten begangen hat, bedeutet nicht, dass er sich nicht mehr auf den Schutz des Privatlebens berufen könnte. Vielmehr sind die Straftaten gegebenenfalls bei der nach Art. 8 Abs. 2 EMRK erforderlichen Abwägung aller Umstände entsprechend zu gewichten (vgl. dazu Senatsurteil vom 20.10.2011 - 11 S 1929/11 - InfAuslR 2012, 1, m.w.N.). Davon ist das Regierungspräsidium im angegriffenen Bescheid aber auch ausgegangen.
61 
Ein Ermessensfehler folgt hier auch nicht daraus, dass das Regierungspräsidium im Bescheid vom 03.01.2011 zudem darauf verwiesen hat, dass bei sehr häufigem straffälligen Verhalten ein dringendes Bedürfnis dafür bestehe, durch die Ausweisung andere Ausländer von ähnlichen Straftaten abzuhalten. Denn es durfte die Ausweisung des Klägers ergänzend auch mit dem Aspekt der Generalprävention begründen. Dabei kommt es hier nicht auf die Frage an, ob eine Ausweisung von in Deutschland "nachhaltig verwurzelten“ Ausländern noch (allein) tragend generalpräventiv begründet werden kann (einschränkend Senatsurteil vom 18.03.2011 - 11 S 2/11 - InfAuslR 2011, 293; a.A. im Revisionsverfahren bezüglich dieses Urteils: BVerwG, Urteil vom 14.02.2012 - 1 C 7.11 - InfAuslR 2012, 255). Denn jedenfalls ist hier der Aspekt der Abschreckung anderer potentieller Straftäter vom Regierungspräsidium lediglich ergänzend - neben der bestehenden großen Gefahr der Begehung erneuter Straftaten durch den Kläger - herangezogen worden. Dies lässt sich nicht beanstanden.
62 
4. Im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bezüglich der Abschiebung im Dezember 2011 - 11 S 3155/11 - weist der Senat ergänzend darauf hin, dass die Regelung des § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG der Ausweisung hier nicht entgegensteht. Danach darf ein Ausländer, gegen den öffentliche Klage erhoben oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, nur im Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft abgeschoben werden. Diese Vorschrift dient der Wahrung des staatlichen Strafverfolgungsinteresses und nicht dem Schutz des Betreffenden vor einer Ausweisung oder Abschiebung (vgl. im Einzelnen Senatsbeschluss vom 08.12.2011 - 11 S 3155/11 - AuAS 2012, 38). Auf die Frage, ob sich der Kläger gegenüber seiner Ausweisung mit Erfolg auf das Fehlen eines nach § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG erforderlichen Einvernehmens berufen könnte, kommt es hier schon deshalb nicht an, weil derzeit keine entsprechenden Verfahren mehr offen sind. Soweit strafrechtliche Ermittlungsverfahren nicht eingestellt worden sind, haben sie zu Anklagen geführt, über welche inzwischen in allen Fällen rechtskräftig entschieden worden ist.
II.
63 
Der Hilfsantrag des Klägers, mit welchem dieser die Befristung der in § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG genannten Wirkungen der Ausweisung auf sofort begehrt, hat lediglich teilweise Erfolg. Die vom Regierungspräsidium unter Ziffer 1 des Bescheids vom 27.07.2012 verfügte Befristung der Wirkungen der Ausweisung auf vier Jahre und sechs Monate nach (erneuter) Ausreise bzw. Abschiebung ist insoweit rechtswidrig, als danach die Frist erst mit einer erneuten Ausreise oder Abschiebung und nicht bereits mit dem Erlass des Bescheids zu laufen beginnt. Der Kläger hat einen Anspruch auf entsprechende Änderung der Befristungsentscheidung; er hat jedoch keinen Anspruch auf eine weitergehende Befristung oder gar auf die von ihm begehrte Fristsetzung "auf sofort".
64 
Nach § 11 Abs. 1 AufenthG - in der hier maßgeblichen Fassung des Richtlinienumsetzungsgesetzes 2011 - darf ein Ausländer, der ausgewiesen worden ist, nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten (Satz 1). Ihm wird auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs nach diesem Gesetz kein Aufenthaltstitel erteilt (Satz 2). Die in den Sätzen 1 und 2 (des § 11 Abs. 1 AufenthG) bezeichneten Wirkungen werden gemäß Satz 3 auf Antrag befristet. Die Frist ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festzusetzen und darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (Satz 4). Bei der Bemessung der Länge der Frist wird berücksichtigt, ob der Ausländer rechtzeitig und freiwillig ausgereist ist (Satz 5). Die Frist beginnt mit der Ausreise (Satz 6). Nach § 11 Abs. 1 Satz 7 AufenthG erfolgt keine Befristung, wenn ein Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder aufgrund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG aus dem Bundesgebiet abgeschoben wurde.
65 
Nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 10.07.2012 - 1 C 19.11 - juris) hat - infolge der Änderung von § 11 AufenthG durch das Richtlinienumsetzungsgesetz 2011 - ein Ausländer einen Anspruch darauf, dass die Ausländerbehörde mit Erlass einer Ausweisung zugleich deren in § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG genannte Wirkungen befristet. Dabei genügt für den nach dem Wortlaut des § 11 Absatz 1 Satz 3 AufenthG erforderlichen Antrag jede Willensbekundung des Antragstellers, mit welcher sich dieser gegen eine Ausweisung wendet. Der Betreffende kann dann gegebenenfalls zugleich mit Anfechtung der Ausweisung - hilfsweise - seinen Anspruch auf Befristung der Wirkungen der Ausweisung gerichtlich durchsetzen (so schon BVerwG, Urteil vom 14.02.2012 - 1 C 7.11 - InfAuslR 2012, 255). Erachtet das Gericht die Ausweisung für rechtmäßig, hat es auf den Hilfsantrag des Betroffenen hin die Befristungsentscheidung der Ausländerbehörde vollumfänglich zu überprüfen. Hat eine Ausländerbehörde eine zu lange Frist festgesetzt oder fehlt eine behördliche Befristungsentscheidung, hat es über die konkrete Dauer einer angemessenen Frist selbst zu befinden und die Ausländerbehörde zu einer entsprechenden Befristung zu verpflichten (vgl. im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 10.07.2012, a.a.O., m.w.N.).
66 
Zur Wahrung der Rechtseinheitlichkeit folgt der Senat unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung (vgl. zum Antragserfordernis Senatsurteil vom 16.05.2012 - 11 S 2328/11 - DVBl. 2012, 1170; vgl. auch Urteile vom 16.04.2012 - 11 S 4/12 - juris und vom 07.12.2011 - 11 S 897/11 - NVwZ-RR 2012, 412) dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Danach ist auch hier davon auszugehen, dass es für die an sich nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG erforderliche Stellung eines Antrags auf Befristung genügt, dass sich der Kläger gegen die Ausweisung selbst gewandt hat.
67 
2. Die im vorliegenden Fall mit Blick auf das angeführte das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.07.2012 (- 1 C 19.11 - juris) vom Regierungspräsidium unter Ziffer 1 des Bescheids vom 27.07.2012 erfolgte Befristung der Wirkungen der Ausweisung auf vier Jahre und sechs Monate nach erfolgter Ausreise oder erneuter Abschiebung ist lediglich hinsichtlich des Fristbeginns rechtswidrig.
68 
Die allein unter präventiven Gesichtspunkten festzusetzende Frist ist gemäß § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu bestimmen und darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Bei der Bestimmung der Länge der Frist sind das Gewicht des Ausweisungsgrundes und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Es bedarf der prognostischen Einschätzung im jeweiligen Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das der zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag. Die sich an der Erreichung des Ausweisungszwecks orientierende Höchstfrist muss sich aber an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) und den Vorgaben aus Art. 7 GRCh, Art. 8 EMRK messen und gegebenenfalls relativieren lassen. Dabei sind insbesondere die in § 55 Abs. 3 Nr. 1 und 2 AufenthG genannten schutzwürdigen Belange des Ausländers in den Blick zu nehmen (BVerwG, Urteil vom 10.07.2012 - 1 C 19.11 - juris, m.w.N.).
69 
Nach diesen Grundsätzen lässt sich die vom Regierungspräsidium verfügte Frist im Grundsatz rechtlich nicht beanstanden. Auch der Senat erachtet eine Frist von vier Jahren und sechs Monaten - allerdings gerechnet ab dem 27.07.2012 - als angemessen.
70 
Dabei kann hier letztlich offen bleiben, ob bei der Bemessung der Frist zwingend die Zeiten "anzurechnen" sind, die der Kläger bereits nach seiner Abschiebung am 15.12.2011 bis zu seiner Wiedereinreise am 27.06.2012 außerhalb des Bundesgebiets verbracht hat. Zwar wäre dann insgesamt die in § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG genannte Höchstfrist von fünf Jahren um 12 Tage überschritten; von dieser kann hier aber abgewichen werden.
71 
Entgegen der Auffassung des Regierungspräsidiums kann die Zulässigkeit einer Überschreitung der Frist von fünf Jahren im Fall des Klägers allerdings nicht damit begründet werden, dass von diesem eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehe (§ 11 Abs. 1 Satz 4, 2. Alt. AufenthG, vgl., auch Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger - Rückführungsrichtlinie -, ABl EU Nr. L 348 vom 24.12.2008 S. 98). Denn eine solche kann wohl nur bei gravierenderen Straftaten angenommen werden. Die Grenze von fünf Jahren ist hier aber jedenfalls deshalb nicht zwingend, weil der Kläger aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist (§ 11 Abs. 1 Satz 4, 1. Alt. AufenthG). Eine andere Beurteilung folgt nicht aus der Rückführungsrichtlinie. Nach deren Art. 11 Abs. 1 gehen Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einher. Gemäß Art. 11 Abs. 2 RFRL wird die Dauer des Einreiseverbots in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls festgesetzt und überschreitet grundsätzlich nicht fünf Jahre. Sie kann jedoch fünf Jahre überschreiten, wenn der Drittstaatsangehörige eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit darstellt. Zum einen stellt eine Ausweisung nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsurteile vom 16.05.2012 - 11 S 2328/11 - DVBl. 2012, 1170 und vom 16.04.2012 - 11 S 4/12 - juris, jew. m.w.N.) aber keine Rückkehrentscheidung in diesem Sinne dar, so dass die Rückführungsrichtlinie schon deshalb insoweit nicht anzuwenden ist. Zum anderen bestimmt Art. 2 Abs. 2 Buchstabe b der Richtlinie, dass die Mitgliedstaaten beschließen können, diese unter anderem nicht auf solche Drittstaatsangehörigen anzuwenden, die nach einzelstaatlichem Recht aufgrund einer strafrechtlichen Sanktion oder infolge einer strafrechtlichen Sanktion rückkehrpflichtig sind. Von dieser "opt-out-Möglichkeit" hat der Gesetzgeber bezüglich der Dauer der für ein Einreiseverbot zu bestimmenden Frist explizit Gebrauch gemacht. In der Begründung zum Entwurf des Richtlinienumsetzungsgesetz 2011 (Bundestags-Drucks. 17/2740, S. 4, 21) wird zur Änderung von § 11 AufenthG ausgeführt: "Die in dem neuen Satz 4 vorgesehenen Ausnahmen von der regelmäßigen Höchstfrist von 5 Jahren beruhen auf Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b – gegenüber verurteilten Straftätern wird der Anwendungsbereich der Richtlinie insoweit eingeschränkt – und Artikel 11 Absatz 2 Satz 2 (schwerwiegende Gefahr für die Sicherheit und Ordnung) der Rückführungsrichtlinie. Eine strafrechtliche Verurteilung im Sinne der Ausnahme erfordert das Zugrundeliegen schwerwiegender Straftaten."
72 
Insbesondere in Anbetracht der hohen Wiederholungsgefahr, der "Rückfallgeschwindigkeit" und der erneuten Straffälligkeit des Klägers erachtet der Senat die Frist von vier Jahren und sechs Monaten ab dem 27.07.2012 auch unter Berücksichtigung des nach seiner Abschiebung bereits außerhalb des Bundesgebiets verbrachen Zeitraums und im Hinblick auf die familiären und persönlichen Bindungen des Klägers im Bundesgebiet für erforderlich, aber auch ausreichend. Es bleibt dem Kläger unbenommen, bei einer wesentlichen Änderung der maßgeblichen Sachlage, etwa seiner persönlichen Verhältnisse, einen Antrag auf weitergehende Befristung zu stellen.
73 
Die Befristungsentscheidung des Regierungspräsidiums ist jedoch rechtswidrig, soweit der Lauf der Frist danach eine erneute Ausreise oder Abschiebung des Klägers voraussetzt. § 11 Abs. 1 Satz 6 AufenthG bestimmt zwar ausdrücklich, dass die Frist (erst) mit der Ausreise beginnt - wobei darunter sowohl die freiwillige als auch die erzwungene Ausreise fallen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.01.2012 - 1 C 1.11 - InfAuslR 2012, 173). Eine solche liegt hier aber schon in der am 15.12.2011 durchgeführten Abschiebung des Klägers nach Mazedonien. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass diese aufgrund der Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und der mit dieser verbundenen Abschiebungsandrohung im Bescheid vom 03.01.2011 erfolgte und keinen Vollzug der Ausweisung bzw. einer von dieser abhängigen Abschiebungsandrohung darstellte. Denn der Kläger ist damit jedenfalls unter Geltung der Ausweisungsentscheidung vom 03.01.2011 ausgereist im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 6 AufenthG. Die Ausweisung entfaltete zu diesem Zeitpunkt bereits die Sperrwirkungen des § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG. Dann kann der Beginn der Frist auch nach (unerlaubter) Wiedereinreise nicht mehr von einer vorhergehenden - zweiten - Ausreise abhängig gemacht werden (vgl. auch Renner, a.a.O., § 11 Rn. 25; Hamb.OVG, Beschluss vom 15.08.1991 - Bs VII 67/91 -InfAuslR 1992, 250). Es ist Sache des beklagten Landes, durch einen zeitnahen Vollzug der Ausreisepflicht das mit der Ausweisung verbundene Einreiseverbot effektiv durchzusetzen.
74 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 AufenthG. Soweit der Kläger mit seinem Hilfsantrag teilweise Erfolg hat, handelt es sich um ein geringfügiges Obsiegen, so dass ihm trotzdem die Kosten des Verfahrens ganz aufzuerlegen sind (§ 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO).
75 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
76 
Beschluss vom 6. November 2012
77 
Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird – unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts Stuttgart im Beschluss vom 20. April 2011 – auf 10.000,-- EUR, der Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
78 
Gründe
79 
Die Änderung des Streitwerts für das Verfahren im ersten Rechtszug von Amts wegen sowie die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren beruhen auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3, 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 und 2, 39 Abs. 1 GKG. Die beim Verwaltungsgericht erhobene Klage war nicht nur auf Aufhebung der unter Ziffer 1 des Bescheids vom 03.01.2011 verfügten Ausweisung gerichtet, sondern auch auf Verpflichtung des beklagten Landes zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis (vgl. Ziff. 2) und auf Aufhebung der Abschiebungsandrohung (Ziff. 3). Während es sich bei den ersten beiden Begehren um zwei selbstständige prozessuale Ansprüche handelt, für die jeweils der Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000,-- EUR anzusetzen ist (vgl. Ziffern 8.1 und 8.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2004, 1327), kommt der Anfechtungsklage gegen die Abschiebungsandrohung hier keine streitwerterhöhende Bedeutung zu (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.04.1982 - 1 B 38.82 - InfAuslR 1982, 167). Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren ist demnach auf 10.000,-- EUR festzusetzen, der für das Berufungsverfahren, in welchem es nur noch um die Ausweisung ging, auf 5.000,-- EUR (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 10.07.2012 - 1 C 19.11 -juris).
80 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Gründe

 
32 
Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO).
33 
Die - nach teilweiser Zulassung durch den Senat - statthafte Berufung des Klägers richtet sich gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20.04.2011, soweit damit (auch) seine Klage gegen die Ausweisung unter Ziffer 1 des Bescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 03.01.2011 abgewiesen worden ist. Sie ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht und formell ordnungsgemäß begründet worden (vgl. § 124a Abs. 6 und Abs. 3 VwGO). Aufgrund der im Berufungsverfahren - mit dem hilfsweise gestellten Verpflichtungsantrag - erfolgten, zulässigen Einbeziehung der unter Ziffer 1 des Ergänzungsbescheids vom 27.07.2012 verfügten Befristung der Wirkungen der Ausweisung ist diese ebenfalls Gegenstand des Verfahrens. Darin liegt insbesondere keine Klageänderung im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 10.07.2012 - 1 C 19.11 - juris). Abgesehen davon hat das beklagte Land in diesem Ergänzungsbescheid explizit darauf hingewiesen, dass die Befristungsentscheidung in dem anhängigen Berufungsverfahren wegen Ausweisung rechtlich überprüft werde, und sich in der Folge sachlich darauf eingelassen. Sollte von einer Klageänderung auszugehen sein, wäre diese daher wegen Einwilligung des beklagten Landes als zulässig anzusehen (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 91 Abs. 1 VwGO).
34 
Die Berufung ist aber nur in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen geringen Umfang begründet. Die Klage des Klägers gegen die Ausweisung ist vom Verwaltungsgericht zu Recht abgewiesen worden (dazu unter I.). Denn diese Verfügung - in der Fassung des Ergänzungsbescheids vom 27.07.2012 -ist auch zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats (vgl. BVerwG, Urteile vom 15.11.2007 - 1 C 45.06 - InfAuslR 2008, 156 und vom 10.07.2012 - 1 C 19.11 - juris) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sein - hilfsweise - gestellter Antrag auf Verpflichtung des beklagten Landes zur Befristung der Wirkungen der Ausweisung "auf sofort" hat zu einem geringen Teil Erfolg (II.). Die unter Ziffer 1 des Ergänzungsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 27.07.2012 erfolgte Befristung auf vier Jahre und sechs Monate ist insoweit rechtswidrig als der Beginn der Frist danach eine erneute Ausreise oder Abschiebung des Klägers voraussetzt. Er hat aber keinen Anspruch auf eine weitergehende Befristung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 VwGO).
I.
35 
Die Ausweisung ist rechtsfehlerfrei. Die Voraussetzungen des § 54 Nr. 1 AufenthG liegen vor (1.). Der Kläger genießt keinen besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 AufenthG (2.). Die Entscheidung des Regierungspräsidiums, den Kläger auszuweisen, ist verhältnismäßig und lässt sich auch im Übrigen rechtlich nicht beanstanden (3.). Auch verstößt die Ausweisung nicht gegen § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG (4.).
36 
1. Rechtsgrundlage der Ausweisung ist § 54 Nr. 1 AufenthG. Diese Regelung ist hier uneingeschränkt anwendbar. Insbesondere folgt nicht etwa allein aus dem Umstand, dass der Kläger Vater eines deutschen Staatsangehörigen - des am 15.11.2003 geborenen A.R. - ist, dass besondere unionsrechtliche Anforderungen zu beachten wären (vgl. hierzu EuGH, Urteile vom 05.05.2011 - Rs. C-434/09 InfAuslR 2011, 268 und vom 15.11.2011 - Rs. C-256/11 InfAuslR 2012, 47; Senatsurteil vom 07.12.2011 - 11 S 897/11 -NVwZ-RR 2012, 412).
37 
Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 54 Abs. 1 AufenthG sind unstreitig erfüllt. Danach wird ein Ausländer in der Regel ausgewiesen, wenn er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren oder zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Das ist hier allein schon wegen der Verurteilung des Klägers durch das Amtsgerichts Stuttgart - Bad Cannstatt vom 26.02.2010 wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten der Fall. Inzwischen ist zudem das Urteil des Amtsgerichts Heilbronn vom 22.07.2010, mit welchem er wegen Urkundenfälschung und vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt worden war, rechtskräftig. Außerdem erfolgte mit dem Urteil des Amtsgerichts Rosenheim vom 23.08.2012 - wegen unerlaubter Einreise nach Abschiebung u.a. - eine weitere Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe.
38 
2. Dem Kläger kommt kein besonderer Ausweisungsschutz nach § 56 AufenthG zu.
39 
Auf § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG kann er sich nicht berufen, weil er bereits seit dem 03.09.2008 nicht mehr im Besitz eines Aufenthaltstitels ist. Sein Antrag auf Verlängerung der zuvor bestehenden Aufenthaltserlaubnis ist unter Ziffer 2 des Bescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart 03.01.2011 abgelehnt worden; diese Entscheidung ist inzwischen bestandskräftig. Die zunächst gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG (in der damals geltenden Fassung, welche § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG n.F. entspricht) eingetretene Fiktionswirkung des Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist daher zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats jedenfalls bereits beendet. Abgesehen davon hat das Regierungspräsidium zu Recht ausgeführt, dass Zeiten der Fiktionswirkung nicht dem (tatsächlichen) Besitz einer Aufenthaltserlaubnis im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG gleichgestellt werden können, wenn später die Erteilung des Titels unanfechtbar abgelehnt wurde (vgl. Senatsurteil vom 20.10.2011 - 11 S 1929/11 - InfAuslR 2012, 1, m.w.N.).
40 
Die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Der Kläger lebt nicht mit einem deutschen Familienangehörigen in familiärer Lebensgemeinschaft. Zwar kann regelmäßiger Umgang mit einem deutschen Kind für die Annahme dieses Ausweisungsschutzes ausreichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.01.2009 - 2 BvR 1064/08 - NVwZ 2009, 387 ff.). Einen solchen hat der Kläger mit seinem Sohn jedoch seit vielen Jahren nicht mehr.
41 
3. Danach ist der Kläger gemäß § 54 Nr. 1 AufenthG "in der Regel auszuweisen". Selbst wenn man - mit dem Regierungspräsidium - zugunsten des Klägers annimmt, dass wegen der zumindest noch bis zur Abschiebung des Klägers im Dezember 2011 bestehenden Bindungen in bzw. an Deutschland mit Blick auf Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK von einer Ausnahme vom Regelfall auszugehen ist und daher die Ausweisung im Ermessen steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.2007 - 1 C 10.07 - InfAuslR 2008, 116), erweist sich diese als rechtmäßig. Die Ermessenserwägungen des Regierungspräsidiums im Bescheid vom 03.01.2011, welche in der Folge mehrmals, unter anderem im Bescheid über die Befristung der Wirkungen der Ausweisung und der Abschiebung vom 27.07.2012, ergänzt und aktualisiert worden sind, lassen sich rechtlich nicht beanstanden.
42 
Bei der Entscheidung, ob eine im Ermessen der Ausländerbehörde stehende Ausweisung tatsächlich verfügt wird, sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die in § 55 Abs. 3 AufenthG aufgeführten, nämlich die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts, die schutzwürdigen persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen des Ausländers im Bundesgebiet, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige oder Lebenspartner des Ausländer, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft leben und die in § 60a Abs. 2 und 2b AufenthG genannten Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung. Dabei sind der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die Grundrechte des Betroffenen zu beachten, insbesondere das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK, Art. 6 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG). Liegt ein Eingriff in diese Rechte vor, ist ohnehin eine einzelfallbezogene Würdigung und Abwägung der für die Ausweisung sprechenden öffentlichen Belange und der gegenläufigen Interessen des Ausländers unter Beachtung der insbesondere vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu Art. 8 EMRK entwickelten Kriterien vorzunehmen (BVerwG, Beschluss vom 10.02.2011 - 1 B 22.10 - juris, m.w.N.; Urteil vom 22.10.2009 - 1 C 26.08 - InfAuslR 2010, 91). Dabei sind neben allen ehelichen und familiären Umständen auch andere gewichtige persönliche Belange (unter dem Aspekt des durch Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK geschützten Privatlebens) zu berücksichtigen. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK darf eine Behörde in die Ausübung des Rechts aus Art. 8 Abs. 1 EMRK nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Die Frage, ob der durch eine Ausweisung bewirkte Eingriff im konkreten Einzelfall in diesem Sinne „notwendig“, insbesondere verhältnismäßig ist, ist anhand einer Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Ausweisung eines straffällig gewordenen Ausländers mit seinem Interesse an der Aufrechterhaltung seiner faktisch gewachsenen und von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten privaten und familiären Bindungen im Bundesgebiet zu beurteilen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für ist dabei von einem bestimmten, nicht notwendigerweise abschließenden Kriterien- und Prüfkatalog auszugehen, den so genannten Boultif/Üner-Kriterien Menschenrechte (vgl. zu den Kriterien im Einzelnen: EGMR, Urteile vom 02.08.2001 - Nr. 54273/00 InfAuslR 2001, 476, vom 18.10.2006 - Nr. 46410/99 <Üner> NVwZ 2007, 1279, vom 23.06.2008 - Nr. 1683/03 InfAuslR 2008, 333, vom 25.03.2010 - Nr. 40601/05 InfAuslR 2010, 325, und vom 13.10.2011 - Nr. 41548/06 juris).
43 
Nach diesen Grundsätzen ist die Ausweisung des Klägers rechtmäßig. Sie ist in Ansehung der von diesem ausgehenden Gefahr der Begehung erneuter Straftaten (a) trotz des damit verbundenen Eingriffs in sein Privatleben als gerechtfertigt bzw. als verhältnismäßig zu beurteilen (b) und auch im Übrigen ermessensfehlerfrei erfolgt (c).
44 
a) Zunächst ist das Regierungspräsidium in den Bescheiden vom 03.01.2011 und vom 27.07.2012 zu Recht davon ausgegangen, dass weiterhin die erhebliche Gefahr der Begehung erneuter Straftaten durch den Kläger besteht, welche ein öffentliches Interesse an seiner Ausweisung begründet.
45 
Der Kläger hat sich über einen langen Zeitraum hinweg unter anderem wegen Betäubungsmitteldelikten immer wieder strafbar gemacht. Ausweislich der vom Senat zum Verfahren eingeholten Auskunft des Bundesamts für Justiz aus dem Zentralregister enthielt dieses am 06.08.2012 insgesamt neun Eintragungen über strafgerichtliche Verurteilungen. Die älteste betrifft das Urteil des Amtsgerichts Esslingen vom 22.07.2005 wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln. Danach folgen Verurteilungen wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln vom 31.05.2007, unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in zwei Fällen vom 13.09.2007, Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte vom 10.06.2008, unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln vom 02.02.2009, vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis vom 11.02.2009, Erschleichens von Leistungen mit geringwertigem Schaden in drei Fällen vom 13.02.2009, gefährlicher Körperverletzung vom 15.10.2009 und wegen Diebstahls vom 26.02.2010.
46 
In Anbetracht dieser im Zeitraum zwischen Juli 2005 und Februar 2010 erfolgten Verurteilungen kann hier offen bleiben, ob - und gegebenenfalls inwieweit - frühere strafgerichtliche Entscheidungen, die nicht im Bundeszentral-, sondern lediglich im Erziehungsregister eingetragen sind, bei der Ausweisung zu berücksichtigen wären (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 23.09.2009 - 1 B 16.09 - InfAuslR 2009, 447; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.05.2009 - 13 S 116/09 - VBlBW 2010, 77; Saarl. OVG, Urteil vom 12.10.2011 - 1 A 246/11 -juris). Denn bereits die im Bundeszentralregister aufgeführten strafgerichtlichen Entscheidungen begründen die Annahme eines besonderen öffentlichen Interesses an einer Ausweisung des Klägers.
47 
Zwar handelt es sich bei den zugrundeliegenden Straftaten nicht um außerordentlich gravierende Delikte. Bei der gefährlichen Körperverletzung ist das Amtsgericht von einem minder schweren Fall ausgegangen. Die Hartnäckigkeit, mit der der Kläger allein zwischen 2005 und Februar 2010 immer wieder straffällig geworden ist, belegt aber eine besonders hohe Wiederholungsgefahr. Zu den angeführten und im Bundeszentralregister eingetragenen Straftaten kommt zudem noch eine Vielzahl von nach §§ 153b ff. StPO bzw. §§ 31a, 37, 38 BtMG eingestellten Verfahren, zuletzt wegen Erschleichens von Leistungen (am 03.04.2010 und am 05.02.2011) und wegen Unterschlagung eines Kraftfahrzeugs, Fahrens ohne Fahrerlaubnis, Wohnungseinbruchdiebstahls (am 07.08.2011 und am 08.08.2011). Mit - erst seit dem 09.10.2012 rechtskräftigem - Urteil des Amtsgerichts Heilbronn vom 22.07.2010 wurde der Kläger zudem wegen Urkundenfälschung und vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Vom 28.06.2009 bis zum 24.09.2009, vom 18.08.2010 bis zum 26.11.2010 und zuletzt vom 27.09.2011 bis zu seiner Abschiebung nach Mazedonien am 15.12.2011 verbüßte er Freiheitsstrafen. Weder diese Freiheitsstrafen noch andere Vorverurteilungen, laufende Ermittlungsverfahren oder der drohende Widerruf von Aussetzungen der Vollstreckung von Freiheitsstrafen zur Bewährung hielten ihn von der Begehung weiterer Straftaten ab. Auch die möglichen ausländerrechtlichen Konsequenzen waren ihm offensichtlich keine Warnung. Selbst nach Bekanntgabe des Bescheids vom 03.01.2011, mit welchem der Kläger nicht nur ausgewiesen, sondern auch sein Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt und ihm die Abschiebung angedroht worden war, wurden gegen ihn die angeführten weiteren Ermittlungsverfahren - wegen einer am 05.02.2011 begangenen "Beförderungserschleichung" und wegen des Verdachts des Wohnungseinbruchdiebstahls, der Unterschlagung eines Kraftfahrzeugs u.a. am 07. bzw. 08.08.2011 - eingeleitet. Die "Rückfallgeschwindigkeit" war danach außerordentlich hoch. In den Jahren 2009 bis 2011 gelang es dem Kläger letztlich nur in Zeiten, in welchen er sich in Haft befand, mehrere Monate lang strafrechtlich unauffällig zu bleiben.
48 
Vor diesem Hintergrund war bereits zum Zeitpunkt der Ausweisung und ist auch weiter jederzeit mit der Begehung erneuter Straftaten zu rechnen. Davon gehen auch die Strafgerichte aus. Bereits im Urteil des Amtsgerichts Stuttgart - Bad Cannstatt vom 26.02.2010, mit welchem der Kläger wegen des Diebstahls von drei Flaschen Parfum zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt wurde, wurde die Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt, weil dem Kläger keine positive Sozialprognose gestellt werden könne. Im Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 29.03.2011 - mit welchem die Aussetzung der im Beschluss vom 10.02.2010 gewährten Strafaussetzung zur Bewährung bezüglich der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten und zwei Wochen widerrufen wurde - wird dargelegt, die Freiheitsstrafe sei zur Einwirkung auf den Kläger und zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich. Auch in den erst nach Wiedereinreise des Klägers ergangenen bzw. rechtskräftig gewordenen Urteilen des Amtsgerichts Heilbronn vom 22.07.2010 und des Amtsgerichts Rosenheim vom 23.08.2012 wurde keine Aussetzung der Freiheitsstrafen zur Bewährung gewährt.
49 
Anhaltspunkte dafür, dass sich die Einstellung des Klägers inzwischen maßgeblich geändert haben könnte und die Gefahr der erneuten Begehung von Straftaten gesunken wäre, bestehen nicht. Der Kläger hat sich weder mit seinen Straftaten auseinandergesetzt noch mit seinem (früheren) Drogenkonsum. Ernsthafte Reue oder Einsicht sind weder vorgetragen noch erkennbar. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht ersichtlich, dass allein die erfolgte Abschiebung des Klägers im Dezember 2011 zu einer solchen Zäsur geführt haben könnte, dass die Wiederholungsgefahr jetzt anders zu beurteilen wäre. Dagegen spricht schon der Umstand, dass er inzwischen weitere Straftaten begangen hat. Er ist am 26.06.2012 unerlaubt und mit gefälschten bulgarischen Personalpapieren wieder nach Deutschland eingereist, weshalb er mit dem bereits angeführten Urteil des Amtsgerichts Rosenheim vom 23.08.2012 zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt wurde. Es ist auch nicht anzunehmen, dass der Wunsch des Klägers, Kontakt zu seinem Sohn zu bekommen und zu halten sowie die Beziehung zu seiner Verlobten wieder aufzunehmen, ihn von der Begehung weiterer Straftaten abhalten würde. Schließlich hatten in der Vergangenheit weder die Beziehung zu seiner Verlobten noch die Vaterschaft entsprechende Auswirkungen.
50 
Bei dieser Sachlage - vor allem in Anbetracht von Anzahl sowie Art und Gewicht der vom Kläger begangenen Straftaten, seines früheren Drogenkonsums, der außerordentlich hohen "Rückfallgeschwindigkeit", der bislang gezeigten Uneinsichtigkeit und der bis heute fehlenden Tataufarbeitung - ist auch der Senat der Überzeugung, dass vom Kläger weiter eine erhebliche Gefahr der Begehung von diversen Straftaten, darunter Eigentums-, Betäubungsmittel- und auch Gewaltdelikten ausgeht. Das Regierungspräsidium hat daher zu Recht ein erhebliches öffentliches Interesse an seiner Ausweisung angenommen.
51 
b) Mit Blick auf das danach vom Kläger immer noch ausgehende Gefahrenpotential stellt die Ausweisung hier trotz seines langjährigen rechtmäßigen Aufenthalts in Deutschland und seiner in dieser Zeit gewachsenen persönlichen Bindungen eine verhältnismäßige und insbesondere mit Art. 8 EMRK und Art. 2 Abs. 1 GG vereinbare Maßnahme dar.
52 
Allerdings hat die Ausweisung gravierende Folgen für den Kläger. Dieser besitzt zwar nach rechtskräftiger Ablehnung seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter Ziffer 2 des Bescheids vom 03.01.2011 ohnehin kein Aufenthaltsrecht in Deutschland mehr. Die Ausweisung führt aber - ebenso wie eine Zurück- oder Abschiebung - gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG (in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex vom 22.11.2011, BGBl. I S. 2258 - im Folgenden: Richtlinienumsetzungsgesetz 2011) zu einer Wiedereinreisesperre sowie einem Aufenthaltsverbot und sie steht gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG - in der Regel - der Erteilung eines neuen Titels entgegen (vgl. zum ganzen Renner, AuslR, 9. Aufl. 2011, Vor §§ 53-56 Rn 1 ff.). Die entsprechenden, durch die am 15.12.2011 erfolgte Abschiebung des Klägers nach Mazedonien ebenfalls nach § 11 Satz 1 und 2 AufenthG eingetretenen Wirkungen sind unter Ziffer 2 des Bescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 27.07.2012 bereits auf den 01.08.2012 befristet worden und damit beendet. Hingegen ist die Frist bezüglich der Ausweisung auf vier Jahre und sechs Monaten festgesetzt worden (Ziffer 1 des Bescheids, vgl. zum Beginn der Frist unten II.). Dies bedeutet für den Kläger, dass er - jedenfalls bei unveränderter Sachlage - in den nächsten Jahren nicht mehr ohne Weiteres nach Deutschland einreisen und sich hier aufhalten kann. Die Ausweisung hat daher noch weitgehendere Folgen für seine familiären und sozialen Bindungen zu in Deutschland lebenden Personen - insbesondere zu Eltern und Bruder, zu seiner Verlobten und zu seinem am 15.11.2003 geborenen Sohn - als es allein der fehlende Aufenthaltstitel und die erfolgte Abschiebung haben.
53 
Der Kläger hat sich bereits - wenn auch nicht ununterbrochen - von 1989 bis 1994 und erneut von 1998 bis zu seiner Abschiebung am 15.12.2011 in Deutschland aufgehalten. Vom 07.06.2004 bis zum 02.09.2008 war er im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, im Anschluss galt sein Aufenthalt bis zur Ablehnung seines Verlängerungsantrags mit Bescheid vom 03.01.2011 als erlaubt. Er hat eine Lehre als Bäcker abschlossen und war bis Juni 2009 als Bäcker tätig. Die Eltern des Klägers und sein Bruder leben in Deutschland. Zuletzt wohnte er bei seinem Vater. Der Kläger ist - oder war jedenfalls - außerdem mit einer deutschen Staatsangehörigen verlobt; beide wollten noch vor der Abschiebung des Klägers im Dezember 2011 heiraten. Nach der Abschiebung bestand offensichtlich kein enger Kontakt mehr; der Kläger hat aber im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage vor der Berichterstatterin am 25.07.2012 erläutert, dass er vor allem deshalb Ende Juni 2012 erneut eingereist sei, um die Beziehung wieder aufzunehmen. Seinen Sohn hat der Kläger zwar nach seinem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung mit der Mutter des Sohnes offensichtlich jahrelang nicht mehr gesehen; er hat aber kurz vor seiner erneuten Inhaftierung am 27.09.2011 ein (betreutes) Umgangsrecht erstritten, zu dessen Anbahnung beim Kinderschutzbund bereits ein Eltern-Erstgespräch stattgefunden hatte. Im Erörterungstermin am 25.07.2012 hat er dargelegt, dass ihm an einer Beziehung zu seinem Sohn gelegen sei. Er habe die Mutter angeschrieben und gebeten, einen normalen Kontakt zu ermöglichen.
54 
Da der Kläger danach nicht in einer familiären Lebensgemeinschaft mit seinem Sohn lebt und er auch seit Jahren keinen unmittelbaren Kontakt zu seinem Sohn mehr hatte, kann er sich nicht mit Erfolg auf Art. 6 Abs. 1 GG berufen und auch nicht auf das in Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Recht auf Achtung des Familienlebens (vgl. dazu ausführlich Senatsbeschluss vom 16.08.2011 im Verfahren auf Zulassung der Berufung - 11 S 1656/11 - m.w.N.; BVerfG, Kammerbeschluss vom 10.05.2007 - 2 BvR 304/07 - InfAuslR 2007, 275; EGMR, Urteil vom 11.07.2000 - 29192/95 InfAuslR 2000, 473). Die Ausweisung greift aber in sein Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 EMRK und in sein durch Art. 2 Abs. 1 GG geschütztes Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit ein. Da der Kläger inzwischen über kein Aufenthaltsrecht mehr verfügt und bereits abgeschoben wurde, kann seinen Bindungen nicht mehr dasselbe Gewicht beigemessen werden wie zu Zeiten, in denen er sich rechtmäßig hier aufgehalten hat. Selbst wenn man insoweit aber zu seinen Gunsten auf den Zeitpunkt der Ausweisung abstellen würde, ist der Eingriff in sein Privatleben hier auch in Ansehung der früheren Bindungen in Deutschland und der für ihn mit einem Leben in Mazedonien verbundenen Schwierigkeiten wegen der Schwere der begangenen Straftaten und der besonders hohen Wiederholungsgefahr als - mit Blick auf das Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG - verfassungsrechtlich gerechtfertigt bzw. als gerechtfertigt im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und insbesondere als verhältnismäßig anzusehen.
55 
Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger offensichtlich nur in den ersten drei bis vier Lebensjahren näheren Kontakt zu seinem Kind A.R. hatte. Im Beschluss des Amtsgerichts Esslingen vom 06.05.2011, mit welchem ihm ein betreuter Umgang eingeräumt wurde, wird ausgeführt, dass die Mutter des Kindes und der Kläger sich getrennt hätten, als A.R. drei Jahre alt gewesen sei. Eine kurze Zeit danach habe die Kindsmutter noch die Eltern des Klägers und den Kläger besucht. Danach hätten keinerlei Kontakte mehr stattgefunden. Der Kläger habe auch nach eigenen Angaben seinen Sohn nicht mehr besucht, keinen telefonischen Kontakt zu ihm gehabt, ihm keine Karten geschickt und auch keine Geschenke gemacht. Ausweislich der vorliegenden Unterlagen hat der Kläger zudem viele Jahre keinen - oder zu wenig - Unterhalt geleistet. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass die Mutter des Kindes schon früher gegen einen Umgang des Klägers mit A.R. gewesen sein und diesen verhindert haben sollte, fällt doch auf, dass der Kläger sich erstmals nach Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und Ausweisung im Bescheid vom 03.01.2011 ernsthaft um einen Umgang mit seinem Sohn bemüht hat. Im dem danach von ihm angestrengten gerichtlichen Verfahren wegen Umgangs wurde davon ausgegangen, dass der Sohn den Kläger erst kennenlernen müsse; er sei "neugierig" auf ihn. Tatsächlich ist es dann offensichtlich nicht mehr zu einem Treffen gekommen.
56 
Soweit sich der Kläger auf sein Verlöbnis mit einer deutschen Staatsangehörigen beruft, kann offen bleiben, ob diese Beziehung noch besteht. Allerdings hat er nach seiner Abschiebung im Dezember 2011 offensichtlich kaum mehr Kontakt zu seiner Verlobten gehabt; insbesondere ist es nicht zu der zunächst für Februar 2012 angekündigten Heirat gekommen. Selbst wenn man aber davon ausgeht, dass beide weiterhin die Absicht haben, einander zu heiraten, steht dies einer Ausweisung hier in Ansehung der vom Kläger ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ebenso wenig entgegen wie die Beziehung des Klägers zu seinen Eltern, seinem Bruder und zu in Deutschland lebenden Freunden und Bekannten.
57 
Dem Kläger ist ein Leben in Mazedonien auch zuzumuten. Er lebte nicht seit seiner Geburt, sondern erst seit November 1998 - also seit seinem 14. Lebensjahr - bis zu seiner Abschiebung am 15.12.2011 durchgehend in Deutschland. Obwohl er sich mit seinen Eltern bereits zuvor - mit Unterbrechungen vom 28.08.1989 bis November 1994 - in Deutschland aufgehalten hat, hat er jedenfalls einen wesentlichen Teil seiner Kindheit noch im heutigen Mazedonien verbracht. Von Dezember 2011 bis zu seiner unerlaubten Wiedereinreise am 26.06.2012 hat er sich wieder dort aufgehalten. Er hat in Mazedonien Verwandte. Zwar hat er vorgetragen, er habe nicht mehr länger bei seiner Tante wohnen dürften, bei der er nach seiner Abschiebung zunächst drei Monate lang gelebt habe. Er habe dann ohne Papiere, welche man ihm beim Versuch einer Ausreise nach Serbien abgenommen habe, und in ständiger Angst vor willkürlichen Verhaftungen wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma "auf der Straße leben" müssen. Tatsächlich haben Roma in Mazedonien mit Schwierigkeiten zu kämpfen. Auch kann zwangsweise zurückgeführten mazedonischen Straftätern oder Asylbewerbern für die Dauer von einem Jahr der Pass entzogen werden. Dies kann unter anderem zur Verweigerung einer Ausreise des Betreffenden aus Mazedonien führen (vgl. AA an Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 06.08.2012). Ohne Papiere kann es außerdem zu Problemen beim Zugang zu Sozialhilfe- und Gesundheitsfürsorgeleistungen kommen (vgl. a.i. Mazedonien-Report 2012). Im Falle des 27-jährigen Klägers ist aber nicht zu erwarten, dass er ein Leben unterhalb des Existenzminimums führen müsste. Zudem könnte er sich gegebenenfalls zumindest vorübergehend von seinen im Bundesgebiet lebenden Eltern und seinem Bruder unterstützen lassen. Vor diesem Hintergrund ist insbesondere nicht vom Bestehen eines Abschiebungsverbots auszugehen.
58 
c) Die Ausweisung ist ermessensfehlerfrei erfolgt.
59 
Das Regierungspräsidium hat die im Bescheid vom 03.01.2011 angeführten Ermessenserwägungen in mehreren Schriftsätzen, im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage vor der Berichterstatterin am 25.07.2012 und im Bescheid vom 27.07.2012 ergänzt und alle nach Erlass der Ausweisungsverfügung eingetretenen Tatsachen und Umstände, insbesondere auch das dem Kläger eingeräumte Umgangsrecht mit seinem Sohn und das Verlöbnis mit einer deutschen Staatsangehörigen berücksichtigt. Bei der umfassenden Abwägung wurden alle für die Ausweisungsentscheidung relevanten Umstände eingestellt und rechtsfehlerfrei abgewogen.
60 
Die Ausführungen im angefochtenen Bescheid vom 03.01.2011, im Falle des Klägers liege keine "abgeschlossene Integration in deutsche Lebensverhältnisse" vor, begründen hier keinen Ermessensfehler. Allerdings kann diese - mehrfach verwendete - Formulierung Anlass zu Missverständnissen sein. Schließlich ist der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK unter anderem bei Ausländern eröffnet, die - wie der Kläger jedenfalls früher - wegen ihres langjährigen (rechtmäßigen) Aufenthalts in Deutschland und einer erfolgreichen Schul- sowie Berufsausbildung als "verwurzelt" anzusehen sind. Allein der Umstand, dass der Betreffende Straftaten begangen hat, bedeutet nicht, dass er sich nicht mehr auf den Schutz des Privatlebens berufen könnte. Vielmehr sind die Straftaten gegebenenfalls bei der nach Art. 8 Abs. 2 EMRK erforderlichen Abwägung aller Umstände entsprechend zu gewichten (vgl. dazu Senatsurteil vom 20.10.2011 - 11 S 1929/11 - InfAuslR 2012, 1, m.w.N.). Davon ist das Regierungspräsidium im angegriffenen Bescheid aber auch ausgegangen.
61 
Ein Ermessensfehler folgt hier auch nicht daraus, dass das Regierungspräsidium im Bescheid vom 03.01.2011 zudem darauf verwiesen hat, dass bei sehr häufigem straffälligen Verhalten ein dringendes Bedürfnis dafür bestehe, durch die Ausweisung andere Ausländer von ähnlichen Straftaten abzuhalten. Denn es durfte die Ausweisung des Klägers ergänzend auch mit dem Aspekt der Generalprävention begründen. Dabei kommt es hier nicht auf die Frage an, ob eine Ausweisung von in Deutschland "nachhaltig verwurzelten“ Ausländern noch (allein) tragend generalpräventiv begründet werden kann (einschränkend Senatsurteil vom 18.03.2011 - 11 S 2/11 - InfAuslR 2011, 293; a.A. im Revisionsverfahren bezüglich dieses Urteils: BVerwG, Urteil vom 14.02.2012 - 1 C 7.11 - InfAuslR 2012, 255). Denn jedenfalls ist hier der Aspekt der Abschreckung anderer potentieller Straftäter vom Regierungspräsidium lediglich ergänzend - neben der bestehenden großen Gefahr der Begehung erneuter Straftaten durch den Kläger - herangezogen worden. Dies lässt sich nicht beanstanden.
62 
4. Im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bezüglich der Abschiebung im Dezember 2011 - 11 S 3155/11 - weist der Senat ergänzend darauf hin, dass die Regelung des § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG der Ausweisung hier nicht entgegensteht. Danach darf ein Ausländer, gegen den öffentliche Klage erhoben oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, nur im Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft abgeschoben werden. Diese Vorschrift dient der Wahrung des staatlichen Strafverfolgungsinteresses und nicht dem Schutz des Betreffenden vor einer Ausweisung oder Abschiebung (vgl. im Einzelnen Senatsbeschluss vom 08.12.2011 - 11 S 3155/11 - AuAS 2012, 38). Auf die Frage, ob sich der Kläger gegenüber seiner Ausweisung mit Erfolg auf das Fehlen eines nach § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG erforderlichen Einvernehmens berufen könnte, kommt es hier schon deshalb nicht an, weil derzeit keine entsprechenden Verfahren mehr offen sind. Soweit strafrechtliche Ermittlungsverfahren nicht eingestellt worden sind, haben sie zu Anklagen geführt, über welche inzwischen in allen Fällen rechtskräftig entschieden worden ist.
II.
63 
Der Hilfsantrag des Klägers, mit welchem dieser die Befristung der in § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG genannten Wirkungen der Ausweisung auf sofort begehrt, hat lediglich teilweise Erfolg. Die vom Regierungspräsidium unter Ziffer 1 des Bescheids vom 27.07.2012 verfügte Befristung der Wirkungen der Ausweisung auf vier Jahre und sechs Monate nach (erneuter) Ausreise bzw. Abschiebung ist insoweit rechtswidrig, als danach die Frist erst mit einer erneuten Ausreise oder Abschiebung und nicht bereits mit dem Erlass des Bescheids zu laufen beginnt. Der Kläger hat einen Anspruch auf entsprechende Änderung der Befristungsentscheidung; er hat jedoch keinen Anspruch auf eine weitergehende Befristung oder gar auf die von ihm begehrte Fristsetzung "auf sofort".
64 
Nach § 11 Abs. 1 AufenthG - in der hier maßgeblichen Fassung des Richtlinienumsetzungsgesetzes 2011 - darf ein Ausländer, der ausgewiesen worden ist, nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten (Satz 1). Ihm wird auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs nach diesem Gesetz kein Aufenthaltstitel erteilt (Satz 2). Die in den Sätzen 1 und 2 (des § 11 Abs. 1 AufenthG) bezeichneten Wirkungen werden gemäß Satz 3 auf Antrag befristet. Die Frist ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festzusetzen und darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (Satz 4). Bei der Bemessung der Länge der Frist wird berücksichtigt, ob der Ausländer rechtzeitig und freiwillig ausgereist ist (Satz 5). Die Frist beginnt mit der Ausreise (Satz 6). Nach § 11 Abs. 1 Satz 7 AufenthG erfolgt keine Befristung, wenn ein Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder aufgrund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG aus dem Bundesgebiet abgeschoben wurde.
65 
Nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 10.07.2012 - 1 C 19.11 - juris) hat - infolge der Änderung von § 11 AufenthG durch das Richtlinienumsetzungsgesetz 2011 - ein Ausländer einen Anspruch darauf, dass die Ausländerbehörde mit Erlass einer Ausweisung zugleich deren in § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG genannte Wirkungen befristet. Dabei genügt für den nach dem Wortlaut des § 11 Absatz 1 Satz 3 AufenthG erforderlichen Antrag jede Willensbekundung des Antragstellers, mit welcher sich dieser gegen eine Ausweisung wendet. Der Betreffende kann dann gegebenenfalls zugleich mit Anfechtung der Ausweisung - hilfsweise - seinen Anspruch auf Befristung der Wirkungen der Ausweisung gerichtlich durchsetzen (so schon BVerwG, Urteil vom 14.02.2012 - 1 C 7.11 - InfAuslR 2012, 255). Erachtet das Gericht die Ausweisung für rechtmäßig, hat es auf den Hilfsantrag des Betroffenen hin die Befristungsentscheidung der Ausländerbehörde vollumfänglich zu überprüfen. Hat eine Ausländerbehörde eine zu lange Frist festgesetzt oder fehlt eine behördliche Befristungsentscheidung, hat es über die konkrete Dauer einer angemessenen Frist selbst zu befinden und die Ausländerbehörde zu einer entsprechenden Befristung zu verpflichten (vgl. im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 10.07.2012, a.a.O., m.w.N.).
66 
Zur Wahrung der Rechtseinheitlichkeit folgt der Senat unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung (vgl. zum Antragserfordernis Senatsurteil vom 16.05.2012 - 11 S 2328/11 - DVBl. 2012, 1170; vgl. auch Urteile vom 16.04.2012 - 11 S 4/12 - juris und vom 07.12.2011 - 11 S 897/11 - NVwZ-RR 2012, 412) dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Danach ist auch hier davon auszugehen, dass es für die an sich nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG erforderliche Stellung eines Antrags auf Befristung genügt, dass sich der Kläger gegen die Ausweisung selbst gewandt hat.
67 
2. Die im vorliegenden Fall mit Blick auf das angeführte das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.07.2012 (- 1 C 19.11 - juris) vom Regierungspräsidium unter Ziffer 1 des Bescheids vom 27.07.2012 erfolgte Befristung der Wirkungen der Ausweisung auf vier Jahre und sechs Monate nach erfolgter Ausreise oder erneuter Abschiebung ist lediglich hinsichtlich des Fristbeginns rechtswidrig.
68 
Die allein unter präventiven Gesichtspunkten festzusetzende Frist ist gemäß § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu bestimmen und darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Bei der Bestimmung der Länge der Frist sind das Gewicht des Ausweisungsgrundes und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Es bedarf der prognostischen Einschätzung im jeweiligen Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das der zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag. Die sich an der Erreichung des Ausweisungszwecks orientierende Höchstfrist muss sich aber an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) und den Vorgaben aus Art. 7 GRCh, Art. 8 EMRK messen und gegebenenfalls relativieren lassen. Dabei sind insbesondere die in § 55 Abs. 3 Nr. 1 und 2 AufenthG genannten schutzwürdigen Belange des Ausländers in den Blick zu nehmen (BVerwG, Urteil vom 10.07.2012 - 1 C 19.11 - juris, m.w.N.).
69 
Nach diesen Grundsätzen lässt sich die vom Regierungspräsidium verfügte Frist im Grundsatz rechtlich nicht beanstanden. Auch der Senat erachtet eine Frist von vier Jahren und sechs Monaten - allerdings gerechnet ab dem 27.07.2012 - als angemessen.
70 
Dabei kann hier letztlich offen bleiben, ob bei der Bemessung der Frist zwingend die Zeiten "anzurechnen" sind, die der Kläger bereits nach seiner Abschiebung am 15.12.2011 bis zu seiner Wiedereinreise am 27.06.2012 außerhalb des Bundesgebiets verbracht hat. Zwar wäre dann insgesamt die in § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG genannte Höchstfrist von fünf Jahren um 12 Tage überschritten; von dieser kann hier aber abgewichen werden.
71 
Entgegen der Auffassung des Regierungspräsidiums kann die Zulässigkeit einer Überschreitung der Frist von fünf Jahren im Fall des Klägers allerdings nicht damit begründet werden, dass von diesem eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehe (§ 11 Abs. 1 Satz 4, 2. Alt. AufenthG, vgl., auch Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger - Rückführungsrichtlinie -, ABl EU Nr. L 348 vom 24.12.2008 S. 98). Denn eine solche kann wohl nur bei gravierenderen Straftaten angenommen werden. Die Grenze von fünf Jahren ist hier aber jedenfalls deshalb nicht zwingend, weil der Kläger aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist (§ 11 Abs. 1 Satz 4, 1. Alt. AufenthG). Eine andere Beurteilung folgt nicht aus der Rückführungsrichtlinie. Nach deren Art. 11 Abs. 1 gehen Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einher. Gemäß Art. 11 Abs. 2 RFRL wird die Dauer des Einreiseverbots in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls festgesetzt und überschreitet grundsätzlich nicht fünf Jahre. Sie kann jedoch fünf Jahre überschreiten, wenn der Drittstaatsangehörige eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit darstellt. Zum einen stellt eine Ausweisung nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsurteile vom 16.05.2012 - 11 S 2328/11 - DVBl. 2012, 1170 und vom 16.04.2012 - 11 S 4/12 - juris, jew. m.w.N.) aber keine Rückkehrentscheidung in diesem Sinne dar, so dass die Rückführungsrichtlinie schon deshalb insoweit nicht anzuwenden ist. Zum anderen bestimmt Art. 2 Abs. 2 Buchstabe b der Richtlinie, dass die Mitgliedstaaten beschließen können, diese unter anderem nicht auf solche Drittstaatsangehörigen anzuwenden, die nach einzelstaatlichem Recht aufgrund einer strafrechtlichen Sanktion oder infolge einer strafrechtlichen Sanktion rückkehrpflichtig sind. Von dieser "opt-out-Möglichkeit" hat der Gesetzgeber bezüglich der Dauer der für ein Einreiseverbot zu bestimmenden Frist explizit Gebrauch gemacht. In der Begründung zum Entwurf des Richtlinienumsetzungsgesetz 2011 (Bundestags-Drucks. 17/2740, S. 4, 21) wird zur Änderung von § 11 AufenthG ausgeführt: "Die in dem neuen Satz 4 vorgesehenen Ausnahmen von der regelmäßigen Höchstfrist von 5 Jahren beruhen auf Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b – gegenüber verurteilten Straftätern wird der Anwendungsbereich der Richtlinie insoweit eingeschränkt – und Artikel 11 Absatz 2 Satz 2 (schwerwiegende Gefahr für die Sicherheit und Ordnung) der Rückführungsrichtlinie. Eine strafrechtliche Verurteilung im Sinne der Ausnahme erfordert das Zugrundeliegen schwerwiegender Straftaten."
72 
Insbesondere in Anbetracht der hohen Wiederholungsgefahr, der "Rückfallgeschwindigkeit" und der erneuten Straffälligkeit des Klägers erachtet der Senat die Frist von vier Jahren und sechs Monaten ab dem 27.07.2012 auch unter Berücksichtigung des nach seiner Abschiebung bereits außerhalb des Bundesgebiets verbrachen Zeitraums und im Hinblick auf die familiären und persönlichen Bindungen des Klägers im Bundesgebiet für erforderlich, aber auch ausreichend. Es bleibt dem Kläger unbenommen, bei einer wesentlichen Änderung der maßgeblichen Sachlage, etwa seiner persönlichen Verhältnisse, einen Antrag auf weitergehende Befristung zu stellen.
73 
Die Befristungsentscheidung des Regierungspräsidiums ist jedoch rechtswidrig, soweit der Lauf der Frist danach eine erneute Ausreise oder Abschiebung des Klägers voraussetzt. § 11 Abs. 1 Satz 6 AufenthG bestimmt zwar ausdrücklich, dass die Frist (erst) mit der Ausreise beginnt - wobei darunter sowohl die freiwillige als auch die erzwungene Ausreise fallen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.01.2012 - 1 C 1.11 - InfAuslR 2012, 173). Eine solche liegt hier aber schon in der am 15.12.2011 durchgeführten Abschiebung des Klägers nach Mazedonien. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass diese aufgrund der Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und der mit dieser verbundenen Abschiebungsandrohung im Bescheid vom 03.01.2011 erfolgte und keinen Vollzug der Ausweisung bzw. einer von dieser abhängigen Abschiebungsandrohung darstellte. Denn der Kläger ist damit jedenfalls unter Geltung der Ausweisungsentscheidung vom 03.01.2011 ausgereist im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 6 AufenthG. Die Ausweisung entfaltete zu diesem Zeitpunkt bereits die Sperrwirkungen des § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG. Dann kann der Beginn der Frist auch nach (unerlaubter) Wiedereinreise nicht mehr von einer vorhergehenden - zweiten - Ausreise abhängig gemacht werden (vgl. auch Renner, a.a.O., § 11 Rn. 25; Hamb.OVG, Beschluss vom 15.08.1991 - Bs VII 67/91 -InfAuslR 1992, 250). Es ist Sache des beklagten Landes, durch einen zeitnahen Vollzug der Ausreisepflicht das mit der Ausweisung verbundene Einreiseverbot effektiv durchzusetzen.
74 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 AufenthG. Soweit der Kläger mit seinem Hilfsantrag teilweise Erfolg hat, handelt es sich um ein geringfügiges Obsiegen, so dass ihm trotzdem die Kosten des Verfahrens ganz aufzuerlegen sind (§ 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO).
75 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
76 
Beschluss vom 6. November 2012
77 
Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird – unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts Stuttgart im Beschluss vom 20. April 2011 – auf 10.000,-- EUR, der Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
78 
Gründe
79 
Die Änderung des Streitwerts für das Verfahren im ersten Rechtszug von Amts wegen sowie die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren beruhen auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3, 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 und 2, 39 Abs. 1 GKG. Die beim Verwaltungsgericht erhobene Klage war nicht nur auf Aufhebung der unter Ziffer 1 des Bescheids vom 03.01.2011 verfügten Ausweisung gerichtet, sondern auch auf Verpflichtung des beklagten Landes zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis (vgl. Ziff. 2) und auf Aufhebung der Abschiebungsandrohung (Ziff. 3). Während es sich bei den ersten beiden Begehren um zwei selbstständige prozessuale Ansprüche handelt, für die jeweils der Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000,-- EUR anzusetzen ist (vgl. Ziffern 8.1 und 8.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2004, 1327), kommt der Anfechtungsklage gegen die Abschiebungsandrohung hier keine streitwerterhöhende Bedeutung zu (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.04.1982 - 1 B 38.82 - InfAuslR 1982, 167). Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren ist demnach auf 10.000,-- EUR festzusetzen, der für das Berufungsverfahren, in welchem es nur noch um die Ausweisung ging, auf 5.000,-- EUR (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 10.07.2012 - 1 C 19.11 -juris).
80 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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