Die Staatsanwaltschaft und das Gericht sollen in jedem Stadium des Verfahrens die Möglichkeiten prüfen, einen Ausgleich zwischen Beschuldigtem und Verletztem zu erreichen. In geeigneten Fällen sollen sie darauf hinwirken. Gegen den ausdrücklichen Willen des Verletzten darf die Eignung nicht angenommen werden.
StPO § 155a Täter-Opfer-Ausgleich
Strafprozeßordnung
Referenzen
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Zitiert von
Urteil vom Bundesgerichtshof (3. Strafsenat) - 3 StR 233/17
24. August 2017
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3 StR 233/17 | 24. August 2017 |
Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 2 (7) Ss 571/15; 2 (7) Ss 571/15 - AK 170/15
16. November 2015
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2 (7) Ss 571/15; 2 (7) Ss 571/15 - AK 170/15 | 16. November 2015 |