StPO § 155a Täter-Opfer-Ausgleich

Strafprozeßordnung

Die Staatsanwaltschaft und das Gericht sollen in jedem Stadium des Verfahrens die Möglichkeiten prüfen, einen Ausgleich zwischen Beschuldigtem und Verletztem zu erreichen. In geeigneten Fällen sollen sie darauf hinwirken. Gegen den ausdrücklichen Willen des Verletzten darf die Eignung nicht angenommen werden.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Bundesgerichtshof (3. Strafsenat) - 3 StR 233/17
24. August 2017
3 StR 233/17 24. August 2017
Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 2 (7) Ss 571/15; 2 (7) Ss 571/15 - AK 170/15
16. November 2015
2 (7) Ss 571/15; 2 (7) Ss 571/15 - AK 170/15 16. November 2015