Im Sinne dieses Gesetzes ist
Angeschuldigter der Beschuldigte, gegen den die öffentliche Klage erhoben ist,
Angeklagter der Beschuldigte oder Angeschuldigte, gegen den die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen ist.
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StPO § 157 Bezeichnung als Angeschuldigter oder Angeklagter
Strafprozeßordnung
Referenzen
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