Beschluss vom Landgericht Hamburg (24. Zivilkammer) - 324 O 540/25

Verfahrensgang

nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 22. Dezember 2025, 7 W 324/25, Beschluss

Tenor

1. I. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu €

250.000,--, und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,--; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre)

untersagt,

1. in Bezug auf die Antragsteller zu 1) und 2) durch die Berichterstattung über ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft H. den Verdacht zu verbreiten, die Antragsteller zu 1) und 2) seien beteiligt gewesen an der Platzierung einer Festplatte mit kinderpornografischen Bild- und Videodateien bei dem Vater der Kinder von C. B. in D..

wie geschehen in dem TV-Beitrag vom 22.09.2025 unter der Überschrift „B. F.“ abrufbar unter und aus dem Transkript AST 3 ersichtlich

2. in Bezug auf die Antragsteller zu 1) und 2) durch die Berichterstattung über ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft H. den Verdacht zu verbreiten, die Antragsteller zu 1) und 2) seien beteiligt gewesen an der Platzierung von kinderpornografischen Bild- und Videodateien auf dem Rechner eines Managers der H. N.bank im Büro dieser in N. Y.

wie geschehen in dem TV-Beitrag vom 22.09.2025 unter der Überschrift „B. F.“ abrufbar unter und aus dem Transkript AST 3 ersichtlich.

3. die folgenden Bilder in Bezug auf den Antragsteller zu 1) verbreiten oder verbreiten zu lassen:

a.    

        

Bild entfernt

b.    

        

(...) 

c.    

        

        

Bild entfernt

d. (...)

e.    

        

Bild entfernt

f. (...)

        

g.    

        

        

Bild entfernt

h. (...)

II. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

III. Von den Gerichtskosten hat der Antragsteller zu 1) 30 %, der Antragsteller zu 2) 6 %, die Antragstellerin zu 3) 16 % und die Antragsgegnerin 48 % zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin trägt der Antragsteller zu 1) 30 %, der Antragsteller zu 2) 6 % und die Antragstellerin zu 3) 16 %. Von den außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu 1) hat die Antragsgegnerin 52 % zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu 2) hat die Antragsgegnerin 73 % zu tragen. Im Übrigen tragen die Parteien ihre Kosten selbst.

IV. Der Streitwert wird auf 250.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen war er zurückzuweisen.

1.

2

Die Kammer hat bei der Entscheidung, dass im vorliegenden Fall ein dringender Fall im Sinne des § 937 Abs. 2 ZPO vorliegt und daher auf eine mündliche Verhandlung verzichtet werden kann, von dem den Fachgerichten nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zustehenden weiten Wertungsspielraum Gebrauch gemacht und dabei – insbesondere im Hinblick auf die durch die nach wie vor abrufbare Berichterstattung andauernde Rechtsverletzung – auch das Gebot des effektiven Rechtsschutzes sowie die hinreichende Zügigkeit der Verfahrensführung durch die Antragstellerseite berücksichtigt.

2.

3

Den Antragstellern zu 1) und 2) steht der aus dem Tenor ersichtliche Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegnerin aus §§ 1004 Abs. 1 S. 2 analog, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG bzw. §§ 22, 23 KUG zu. Im Übrigen besteht kein Unterlassungsanspruch.

4

Die angegriffene Berichterstattung verletzt die Antragsteller im tenorierten Umfang in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht bzw. Recht am eigenen Bild.

5

a. Die Berichterstattung verbreitet zunächst, insbesondere durch die Darstellung eines Ermittlungsverfahrens der StA H. gegen die Antragsteller zu 1) und 2) und die durchgeführten Durchsuchungen in den Wohn- und Geschäftsräumen der Antragsteller verschiedene Verdachte bezogen auf die Antragsteller zu 1) und 2). Sie wird dabei den Anforderungen nach den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung nur teilweise gerecht.

6

aa. Eine Tatsachenbehauptung, deren Wahrheitsgehalt ungeklärt ist und die eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betrifft, darf nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung demjenigen, der sie aufstellt oder verbreitet, solange nicht untersagt werden, wie er sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten darf (Art. 5 GG, § 193 StGB). Eine Berufung hierauf setzt voraus, dass vor Aufstellung oder Verbreitung der Behauptung hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt werden. Die Pflichten zur sorgfältigen Recherche über den Wahrheitsgehalt richten sich dabei nach den Aufklärungsmöglichkeiten. Sie sind für die Medien grundsätzlich strenger als für Privatleute. An die Wahrheitspflicht dürfen im Interesse der Meinungsfreiheit keine Anforderungen gestellt werden, die die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen. Andererseits sind die Anforderungen umso höher, je schwerwiegender die Äußerung das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt. Allerdings ist auch das Interesse der Öffentlichkeit an derartigen Äußerungen zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urt. v. 31.5.2022 – VI ZR 95/21, AfP 2022, 337; BGH, Urt. v. 22.2.2022 – VI ZR 1175/20, NJW 2022, 1751; BGH, Urt. v. 16.11.2021 – VI ZR 1241/20, NJW 2022, 940).

7

Diese Maßstäbe gelten im Grundsatz auch für die Berichterstattung über ein laufendes Strafverfahren unter namentlicher Nennung des Beschuldigten (§ 157 StPO). In diesem Verfahrensstadium ist nicht geklärt, ob der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Straftat begangen hat. Im Hinblick auf die aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende und in Art. 6 Abs. 2 EMRK anerkannte Unschuldsvermutung ist die Gefahr in den Blick zu nehmen, dass die Öffentlichkeit die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens oder Durchführung eines Strafverfahrens mit dem Nachweis der Schuld gleichsetzt und deshalb im Fall einer späteren Einstellung des Verfahrens oder eines Freispruchs vom Schuldvorwurf „etwas hängenbleibt“ (vgl. BGH, Urt. v. 31.5.2022 – VI ZR 95/21, AfP 2022, 337; BGH, Urt. v. 22.2.2022 – VI ZR 1175/20, NJW 2022, 1751; BGH, Urt. v. 16.11.2021 – VI ZR 1241/20, NJW 2022, 940).

8

Erforderlich ist jedenfalls ein Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst „Öffentlichkeitswert“ verleihen. Die Darstellung darf ferner keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten; sie darf also nicht durch präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt. Auch ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist (vgl. BGH, Urt. v. 31.5.2022 – VI ZR 95/21, AfP 2022, 337; BGH, Urt. v. 22.2.2022 – VI ZR 1175/20, NJW 2022, 1751; BGH, Urt. v. 16.11.2021 – VI ZR 1241/20, NJW 2022, 940).

9

bb. Nach diesen Maßstäben ist die Berichterstattung bezogen auf die verschiedenen Tatvorwürfe, die den Antragstellern gemacht werden, nur zum Teil zulässig.

10

(1) Soweit in der Berichterstattung der Verdacht erweckt wird, der Antragsteller zu 1) und die Antragstellerin zu 3) seien an einem ersten Entführungsversuch der Kinder von C. B. im Jahr 2022 beteiligt gewesen, erfolgte dieses rechtmäßig. Zwar dürfte nach Auffassung der Kammer alleine der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft wegen dieses Vorwurfs ermittelt und insoweit auch Hausdurchsuchungen stattgefunden haben, nicht ausreichen, den Mindestabstand an Beweistatsachen zu begründen. Indes ist unstreitig, dass es im Jahr 2022 einen Auftrag von Frau B. gegenüber der S. AG in der S. gab, an der der Antragsteller zu 1) als Mitglied des Verwaltungsrats beteiligt ist, Frau B. vor dem Hintergrund der angeblichen strafbaren Entziehung der Kinder von Frau B. durch deren Ex-Mann zu unterstützen. Teil dieser Unterstützung war unstreitig Hilfe bei einem Kontaktversuch von Frau B. und ihrer Mutter beim Haus des Ex-Mannes in D., bei dem auch Personenschützer hinzugezogen worden sind. Durch die hinzugerufene Polizei wurde festgestellt, dass einer dieser Personenschützer ein Messer mit sich führte.

11

Dies reicht als Grundlage für die Berichterstattung über eine versuchte Kindesentführung aus, zumal auch insbesondere mit Blick auf das spätere Entführungsgeschehen 2023 und das daran anknüpfende Verfahren gegen u.a. C. B. ein erhebliches öffentliches Interesse an den gesamten Vorgängen rund um diesen Themenkomplex besteht. Dies gilt für den Antragsteller zu 1) insbesondere mit Blick auf seinen beruflichen Hintergrund als ehemaligem Chef des B., der mit seinen Tätigkeiten in der freien Wirtschaft bereits Gegenstand von Presseberichten war und sich selbst zum Themenkomplex B. in der Presse geäußert hat.

12

Auch die übrigen Voraussetzungen der Verdachtsberichterstattung sind eingehalten. Die Antragsteller wurden zu diesem Punkt angehört (Anlagenkonvolut Ast 8) und ihre Stellungnahme hierzu (Anlage AG 4 in Verbindung mit Anlage Ast 11) in der Berichterstattung hinreichend wiedergeben.

13

Soweit sich allerdings die Antragstellerin zu 3) dagegen wendet, dass der entsprechende Verdacht auch ihr gegenüber erweckt werde, kann sie damit nicht gehört werden. Insoweit kann offenbleiben, ob dies alleine aufgrund der Einblendung des Firmenschildes überhaupt der Fall ist – die vollständige Bezeichnung der Antragstellerin zu 3) wird in dem Bericht nicht genannt – jedenfalls muss sie in Ansehung dessen, dass sie mit dem schweizerischen Unternehmen personell verflochten ist, dies hinnehmen.

14

(2) Ebenso wenig besteht ein Anspruch gegen den verbreiteten Verdacht, demzufolge der Antragsteller zu 1) an der Entführung der Kinder von C. B. in der Silvesternacht 2023/2024 beteiligt gewesen sei. Zwar gilt auch insoweit, dass alleine die Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft und die stattgefundenen Durchsuchungen nicht ausreichen, um einen Mindestabstand zu belegen. Gleichwohl kann aber bereits im strafprozessualen Stadium des Ermittlungsverfahrens ein Mindestbestand gegeben sein. Dieser Mindestbestand folgt dann aber nicht aus dem Umstand des Ermittlungsverfahrens an sich, sondern muss sich aus hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten ergeben.

15

Insoweit ist zwar die Pressemitteilung der Generalstaatsanwaltschaft nicht geeignet, einen Mindestbestand zu begründen. Die Namen der Beschuldigten werden ausdrücklich in der Pressemitteilung nicht genannt. Konkrete Anhaltspunkte für den Verdacht lassen sich der Mitteilung gerade nicht entnehmen. Auch ist aus dem Umstand, dass Durchsuchungsmaßnahmen stattgefunden haben, nicht automatisch ersichtlich, dass sich der Anfangsverdacht weiter erhärtet haben könnte (vgl. hierzu etwa OLG Köln Beschl. v. 14.1.2021 – 15 U 61/20, GRUR-RS 2021, 8365 Rn. 11, beck-online). Für die Kammer ist nicht ersichtlich, welche Tatsachen den Ermittlungsrichter im Ergebnis überzeugten, die Durchsuchungsbeschlüsse zu erlassen.

16

Jedoch ist unstreitig, dass es im Jahr 2022 einen Auftrag von Frau B. gegenüber der S. AG in der S. gab, an der der Antragsteller zu 1) als Mitglied des Verwaltungsrats beteiligt ist. Des Weiteren ist unstreitig, dass der Kontakt zwischen D. B1. und dem Besitzer des Bauernhofs, auf den die Kinder von Frau B. in der Jahreswende 2023/2024 verbracht wurden, von dem Antragsteller zu 1) hergestellt wurde. Diese beiden unstreitigen Tatsachen beziehen sich zum einen auf das Auftragsverhältnis im Jahr 2022, wobei zum anderen durch die Vermittlung des Kontakts zu dem Besitzer des Bauernhofs, auf den die Kinder später tatsächlich verbracht wurden, ein Bezug zum Entführungsgeschehen 2023/2024 hergestellt wird. Damit reichen diese Anknüpfungspunkte aus, einen Mindestbestand auch hinsichtlich des Verdachts einer Beteiligung an dem späteren Entführungsgeschehen zu begründen

17

Bezüglich des erheblichen öffentlichen Interesses wird auf 2.bb.(1) verwiesen.

18

Auch die übrigen Voraussetzungen der Verdachtsberichterstattung sind eingehalten. Der Antragsteller wurde zu diesem Punkt angehört und seine Stellungnahme hierzu in der Berichterstattung hinreichend wiedergeben.

19

(3) Soweit in der Berichterstattung der Verdacht erweckt wird, der Antragsteller zu 1) und der Antragsteller zu 2) seien daran beteiligt gewesen, Herrn H1 kinderpornografisches Material unterzuschieben, so besteht ein Unterlassungsanspruch der Antragsteller.

20

Ein Mindestbestand an Beweistatsachen ist nicht gegeben. Die Antragsgegnerin beruft sich für den Mindestbestand vor allem auf die Pressemitteilung der Generalstaatsanwaltschaft Hamburg und die Durchsuchungsbeschlüsse. Dies ist nach Einschätzung der Kammer – wie bereits dargelegt – ohne weitere hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte nicht geeignet alleine den Mindestbestand zu begründen. Solche weiteren tatsächlichen Anhaltspunkte sind durch die Antragsgegnerin nicht vorgetragen und glaubhaft gemacht.

21

(4) Gleiches gilt für den Verdacht, der Antragsteller zu 1) und der Antragsteller zu 2) seien daran beteiligt gewesen, einem Manager der H. N.bank kinderpornografisches Material unterzuschieben. Ein Mindestbestand ist auch hier nicht gegeben. Unstreitig ist insoweit nur, dass die H. N.bank damals von der Sicherheitsfirma P. beraten wurde, deren Gründer und Vorstand der Antragssteller zu 2) war, wobei der Antragsteller zu 1) als „Senior Advisor“ der P. tätig war. Weitere tatsächliche Anhaltspunkte für eine Beteiligung des Antragstellers zu 1) trägt die Antragsgegnerin nicht vor. Das Verfahren gegen den Antragsteller zu 2) wiederum wurde unstreitig eingestellt. Soweit die Antragsgegnerin eine Verbindung zwischen diesem Vorfall, der 15 Jahre her ist, und dem Unterschieben von kinderpornografischem Material bei Herrn H1 im Jahr 2025 herstellt, so reicht diese „Ähnlichkeit“ der Vorfälle nicht aus, um einen Mindestbestand zu begründen.

22

b. Auch die Verbreitung der streitgegenständlichen Bildnisse ist teilweise rechtswidrig.

23

aa. Soweit es die kontextneutrale Bebilderung betrifft, so steht und fällt ein Anspruch mit der Zulässigkeit bzw. Rechtswidrigkeit der Verdachtsberichterstattung. Die Verbreitung der Verdachte in 2.bb. (1) und (2) ist rechtmäßig, sodass auch eine kontextneutrale Bebilderung (Verbreitung von Fotos der Antragsteller zu 1) und 2) im Anzug sowie Zeigen des Büroeingangs und Firmenschild der Antragstellerin zu 3)) nicht untersagt werden kann und Ansprüche der Antragsteller nicht gegeben sind.

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bb. Soweit der Antragsteller zu 1) die Bebilderung der Durchsuchung seiner Wohnräume angreift, besteht ein Anspruch auf Untersagung der Verbreitung solcher Bildnisse aus §§ 22, 23 KUG bzw. -soweit nur das Wohngebäude des Antragstellers zu 1) abgebildet wird- dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Antragstellers zu 1). Eine Einwilligung nach § 22 KUG liegt nicht vor. Auch ein zeitgeschichtliches Ereignis i.S.d. § 23 Abs. 1 KUG ist unter Abwägung der schutzwürdigen Interessen des Antragtellers zu 1) nicht gegeben. Hierbei war besonders zu berücksichtigen, dass Aufnahmen der Wohnräume des Antragstellers bei einer unangekündigten Durchsuchung – welche rechtlich nach § 102 StPO nur einen Anfangsverdacht, eine Auffindevermutung und Verhältnismäßigkeit voraussetzt – den Antragsteller in einem Rückzugsort während einer für ihn überraschenden polizeilichen Maßnahme zeigen. Zwar war in der Abwägung auch das besondere öffentliche Interesse an den Ermittlungen zu berücksichtigen. Dieses tritt jedoch gegenüber dem schutzwürdigen Interesse des Antragstellers zu 1), bei einer solchen für ihn einschneiden Maßnahme an seinem Wohnhaus bildlich dargestellt zu werden bzw. Aufnahmen seines Wohnhauses zu zeigen, zurück. Die gilt insbesondere deshalb, weil mit Blick auf die gegen den Antragsteller zu 1) erhobenen Vorwürfe, die eine etwaige Bereicherung des Antragstellers zu 1) nicht zum Gegenstand haben, ein berechtigtes öffentliches Interesse spezifisch an seiner Wohnsituation allenfalls in geringem Umfang besteht.

3.

25

Die Nebenentscheidungen folgen aus § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO, §§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO.


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