StPO § 158 Strafanzeige; Strafantrag

Strafprozeßordnung

(1) Die Anzeige einer Straftat und der Strafantrag können bei der Staatsanwaltschaft, den Behörden und Beamten des Polizeidienstes und den Amtsgerichten mündlich oder schriftlich angebracht werden. Die mündliche Anzeige ist zu beurkunden. Dem Verletzten ist auf Antrag der Eingang seiner Anzeige schriftlich zu bestätigen. Die Bestätigung soll eine kurze Zusammenfassung der Angaben des Verletzten zu Tatzeit, Tatort und angezeigter Tat enthalten. Die Bestätigung kann versagt werden, soweit der Untersuchungszweck, auch in einem anderen Strafverfahren, gefährdet erscheint.

(2) Bei Straftaten, deren Verfolgung nur auf Antrag eintritt, muß der Antrag bei einem Gericht oder der Staatsanwaltschaft schriftlich oder zu Protokoll, bei einer anderen Behörde schriftlich angebracht werden.

(3) Zeigt ein im Inland wohnhafter Verletzter eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begangene Straftat an, so übermittelt die Staatsanwaltschaft die Anzeige auf Antrag des Verletzten an die zuständige Strafverfolgungsbehörde des anderen Mitgliedstaats, wenn für die Tat das deutsche Strafrecht nicht gilt oder von der Verfolgung der Tat nach § 153c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 153f, abgesehen wird. Von der Übermittlung kann abgesehen werden, wenn

1.
die Tat und die für ihre Verfolgung wesentlichen Umstände der zuständigen ausländischen Behörde bereits bekannt sind oder
2.
der Unrechtsgehalt der Tat gering ist und der verletzten Person die Anzeige im Ausland möglich gewesen wäre.

(4) Ist der Verletzte der deutschen Sprache nicht mächtig, erhält er die notwendige Hilfe bei der Verständigung, um die Anzeige in einer ihm verständlichen Sprache anzubringen. Die schriftliche Anzeigebestätigung nach Absatz 1 Satz 3 und 4 ist dem Verletzten in diesen Fällen auf Antrag in eine ihm verständliche Sprache zu übersetzen; Absatz 1 Satz 5 bleibt unberührt.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 8 U 73/20
28. März 2022
8 U 73/20 28. März 2022
Beschluss vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (1. Strafsenat) - 1 OLG 2 Ss 14/20, 6310 Js 8873/16 StA Kaiserslautern
26. Februar 2020
1 OLG 2 Ss 14/20, 6310 Js 8873/16 StA Kaiserslautern 26. Februar 2020
Beschluss vom Bundesgerichtshof (3. Strafsenat) - 3 StR 453/16
21. Dezember 2016
3 StR 453/16 21. Dezember 2016
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - III-2 RVs 67/16
25. August 2016
III-2 RVs 67/16 25. August 2016
Urteil vom Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz - VGH B 26/13
24. Februar 2014
VGH B 26/13 24. Februar 2014
Urteil vom Landesarbeitsgericht Hamm - 10 Sa 99/13
25. Oktober 2013
10 Sa 99/13 25. Oktober 2013
Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg (1. Strafsenat) - 1 VAs 6/12, 1 VAs 6/2012
20. Februar 2013
1 VAs 6/12, 1 VAs 6/2012 20. Februar 2013
Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (5. Senat) - 5 LA 45/11
20. August 2012
5 LA 45/11 20. August 2012
Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 5 Ws 6/11
12. April 2011
5 Ws 6/11 12. April 2011
Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 1 Ws 271/04
22. November 2004
1 Ws 271/04 22. November 2004