In den Fällen der §§ 165 und 166 gebührt der Staatsanwaltschaft die weitere Verfügung.
StPO § 167 Weitere Verfügung der Staatsanwaltschaft
Strafprozeßordnung
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In den Fällen der §§ 165 und 166 gebührt der Staatsanwaltschaft die weitere Verfügung.
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