In den Fällen der §§ 165 und 166 gebührt der Staatsanwaltschaft die weitere Verfügung.
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StPO § 167 Weitere Verfügung der Staatsanwaltschaft
Strafprozeßordnung
Referenzen
Zitiert von
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Beschluss vom Oberlandesgericht Celle (1. Strafsenat) - 1 Ws 186/11 (UVollz)
9. Mai 2011
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1 Ws 186/11 (UVollz) | 9. Mai 2011 |