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StPO § 167 Weitere Verfügung der Staatsanwaltschaft

Strafprozeßordnung

In den Fällen der §§ 165 und 166 gebührt der Staatsanwaltschaft die weitere Verfügung.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Celle (1. Strafsenat) - 1 Ws 186/11 (UVollz)
9. Mai 2011
1 Ws 186/11 (UVollz) 9. Mai 2011