StPO § 168c Anwesenheitsrecht bei richterlichen Vernehmungen

Strafprozeßordnung

(1) Bei der richterlichen Vernehmung des Beschuldigten ist der Staatsanwaltschaft und dem Verteidiger die Anwesenheit gestattet. Diesen ist nach der Vernehmung Gelegenheit zu geben, sich dazu zu erklären oder Fragen an den Beschuldigten zu stellen. Ungeeignete oder nicht zur Sache gehörende Fragen oder Erklärungen können zurückgewiesen werden.

(2) Bei der richterlichen Vernehmung eines Zeugen oder Sachverständigen ist der Staatsanwaltschaft, dem Beschuldigten und dem Verteidiger die Anwesenheit gestattet. Diesen ist nach der Vernehmung Gelegenheit zu geben, sich dazu zu erklären oder Fragen an die vernommene Person zu stellen. Ungeeignete oder nicht zur Sache gehörende Fragen oder Erklärungen können zurückgewiesen werden. § 241a gilt entsprechend.

(3) Der Richter kann einen Beschuldigten von der Anwesenheit bei der Verhandlung ausschließen, wenn dessen Anwesenheit den Untersuchungszweck gefährden würde. Dies gilt namentlich dann, wenn zu befürchten ist, daß ein Zeuge in Gegenwart des Beschuldigten nicht die Wahrheit sagen werde.

(4) Hat ein nicht in Freiheit befindlicher Beschuldigter einen Verteidiger, so steht ihm ein Anspruch auf Anwesenheit nur bei solchen Terminen zu, die an der Gerichtsstelle des Ortes abgehalten werden, wo er in Haft ist.

(5) Von den Terminen sind die zur Anwesenheit Berechtigten vorher zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung unterbleibt, wenn sie den Untersuchungserfolg gefährden würde. Auf die Verlegung eines Termins wegen Verhinderung haben die zur Anwesenheit Berechtigten keinen Anspruch.

Referenzen

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Beschluss vom Oberlandesgericht Oldenburg (Senat für Bußgeldsachen) - 2 Ss (OWi) 240/21
3. Januar 2022
2 Ss (OWi) 240/21 3. Januar 2022
Beschluss vom Bundesgerichtshof (1. Strafsenat) - 1 StR 32/17
26. April 2017
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Beschluss vom Bundesgerichtshof (4. Strafsenat) - 4 StR 195/16
9. August 2016
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Beschluss vom Bundesgerichtshof (Großer Senat für Strafsachen) - GSSt 1/16
15. Juli 2016
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Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 4 Ws 200/15
16. Juni 2015
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Beschluss vom Bundesgerichtshof (5. Strafsenat) - 5 ARs 64/14
27. Januar 2015
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Beschluss vom Bundesgerichtshof (4. Strafsenat) - 4 ARs 21/14
16. Dezember 2014
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Beschluss vom Bundesgerichtshof (1. Strafsenat) - 1 StR 381/14
7. Oktober 2014
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Urteil vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (11. Senat) - 11 LB 372/10
30. August 2012
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