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StPO § 168c Anwesenheitsrecht bei richterlichen Vernehmungen

Strafprozeßordnung

(1) Bei der richterlichen Vernehmung des Beschuldigten ist der Staatsanwaltschaft und dem Verteidiger die Anwesenheit gestattet. Diesen ist nach der Vernehmung Gelegenheit zu geben, sich dazu zu erklären oder Fragen an den Beschuldigten zu stellen. Ungeeignete oder nicht zur Sache gehörende Fragen oder Erklärungen können zurückgewiesen werden.

(2) Bei der richterlichen Vernehmung eines Zeugen oder Sachverständigen ist der Staatsanwaltschaft, dem Beschuldigten und dem Verteidiger die Anwesenheit gestattet. Diesen ist nach der Vernehmung Gelegenheit zu geben, sich dazu zu erklären oder Fragen an die vernommene Person zu stellen. Ungeeignete oder nicht zur Sache gehörende Fragen oder Erklärungen können zurückgewiesen werden. § 241a gilt entsprechend.

(3) Der Richter kann einen Beschuldigten von der Anwesenheit bei der Verhandlung ausschließen, wenn dessen Anwesenheit den Untersuchungszweck gefährden würde. Dies gilt namentlich dann, wenn zu befürchten ist, daß ein Zeuge in Gegenwart des Beschuldigten nicht die Wahrheit sagen werde.

(4) Hat ein nicht in Freiheit befindlicher Beschuldigter einen Verteidiger, so steht ihm ein Anspruch auf Anwesenheit nur bei solchen Terminen zu, die an der Gerichtsstelle des Ortes abgehalten werden, wo er in Haft ist.

(5) Von den Terminen sind die zur Anwesenheit Berechtigten vorher zu benachrichtigen. In den Fällen des Absatzes 2 unterbleibt die Benachrichtigung, soweit sie den Untersuchungserfolg gefährden würde. Auf die Verlegung eines Termins wegen Verhinderung haben die zur Anwesenheit Berechtigten keinen Anspruch.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof - StB 66/25
17. Dezember 2025
StB 66/25 17. Dezember 2025
Urteil vom Landgericht Hagen - 31 Ks 400 Js 138/24 - 4/24
28. Januar 2025
31 Ks 400 Js 138/24 - 4/24 28. Januar 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 2 StR 449/23
20. Juni 2024
2 StR 449/23 20. Juni 2024
Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 3 Ws 50/23
24. Januar 2024
3 Ws 50/23 24. Januar 2024
Beschluss vom Amtsgericht Speyer - 1 Ls 5121 Js 25842/19
27. März 2023
1 Ls 5121 Js 25842/19 27. März 2023
Beschluss vom Oberlandesgericht München - 1 Ws 49/22-51/22
18. Februar 2022
1 Ws 49/22-51/22 18. Februar 2022
Beschluss vom Oberlandesgericht Oldenburg (Senat für Bußgeldsachen) - 2 Ss (OWi) 240/21
3. Januar 2022
2 Ss (OWi) 240/21 3. Januar 2022
Beschluss vom Kammergericht (5. Strafsenat) - 5 Ws 102/21, 5 Ws 102/21 - 161 AR 78/21
9. Juli 2021
5 Ws 102/21, 5 Ws 102/21 - 161 AR 78/21 9. Juli 2021
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 5 StR 67/21
24. Juni 2021
5 StR 67/21 24. Juni 2021
Beschluss vom Kammergericht (5. Strafsenat) - 5 Ws 65/21, 5 Ws 65/21 - 161 AR 33/21
15. April 2021
5 Ws 65/21, 5 Ws 65/21 - 161 AR 33/21 15. April 2021