Nach Eröffnung des Hauptverfahrens gilt § 202a entsprechend.
StPO § 212 Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten
Strafprozeßordnung
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.
Nach Eröffnung des Hauptverfahrens gilt § 202a entsprechend.
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.