Das Gericht ist stets befugt, das persönliche Erscheinen des Angeklagten anzuordnen und durch einen Vorführungsbefehl oder Haftbefehl zu erzwingen.
StPO § 236 Anordnung des persönlichen Erscheinens des Angeklagten
Strafprozeßordnung
Referenzen
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Zitiert von
Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht (2. Strafsenat) - 2 Rev 20/20
6. Mai 2020
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2 Rev 20/20 | 6. Mai 2020 |