Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht (2. Strafsenat) - 2 Rev 20/20

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kleine Strafkammer 5, vom 22. Oktober 2019 aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere Kleine Strafkammer des Landgerichts Hamburg zurückverwiesen.

Gründe

I.

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Das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek hat den Angeklagten am 10. Juli 2018 wegen Diebstahls und wegen „vorsätzlicher“ Körperverletzung zu einer Gesamtgeldstrafe von 110 Tagessätzen zu je 8,- Euro verurteilt. Hiergegen hat der Angeklagte mit am 11. Juli 2018 bei dem Amtsgericht eingegangenem Verteidigerschriftsatz Berufung eingelegt.

2

Zu der auf den 3. Mai 2019 anberaumten Berufungshauptverhandlung ist der Angeklagte nicht erschienen. Der im Termin anwesende Verteidiger hat den Ausdruck einer Bilddatei zur Akte gereicht, welche ein handschriftlich verfasstes Schriftstück folgenden Inhalts erkennen lässt:

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„Hamburg 2.5.2019

4

Hiermit erteile ich ... geb. … 1964 Herrn RA Dr. T. in der Sache 5 NS 87/16 [sic] Vertretungsvollmacht im Sinne des Paragrafen 329 St [sic]
[gez.] R. F.“.

5

Die Kleine Strafkammer hat die Anwesenheit des Angeklagten für erforderlich erachtet und sein persönliches Erscheinen zum Fortsetzungstermin angeordnet, woraufhin die Hauptverhandlung unterbrochen worden ist. Nachdem der Angeklagte in der Folge zu mehreren Hauptverhandlungsterminen erschienen war, ist die Berufungshauptverhandlung am 26. Juni 2019 ausgesetzt worden.

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Zugleich hat die Vorsitzende mit dem Verteidiger neue Hauptverhandlungstermine abgesprochen, das persönliche Erscheinen des Angeklagten zu allen Terminen angeordnet und den Angeklagten unter Übersendung einer Abschrift des Gesetzestextes des § 329 StPO sowie Zeugen geladen.

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Zu dem auf den 22. Oktober 2019 anberaumten ersten neuen Hauptverhandlungstermin ist der Angeklagte nicht erschienen. Dagegen hat sich sein anwesender Verteidiger zur Verhandlung auf diejenige Vollmacht berufen, die bereits in Form der ausgedruckten Bilddatei zur Verhandlung am 3. Mai 2019 zur Akte gereicht worden war. Das Landgericht hat daraufhin ohne weitere Verhandlung zur Sache auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Berufung des Angeklagten durch am selben Tag in Abwesenheit des Angeklagten verkündetes Urteil verworfen.

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Gegen das Berufungsurteil hat der Verteidiger nach am 8. Dezember 2019 erfolgter Zustellung des Urteils mit am 15. Dezember 2019 bei dem Landgericht eingegangenem Schriftsatz Revision eingelegt, diese mit am 15. Januar 2020 bei dem Landgericht eingegangenem Schriftsatz mit der Sachrüge und der Rüge der Verletzung des § 329 StPO begründet sowie Urteilsaufhebung beantragt.

9

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Revision des Angeklagten gemäß § 349 Absatz 2 StPO zu verwerfen.

II.

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Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gemäß §§ 341 Absatz 2, 344 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1, 345 StPO erhobene Revision des Angeklagten hat mit der auch den Anforderungen des § 344 Absatz 2 Satz 2 StPO genügenden Verfahrensrüge jedenfalls vorläufigen Erfolg. Das Landgericht hätte die Berufung des Angeklagten im ersten neu anberaumten Hauptverhandlungstermin nicht ohne weitere Sachbehandlung verwerfen dürfen.

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1. Gemäß § 329 Absatz 1 Satz 1 StPO hat das Gericht eine Berufung des Angeklagten ohne Verhandlung zur Sache zu verwerfen, wenn bei Beginn eines Hauptverhandlungstermins weder der Angeklagte noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht erschienen und das Ausbleiben nicht genügend entschuldigt ist.

12

2. Vorliegend kann offen bleiben, ob der Verteidiger bei Beginn des Hauptverhandlungstermins mit wirksam nachgewiesener Vertretungsvollmacht erschienen war, da – eine nicht ordnungsgemäß nachgewiesene Vertretungsvollmacht unterstellt – das Ausbleiben des Angeklagten jedenfalls genügend entschuldigt war.

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a) Das Ausbleiben des Angeklagten ist entschuldigt, wenn ihm bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalls seine Säumnis billigerweise weder objektiv noch subjektiv zum Vorwurf gemacht werden kann (BayObLGSt 1999, 42; KK/Paul, § 329 Rn. 10; MüKo-StPO/Quentin, § 329 Rn. 29). Auch Unklarheiten infolge undeutlicher Verfahrensvorgänge und nicht selbst verschuldete Rechtsirrtümer des Angeklagten gehören hierher (LR/Gössel, § 329 Rn. 35). Grundsätzlich kann sich der Angeklagte auf Auskünfte seines Verteidigers hinsichtlich des Hauptverhandlungstermins verlassen, wenn er an deren Richtigkeit zu zweifeln keinen Anlass hat (OLG Hamm, NStZ-RR 1997, 113; Gössel a.a.O. Rn. 40). Jedoch entschuldigt den Angeklagten eine falsche Rechtsansicht des Verteidigers dann nicht, wenn er begründete Zweifel an deren Richtigkeit haben musste und ihm eine Erkundigung zuzumuten war (Gössel a.a.O. Rn. 40; Quentin a.a.O. Rn. 41), etwa bei einem klar erkennbaren Widerspruch zwischen dem Inhalt der dem Angeklagten zugegangenen Ladung und dem Hinweis des Verteidigers, dieser brauche nicht zu erscheinen (BayObLG, NStZ-RR 2003, 85).

14

b) Gemessen an diesen Maßstäben war das Ausbleiben des Angeklagten im Hauptverhandlungstermin vom 22. Oktober 2019 jedenfalls entschuldigt.

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aa) Der Angeklagte hatte am Vorabend der Hauptverhandlung von seinem Verteidiger die Auskunft erhalten, er müsse – wie bei der ersten durchgeführten Berufungshauptverhandlung am 3. Mai 2019 – jedenfalls zur Verhandlung am ersten Hauptverhandlungstag aufgrund der vorgelegten Vertretungsvollmacht nicht erscheinen, womöglich werde dann allerdings wieder das persönliche Erscheinen angeordnet, so dass er in diesem Fall am zweiten Verhandlungstag erscheinen müsse, andernfalls könne die Berufung verworfen werden.

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bb) Zweifel an der Richtigkeit der Auskunft seines Verteidigers, die Anlass zu einer Nachfrage bei dem Gericht gegeben hätten, mussten sich dem Angeklagten auch in Anbetracht des Inhalts der ihm zugegangenen Ladung und jedenfalls im Hinblick auf die drohende Verwerfung seiner Berufung nicht aufdrängen.

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(1) Insbesondere bestand für den Angeklagten – unbeschadet der hier offen gelassenen Frage einer wirksamen Vertretung durch Vorlage einer ausgedruckten Bilddatei – aus seiner Sicht kein Anlass, an der Wirksamkeit der per Bilddatei übermittelten Vertretungsvollmacht zu zweifeln, da die Kleine Strafkammer, wenn auch hinsichtlich der Schöffenbank in anderer Besetzung, am ersten Tag der ersten durchgeführten Berufungshauptverhandlung am 3. Mai 2019 das ausgedruckte Lichtbild bereits akzeptiert hatte und nach § 329 Absatz 4 Satz 1 StPO verfahren war, also die Hauptverhandlung unterbrochen und das persönliche Erscheinen des Angeklagten zum nächsten Hauptverhandlungstermin angeordnet hatte. Dieses Vorgehen der Strafkammer konnte aus Sicht des Angeklagten nur bedeuten, dass der Nachweis der Vertretungsvollmacht im Sinne des Gesetzes gelungen sei, da andernfalls angesichts seines im Übrigen unentschuldigten Nichterscheinens die Verwerfung seiner Berufung nach § 329 Absatz 1 Satz 1 StPO bereits zu diesem Zeitpunkt hätte erfolgen müssen.

18

(2) Allerdings war dem Angeklagten mit der Ladung zum Hauptverhandlungstermin vom 22. Oktober 2019 anders als zuvor nun auch ein Beschluss über die (mutmaßlich auf § 236 StPO gestützte) Anordnung des persönlichen Erscheinens bereits zu dem ersten Hauptverhandlungstermin zugestellt worden.

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Hinsichtlich dieses Umstands konnte der Angeklagte dem ebenfalls übersandten Wortlaut des § 329 Absatz 4 Satz 1 StPO jedoch entnehmen, dass das Gericht den Angeklagten zur Fortsetzung der Hauptverhandlung zu laden und das persönliche Erscheinen anzuordnen hat, wenn seine Anwesenheit trotz der Vertretung durch einen Verteidiger erforderlich ist. Insoweit bestand daher kein Grund zu einer Nachfrage bei dem Gericht wegen widersprüchlicher Informationen, da die Auskunft seines Verteidigers sich mit der unmittelbar aus dem ihm vom Gericht übersandten Gesetzestext ergebenden Rechtslage deckte. Auch bei isolierter Nachfrage hinsichtlich dieses Gesichtspunktes hätte er durch das Gericht die zutreffende Auskunft erhalten müssen, dass eine Berufungsverwerfung trotz Anwesenheit eines zur Vertretung in der Hauptverhandlung bevollmächtigten Verteidigers nur in einem Fortsetzungstermin erfolgen darf, zu dem das persönliche Erscheinen des Angeklagten angeordnet worden ist (OLG Brandenburg, StraFo 2020, 28) und die Anordnung des persönlichen Erscheinens zum ersten Termin der Berufungshauptverhandlung gemäß § 236 StPO dem Gericht lediglich die zwangsweise Vorführung oder den Erlass eines Haftbefehls ermöglicht hätte, nicht jedoch die Verwerfung der Berufung.

20

3. Die fehlerhafte Anwendung des § 329 StPO, auf welcher das Urteil beruht, führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an eine andere Kleine Strafkammer des Landgerichts zu erneuter Entscheidung (§§ 353, 354 Abs. 2 S. 1 StPO), auch über die Kosten des derzeit nur vorläufig erfolgreichen Rechtsmittels.

21

4. Der Verfahrensgang gibt Anlass zu folgendem Hinweis:

22

Bei unentschuldigtem Ausbleiben des Angeklagten, der Annahme einer entgegen der Sachbehandlung in der Verhandlung vom 3. Mai 2019 nicht (mehr) nachgewiesenen Vertretungsvollmacht und anschließender Verwerfung der Berufung könnte der Bestand des Urteils auch dann gefährdet sein, wenn die Strafkammer nicht zuvor – sei es bei der Terminierung, spätestens aber in der Hauptverhandlung – durch einen entsprechenden Hinweis zu erkennen gegeben hat, ihre Rechtsauffassung im Hinblick auf den Nachweis der Vertretungsvollmacht durch den zur Akte genommenen Ausdruck der Bilddatei geändert zu haben.

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