StPO § 255a Vorführung einer aufgezeichneten Zeugenvernehmung

Strafprozeßordnung

(1) Für die Vorführung der Bild-Ton-Aufzeichnung einer Zeugenvernehmung gelten die Vorschriften zur Verlesung einer Niederschrift über eine Vernehmung gemäß §§ 251, 252, 253 und 255 entsprechend.

(2) In Verfahren wegen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§§ 174 bis 184j des Strafgesetzbuches) oder gegen das Leben (§§ 211 bis 222 des Strafgesetzbuches), wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen (§ 225 des Strafgesetzbuches) oder wegen Straftaten gegen die persönliche Freiheit nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches kann die Vernehmung eines Zeugen unter 18 Jahren durch die Vorführung der Bild-Ton-Aufzeichnung seiner früheren richterlichen Vernehmung ersetzt werden, wenn der Angeklagte und sein Verteidiger Gelegenheit hatten, an dieser mitzuwirken. Dies gilt auch für Zeugen, die Verletzte einer dieser Straftaten sind und zur Zeit der Tat unter 18 Jahre alt waren. Das Gericht hat bei seiner Entscheidung auch die schutzwürdigen Interessen des Zeugen zu berücksichtigen und den Grund für die Vorführung bekanntzugeben. Eine ergänzende Vernehmung des Zeugen ist zulässig.

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Beschluss vom Bundesgerichtshof (3. Strafsenat) - 3 StR 272/17
28. November 2017
3 StR 272/17 28. November 2017
Beschluss vom Bundesgerichtshof (Großer Senat für Strafsachen) - GSSt 1/16
15. Juli 2016
GSSt 1/16 15. Juli 2016
Beschluss vom Bundesgerichtshof (5. Strafsenat) - 5 StR 310/13
27. Januar 2015
5 StR 310/13 27. Januar 2015
Beschluss vom Bundesgerichtshof (1. Strafsenat) - 1 ARs 21/14
14. Januar 2015
1 ARs 21/14 14. Januar 2015
Beschluss vom Bundesgerichtshof (4. Strafsenat) - 4 ARs 21/14
16. Dezember 2014
4 ARs 21/14 16. Dezember 2014
Urteil vom Landgericht Köln - 114 KLs 12/14
18. August 2014
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