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StPO § 265a Befragung des Angeklagten vor Erteilung von Auflagen oder Weisungen

Strafprozeßordnung

Kommen Auflagen oder Weisungen (§§ 56b, 56c, 59a Abs. 2 des Strafgesetzbuches) in Betracht, so ist der Angeklagte in geeigneten Fällen zu befragen, ob er sich zu Leistungen erbietet, die der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen, oder Zusagen für seine künftige Lebensführung macht. Kommt die Weisung in Betracht, sich einer Heilbehandlung oder einer Entziehungskur zu unterziehen oder in einem geeigneten Heim oder einer geeigneten Anstalt Aufenthalt zu nehmen, so ist er zu befragen, ob er hierzu seine Einwilligung gibt.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Unknown court (13. Zivilsenat) - XIII ZB 18/21
5. April 2022
XIII ZB 18/21 5. April 2022
Beschluss vom Oberlandesgericht Celle (2. Strafsenat) - 32 Ss 61/11
19. Oktober 2011
32 Ss 61/11 19. Oktober 2011
Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 2 Ws 60/05
8. März 2005
2 Ws 60/05 8. März 2005