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StPO § 340 Revision gegen Berufungsurteile bei Vertretung des Angeklagten

Strafprozeßordnung

Ist nach § 329 Absatz 2 verfahren worden, kann der Angeklagte die Revision gegen das auf seine Berufung hin ergangene Urteil nicht darauf stützen, dass seine Anwesenheit in der Berufungshauptverhandlung erforderlich gewesen wäre.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - 206 StRR 35/25
3. März 2025
206 StRR 35/25 3. März 2025
Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - 204 StRR 77/24
20. März 2024
204 StRR 77/24 20. März 2024
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 3 Ss OWi 315/04
17. Juni 2004
3 Ss OWi 315/04 17. Juni 2004