Ist nach § 329 Absatz 2 verfahren worden, kann der Angeklagte die Revision gegen das auf seine Berufung hin ergangene Urteil nicht darauf stützen, dass seine Anwesenheit in der Berufungshauptverhandlung erforderlich gewesen wäre.
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StPO § 340 Revision gegen Berufungsurteile bei Vertretung des Angeklagten
Strafprozeßordnung
Referenzen
Zitiert von
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Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - 206 StRR 35/25
3. März 2025
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206 StRR 35/25 | 3. März 2025 |
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Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - 204 StRR 77/24
20. März 2024
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204 StRR 77/24 | 20. März 2024 |
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Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 3 Ss OWi 315/04
17. Juni 2004
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3 Ss OWi 315/04 | 17. Juni 2004 |