Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegen auch die Entscheidungen, die dem Urteil vorausgegangen sind, sofern es auf ihnen beruht. Dies gilt nicht für Entscheidungen, die ausdrücklich für unanfechtbar erklärt oder mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar sind.
StPO § 336 Überprüfung der dem Urteil vorausgegangenen Entscheidungen
Strafprozeßordnung
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.