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StPO § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss

Strafprozeßordnung

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof - 6 StR 132/23
26. Juli 2023
6 StR 132/23 26. Juli 2023
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 5 RVs 83/20 und 5 Ws 279/20
22. Oktober 2020
5 RVs 83/20 und 5 Ws 279/20 22. Oktober 2020
Nichtannahmebeschluss vom Unknown court (1. Senat 2. Kammer) - 1 BvR 2459/19
19. Mai 2020
1 BvR 2459/19 19. Mai 2020