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StPO § 354 Eigene Entscheidung in der Sache; Zurückverweisung

Strafprozeßordnung

(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.

(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.

(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.

(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.

(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof - 5 StR 643/25
24. Februar 2026
5 StR 643/25 24. Februar 2026
Urteil vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - 206 StRR 406/25
24. Februar 2026
206 StRR 406/25 24. Februar 2026
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 5 StR 586/25
10. Februar 2026
5 StR 586/25 10. Februar 2026
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 5 StR 573/25
10. Februar 2026
5 StR 573/25 10. Februar 2026
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 5 StR 560/25
10. Februar 2026
5 StR 560/25 10. Februar 2026
Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - 206 StRR 315/25
2. Februar 2026
206 StRR 315/25 2. Februar 2026
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 4 StR 598/25
29. Januar 2026
4 StR 598/25 29. Januar 2026
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 5 StR 688/25
28. Januar 2026
5 StR 688/25 28. Januar 2026
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 4 StR 605/25
28. Januar 2026
4 StR 605/25 28. Januar 2026
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 2 StR 702/25
28. Januar 2026
2 StR 702/25 28. Januar 2026