Beschluss vom Bundesgerichtshof - 2 StR 702/25

BGH, 28.01.2026, 2 StR 702/25

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 10. Juli 2025 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in Fall III. 1. der Urteilsgründe verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last;

b) das vorgenannte Urteil

aa) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Cannabis in (insgesamt) 13 Fällen schuldig ist;

bb) im Einziehungsausspruch dahin geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 18.200 Euro angeordnet ist; die weitergehende Einziehung entfällt;

cc) im Strafausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hatte den Angeklagten im ersten Rechtsgang wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Fall IV. 1. der damaligen Urteilsgründe) unter Einbeziehung der Strafe aus einem Urteil vom 16. Dezember 2020 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Fall IV. 2. der damaligen Urteilsgründe) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Dieses Urteil hatte der Bundesgerichtshof auf die Revision des Angeklagten mit Beschluss vom 6. Mai 2024 (2 StR 480/23, StV 2024, 587 ff.) unter anderem wegen einer fehlerhaften konkurrenzrechtlichen Behandlung des Falles IV. 2. der damaligen Urteilsgründe mit den Feststellungen aufgehoben. Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Cannabis in 13 Fällen (Fall III. 1. der Urteilsgründe = Fall IV. 1. der damaligen Urteilsgründe und der Fälle III. 2. bis III. 13. der Urteilsgründe als Einzeltaten aus Fall IV. 2. der damaligen Urteilsgründe) unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe von drei Monaten aus einem Urteil vom 26. September 2022 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten sowie wegen Handeltreibens mit Cannabis (Fall III. 14. der Urteilsgründe als weitere Einzeltat aus Fall IV. 2. der damaligen Urteilsgründe) zu einer weiteren Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Von einer Einbeziehung der mit Urteil vom 16. Dezember 2020 verhängten Strafe hat es abgesehen, da diese Strafe „inzwischen“ - nach den Feststellungen des Landgerichts seit dem 7. März 2025 - „vollständig vollstreckt“ sei. Weiter hat es den Wert von Taterträgen in Höhe von 19.300 Euro eingezogen. Die dagegen gerichtete und auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet.

1. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen mit der Kostenfolge des § 467 Abs. 1 StPO ein, soweit der Angeklagte im Fall III. 1. der Urteilsgründe wegen Handeltreibens mit Cannabis verurteilt worden ist.

2. Die teilweise Verfahrenseinstellung hat eine Änderung des Schuldspruchs und den Wegfall der für die eingestellte Tat festgesetzten Einzelfreiheitsstrafe von zehn Monaten zur Folge. Es kommt daher nicht mehr darauf an, dass das Landgericht, das dem Urteil vom 16. Dezember 2020 im zweiten Rechtsgang Zäsurwirkung abgesprochen hat, nicht berücksichtigt hat, dass nach Aufhebung eines Urteils (auch) im Strafausspruch und Zurückverweisung der Sache an das Tatgericht die (erneute) Bildung einer Gesamtstrafe gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB grundsätzlich nach Maßgabe der Vollstreckungssituation zum Zeitpunkt der ersten Entscheidung zu erfolgen hat, weil dem Angeklagten der durch eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung erlangte Rechtsvorteil nicht durch sein Rechtsmittel genommen werden soll (vgl. BGH, Beschluss vom 22. August 2013 - 3 StR 141/13, StraFo 2013, 474 f.), der im Falle des Einbezugs einer vollstreckten Einzelstrafe in ihrer Anrechnung nach § 51 Abs. 2 StGB liegt (vgl. BGH, Beschluss vom 21. August 2001 - 5 StR 291/01, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Erledigung 2). Darüber hinaus erfordert die teilweise Verfahrenseinstellung die Reduzierung des Einziehungsbetrags um die für die Tat III. 1. der Urteilsgründe erlangten Taterlöse in Höhe von 1.100 Euro.

3. Im verbleibenden Umfang weist der Strafausspruch weitere Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Das Landgericht hat nicht bedacht, dass es (hier unter Berücksichtigung der Verfahrenseinstellung im Fall III. 1. der Urteilsgründe) bei der Strafzumessung in den nunmehr als tatmehrheitlich ausgeurteilten Fällen III. 2. bis III. 14. der Urteilsgründe das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO zu beachten hatte und damit die Summe der Einzelstrafen für konkurrenzrechtlich richtig als tatmehrheitlich begangen zu bewertende Fälle nicht höher sein durfte als die im ersten Rechtsgang für die dort im Fall IV. 2. der damaligen Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Juli 2010 - 4 StR 164/10, wistra 2010, 483, 484 Rn. 15; vom 9. September 2024 - 2 StR 87/24, Rn. 9). Demgegenüber hat das Landgericht (ohne Berücksichtigung der im Fall III. 1. der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafe) Einzelstrafen verhängt, deren Summe sich auf elf Jahre und einen Monat beläuft.

4. Der Strafausspruch bedarf daher im verbleibenden Umfang der Aufhebung. Die Aufhebung des Urteils im Strafausspruch erfasst nicht die zugrundeliegenden Feststellungen, die von den Wertungsfehlern nicht betroffen sind und Bestand haben (§ 353 Abs. 2 StPO). Da sich das Verfahren nur noch gegen einen Erwachsenen richtet, verweist der Senat die Sache im Umfang der Aufhebung in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 3 StPO zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurück (vgl. BGH, Beschluss vom 26. August 2025 - 2 StR 324/25, Rn. 6).

Der Senat weist darauf hin, dass das neu zur Entscheidung berufene Tatgericht den Grundsatz des Verbotes der reformatio in peius gemäß § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO aus zwei Rechtsgängen zu beachten haben wird. Die Summe der neu zuzumessenden Einzelstrafen in den Fällen III. 2. bis III. 14. der Urteilsgründe darf zwei Jahre und sechs Monate nicht übersteigen, die Einzelstrafen dürfen in keinem Fall höher sein als die im zweiten Rechtsgang jeweils verhängten Einzelstrafen. Unter Berücksichtigung der durch das Urteil vom 26. September 2022 bewirkten Zäsur darf im Übrigen das Gesamtstrafübel aus einer in den Fällen III. 2. bis III. 13. der Urteilsgründe und der Einzelstrafe von drei Monaten Freiheitsstrafe aus dem Urteil vom 26. September 2022 gebildeten Gesamtstrafe und der im Fall III. 14. der Urteilsgründe zuzumessenden Einzelstrafe das Maß von zwei Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe nicht überschreiten (vgl. BGH, Beschluss vom 28. August 2024 - 4 StR 480/23, Rn. 24).

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