StPO § 364a Bestellung eines Verteidigers für das Wiederaufnahmeverfahren

Strafprozeßordnung

Das für die Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren zuständige Gericht bestellt dem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat, auf Antrag einen Verteidiger für das Wiederaufnahmeverfahren, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Landgericht Karlsruhe - 3 Qs 62/12
1. Oktober 2012
3 Qs 62/12 1. Oktober 2012
Beschluss vom Landgericht Mannheim - 6 Qs 10/10
2. August 2010
6 Qs 10/10 2. August 2010
Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 4 Ws 163/2003; 4 Ws 163/03
30. Juli 2003
4 Ws 163/2003; 4 Ws 163/03 30. Juli 2003