Das für die Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren zuständige Gericht bestellt dem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat, auf Antrag einen Verteidiger für das Wiederaufnahmeverfahren, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint.
StPO § 364a Bestellung eines Verteidigers für das Wiederaufnahmeverfahren
Strafprozeßordnung
Referenzen
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Zitiert von
Beschluss vom Landgericht Karlsruhe - 3 Qs 62/12
1. Oktober 2012
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3 Qs 62/12 | 1. Oktober 2012 |
Beschluss vom Landgericht Mannheim - 6 Qs 10/10
2. August 2010
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6 Qs 10/10 | 2. August 2010 |
Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 4 Ws 163/2003; 4 Ws 163/03
30. Juli 2003
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4 Ws 163/2003; 4 Ws 163/03 | 30. Juli 2003 |