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StPO § 384 Weiteres Verfahren

Strafprozeßordnung

(1) Das weitere Verfahren richtet sich nach den Vorschriften, die für das Verfahren auf erhobene öffentliche Klage gegeben sind. Jedoch dürfen Maßregeln der Besserung und Sicherung nicht angeordnet werden.

(2) § 243 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Vorsitzende den Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens verliest.

(3) Das Gericht bestimmt unbeschadet des § 244 Abs. 2 den Umfang der Beweisaufnahme.

(4) Die Vorschrift des § 265 Abs. 3 über das Recht, die Aussetzung der Hauptverhandlung zu verlangen, ist nicht anzuwenden.

(5) Vor dem Schwurgericht kann eine Privatklagesache nicht gleichzeitig mit einer auf öffentliche Klage anhängig gemachten Sache verhandelt werden.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Kammergericht (5. Strafsenat) - (5) 121 Ss 143/17 (65/17)
16. Oktober 2017
(5) 121 Ss 143/17 (65/17) 16. Oktober 2017
Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - Ss 209/03
15. Juli 2003
Ss 209/03 15. Juli 2003
Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - Ss 76/00 - 61 -
4. April 2000
Ss 76/00 - 61 - 4. April 2000