Die Anschlußerklärung verliert durch Widerruf sowie durch den Tod des Nebenklägers ihre Wirkung.
StPO § 402 Widerruf der Anschlusserklärung; Tod des Nebenklägers
Strafprozeßordnung
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.
Die Anschlußerklärung verliert durch Widerruf sowie durch den Tod des Nebenklägers ihre Wirkung.
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.