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StPO § 406d Auskunft über den Stand des Verfahrens

Strafprozeßordnung

(1) Dem Verletzten ist, soweit es ihn betrifft, auf Antrag mitzuteilen:

1.
die Einstellung des Verfahrens,
2.
der Ort und Zeitpunkt der Hauptverhandlung sowie die gegen den Angeklagten erhobenen Beschuldigungen,
3.
der Ausgang des gerichtlichen Verfahrens.
Ist der Verletzte der deutschen Sprache nicht mächtig, so werden ihm auf Antrag Ort und Zeitpunkt der Hauptverhandlung in einer ihm verständlichen Sprache mitgeteilt.

(2) Dem Verletzten ist auf Antrag mitzuteilen, ob

1.
dem Verurteilten die Weisung erteilt worden ist, zu dem Verletzten keinen Kontakt aufzunehmen oder mit ihm nicht zu verkehren;
2.
freiheitsentziehende Maßnahmen gegen den Beschuldigten oder den Verurteilten angeordnet oder beendet oder ob erstmalig Vollzugslockerungen oder Urlaub gewährt werden, wenn er ein berechtigtes Interesse darlegt und kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der betroffenen Person am Ausschluss der Mitteilung vorliegt; in den in § 395 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Fällen sowie in den Fällen des § 395 Absatz 3, in denen der Verletzte zur Nebenklage zugelassen wurde, bedarf es der Darlegung eines berechtigten Interesses nicht;
3.
der Beschuldigte oder Verurteilte sich einer freiheitsentziehenden Maßnahme durch Flucht entzogen hat und welche Maßnahmen zum Schutz des Verletzten deswegen gegebenenfalls getroffen worden sind;
4.
dem Verurteilten erneut Vollzugslockerung oder Urlaub gewährt wird, wenn dafür ein berechtigtes Interesse dargelegt oder ersichtlich ist und kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse des Verurteilten am Ausschluss der Mitteilung vorliegt.
Die Mitteilung erfolgt durch die Stelle, welche die Entscheidung gegenüber dem Beschuldigten oder Verurteilten getroffen hat; in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 erfolgt die Mitteilung durch die zuständige Staatsanwaltschaft.

(3) Der Verletzte ist über die Informationsrechte aus Absatz 2 Satz 1 nach der Urteilsverkündung oder Einstellung des Verfahrens zu belehren. Über die Informationsrechte aus Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist der Verletzte zudem bei Anzeigeerstattung zu belehren, wenn die Anordnung von Untersuchungshaft gegen den Beschuldigten zu erwarten ist.

(4) Mitteilungen können unterbleiben, sofern sie nicht unter einer Anschrift möglich sind, die der Verletzte angegeben hat. Hat der Verletzte einen Rechtsanwalt als Beistand gewählt, ist ihm ein solcher beigeordnet worden oder wird er durch einen solchen vertreten, so gilt § 145a entsprechend.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Landgericht Oldenburg (Oldenburg) - 51 StVK 75/25
17. März 2026
51 StVK 75/25 17. März 2026
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 6 StR 495/23
14. November 2023
6 StR 495/23 14. November 2023
Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - 102 VA 68/22
18. August 2022
102 VA 68/22 18. August 2022
Beschluss vom Kammergericht (5. Strafsenat) - 5 Ws 85/21, 5 Ws 85/21 - 161 AR 62/21
10. Mai 2021
5 Ws 85/21, 5 Ws 85/21 - 161 AR 62/21 10. Mai 2021
Beschluss vom Kammergericht (3. Strafsenat) - 3 Ws 278/18, 3 Ws 278/18 - 121 AR 259/18
21. November 2018
3 Ws 278/18, 3 Ws 278/18 - 121 AR 259/18 21. November 2018
Beschluss vom Kammergericht (4. Strafsenat) - 4 Ws 83/15, 4 Ws 83/15 - 141 AR 417/15
2. Oktober 2015
4 Ws 83/15, 4 Ws 83/15 - 141 AR 417/15 2. Oktober 2015
Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 2 Ws 396/14
16. Oktober 2014
2 Ws 396/14 16. Oktober 2014
Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 1 Ws 121/13
28. Juni 2013
1 Ws 121/13 28. Juni 2013
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - V-4 Kart 5 + 6/11 (OWi)
22. August 2012
V-4 Kart 5 + 6/11 (OWi) 22. August 2012
Beschluss vom Oberlandesgericht Rostock (1. Strafsenat) - I Ws 6/11
20. Januar 2011
I Ws 6/11 20. Januar 2011