StPO § 145 Ausbleiben oder Weigerung des Pflichtverteidigers

Strafprozeßordnung

(1) Wenn in einem Falle, in dem die Verteidigung notwendig ist, der Verteidiger in der Hauptverhandlung ausbleibt, sich unzeitig entfernt oder sich weigert, die Verteidigung zu führen, so hat der Vorsitzende dem Angeklagten sogleich einen anderen Verteidiger zu bestellen. Das Gericht kann jedoch auch eine Aussetzung der Verhandlung beschließen.

(2) Wird der notwendige Verteidiger gemäß § 141 Abs. 2 erst im Laufe der Hauptverhandlung bestellt, so kann das Gericht eine Aussetzung der Verhandlung beschließen.

(3) Erklärt der neu bestellte Verteidiger, daß ihm die zur Vorbereitung der Verteidigung erforderliche Zeit nicht verbleiben würde, so ist die Verhandlung zu unterbrechen oder auszusetzen.

(4) Wird durch die Schuld des Verteidigers eine Aussetzung erforderlich, so sind ihm die hierdurch verursachten Kosten aufzuerlegen.

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Celle (2. Strafsenat) - 2 Ws 230/21
2. August 2021
2 Ws 230/21 2. August 2021
Beschluss vom Oberlandesgericht Celle (3. Strafsenat) - 3 Ws 143/21
20. Mai 2021
3 Ws 143/21 20. Mai 2021
Beschluss vom Oberlandesgericht Celle (3. Strafsenat) - 3 Ws 91/21
15. April 2021
3 Ws 91/21 15. April 2021
Beschluss vom Oberlandesgericht Celle (5. Strafsenat) - 5 StS 1/20
11. Mai 2020
5 StS 1/20 11. Mai 2020
Beschluss vom Oberlandesgericht Braunschweig (1. Strafsenat) - 1 Ws 47/20
25. März 2020
1 Ws 47/20 25. März 2020
Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht (2. Strafsenat) - 2 Ws 3/20
13. Januar 2020
2 Ws 3/20 13. Januar 2020
Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht (2. Strafsenat) - 2 Ws 28/16
29. Februar 2016
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19. Mai 2015
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17. Oktober 2013
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