Beschluss vom Landgericht Oldenburg (Oldenburg) - 51 StVK 75/25

Tenor:

Es wird abgelehnt, die Vollstreckung der lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 06.06.2019 (Az.: 5 Ks 1/18) bereits nach einer Verbüßungsdauer von mindestens 15 Jahren bedingt zur Bewährung auszusetzen.

Es wird festgestellt, dass die besondere Schwere der Schuld eine Verbüßung von mindestens 28 Jahren der lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe gebietet.

Gründe

A.

I.

Der Verurteilte verbüßt derzeit die wegen Mordes in 85 Fällen und unter Einbeziehung weiterer Strafen aus früheren Erkenntnissen verhängte lebenslange Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 06.06.2019 (Az.: 5 Ks 1/18), rechtskräftig seit dem 02.09.2020, in der Justizvollzugsanstalt Oldenburg. Das Urteil hat die besondere Schwere der Schuld festgestellt und dem Verurteilten für immer verboten, den Beruf eines Krankenpflegers oder eine Tätigkeit in der Pflege kranker und alter Menschen oder im Rettungswesen auszuüben.

Der Verurteilte befindet sich allerdings bereits seit dem 06.05.2009 im Strafvollzug, denn er hatte sich nach Eintritt der Rechtskraft des ersten Urteils des Landgerichts Oldenburg vom 23.06.2008, dessen zeitige Freiheitsstrafe später einbezogen wurde, zum Strafantritt in der Justizvollzugsanstalt Oldenburg gestellt. Nach einem vorübergehenden Aufenthalt in der Justizvollzugsanstalt Lingen ist er seit dem 27.05.2011 ununterbrochen in Oldenburg inhaftiert. 15 Jahre der lebenslangen Strafe waren - unter Anrechnung von Untersuchungshaft und neun Monaten wegen überlanger Verfahrensdauer - bereits am 19.08.2022 verbüßt. Das dementsprechend 2021 eingeleitete Verfahren Az.: 51 StVK 28/21 zur etwaigen Aussetzung des Strafrestes endete seinerzeit ohne Entscheidung in der Sache und auch ohne Bestimmung der Mindestverbüßungsdauer, weil der Verurteilte nach der Einholung des Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. N. L. vom 31.08.2022 seine Einwilligung zu einer bedingten Entlassung zurückgenommen und keine Festsetzung der Mindestverbüßungsdauer begehrt hatte.

Unter dem 26.08.2025 hat der Verurteilte durch seine Verteidigerin einen Antrag auf Bestimmung der Mindestverbüßungsdauer stellen lassen. Die Staatsanwaltschaft hat mit Verfügung vom 19.09.2025, auf deren Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, beantragt, eine bedingte Entlassung des Verurteilten abzulehnen und die Mindestverbüßungsdauer auf 28 Jahre festzusetzen. Die Kammer hat den Verurteilten am 19.12.2025 mündlich angehört; wegen des Inhalts wird auf den entsprechenden Vermerk Bezug genommen. Anschließend hatten die Verfahrensbeteiligten vor der Entscheidung nochmals Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme.

II.

Zur Biographie des Verurteilten ist den Akten und seinen eigenen Angaben im Anhörungstermin im Wesentlichen folgendes zu entnehmen: Er wuchs in Wilhelmshaven zusammen mit einer älteren Schwester im elterlichen Haushalt auf. Kindheit und Jugend verliefen unauffällig, er wurde regelgerecht eingeschult und erwarb 1993 an der integrierten Gesamtschule den erweiterten Realschulabschluss. Da für ihn bereits früh feststand, dass er ebenso wie sein Vater Krankenpfleger werden wollte, absolvierte er mehrere Praktika im Krankenhaus und besuchte schließlich die BBS im Bereich Sozialpflege. Mit 17 Jahren begann er 1994 im St.-WillehadHospital in Wilhelmshaven seine Ausbildung zum Krankenpfleger, die er Mitte 1997 erfolgreich abschließen konnte. Anschließend wurde er vom Krankenhaus übernommen und arbeitete die nächsten Jahre dort. Weil er beruflich vorankommen wollte, ließ er sich parallel im Rettungsdienst ausbilden und bestand 1998 die Prüfung zum Rettungsassistenten. Danach bewarb er sich unter anderem erfolgreich beim Klinikum Oldenburg für die Weiterbildung zum Intensivpfleger und war danach dort von Juni 1999 - entsprechend einer Auflösungsvereinbarung - bis Oktober 2002 tätig. Zwei Monate später wechselte er zum Josef-Hospital Delmenhorst und war dort ebenfalls auf der Intensivstation tätig, bis es aufgrund der Ereignisse, die schließlich zum ersten Urteil vom 23.06.2008 führten, am 08.07.2005 zu seiner Entlassung kam.

Zwischenzeitlich hatte er aufgrund von Krankheits- und Verkehrsunfällen im Familien- bzw. Freundeskreis (u.a. Herzinfarkt seines Vaters und tödlicher Verkehrsunfall einer Freundin) Sterbensangst entwickelt und sich 2001 in psychiatrische Behandlung begeben, sich jedoch geweigert, die ihm empfohlene Psychotherapie anzutreten. Als er selbst 2003 unverschuldet einen schweren Verkehrsunfall erlitt, entwickelte er Panikattacken und nahm Medikamente zur Dämpfung seiner Angst- und Spannungszustände, bis er zeitweilig eine Benzodiazepinabhängigkeit entwickelte. Nach mehreren Beziehungen lernte er auf einem Betriebsfest seine spätere Ehefrau kennen, zog bereits einen Monat später bei ihr ein und beide heirateten in 2004. Nur wenige Monate später wurde ihre gemeinsame Tochter geboren und bei der Geburt kam es jedoch zu schwerwiegenden Komplikationen; die XXX und das Kind mit einer XXX geholt werden, es kam bei seiner Frau zu XXX und einem XXX. Entgegen seinem sonstigen Tatendrang in Notfallsituationen war er über die schwierige Geburt schockiert, erlebte sich als hilflos und sah sich trotz ausdrücklicher Aufforderung der Ärztin zu einer aktiven Mithilfe selbst nicht in der Lage. Obwohl Mutter und Kind das Krankenhaus schließlich gesund verlassen konnten, entwickelte der Verurteilte in der Folgezeit zunehmend Versagensängste und befürchtete, kein guter Vater zu sein. Danach flüchtete er sich immer mehr in die Arbeit im Krankenhaus und zusätzlich nebenher auch im Rettungsdienst.

Die berufliche Tätigkeit des Verurteilten im Klinikum endete am 08.07.2005 mit seiner Verhaftung und er befand sich danach bis zum 21.09.2005 in Untersuchungshaft. Bereits kurz nach seiner Entlassung kam es zur Trennung von seiner Ehefrau, er kam mit der Situation nicht mehr zurecht, zog bei einem Freund ein und begann exzessiv Alkohol zu trinken. Von August bis November 2006 wurde er aufgrund einer ausgeprägten psychischen Dekompensation stationär in der Karl-Jaspers-Klinik eingewiesen, bis eine Stabilisierung seiner psychischen Verfassung erreicht werden konnte. Nachdem er im März 2007 mit dem Verdacht einer koronaren Herzerkrankung ins Krankenhaus eingewiesen wurde, konnte jedoch keine körperliche Ursache seiner Symptome festgestellt werden und er ging danach vorübergehend einer Tätigkeit in einem Alten- und Pflegeheim sowie im Rettungsdienst nach, bis er aufgrund seines auffälligen Alkoholkonsums schließlich entlassen wurde. Zuletzt lebte er wieder bei seinen Eltern in Wilhelmshaven und befindet sich nach der Rechtskraft des ersten Verfahrens seit dem 06.05.2009 Strafhaft, d.h. zunächst zur Verbüßung der zeitigen Freiheitsstrafe und später dann der lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe. Aktuell unterhält er soziale Kontakte vor allem zu seinen Eltern, seiner Schwester und einem guten Freund, der früher selbst in Oldenburg inhaftiert war; ansonsten unterhält er lediglich diverse Briefkontakte. Seine längst geschiedene Ehefrau ist kürzlich verstorben und zu seiner Tochter hat er seit langer Zeit keinen Kontakt mehr.

III.

Den gerichtlichen Erkenntnissen des Landgerichts Oldenburg ist Folgendes zu entnehmen:

1. Nach den Feststellungen des abschließenden Urteils vom 06.06.2019 hatte der Verurteilte im Rahmen seiner Tätigkeit als Krankenpfleger auf Intensivstationen in Kliniken in Delmenhorst und Oldenburg im Zeitraum von Februar 2000 bis Juni 2005 diverse Manipulationen an Patienten vorgenommen, indem er diesen missbräuchlich und insbesondere ohne ärztliche Verordnung gesundheitsgefährdende Wirkstoffe verabreicht hatte.

a) Dem Urteil liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: "Der Angeklagte ging bei den von der Kammer festgestellten Taten allgemein wie folgt vor, sofern es zu Abweichungen von diesem Tatablauf oder Besonderheiten kam, hat die Kammer dies bei den einzelnen Sterbefällen dargestellt (s. unten):

Um seine Fähigkeiten im Bereich der Reanimation gegenüber Kollegen und Vorgesetzten präsentieren zu können und um seine Langeweile zu bekämpfen, verabreichte der Angeklagte den nachbenannten Opfern sowohl auf der Station in Oldenburg als auch ab Dezember 2002 in Delmenhorst verschiedene, jeweils nicht indizierte Medikamente, namentlich Kalium, Gilurytmal (Wirkstoff Ajmalin), Sotalex (Wirkstoff Sotalol), Xylocain (Wirkstoff Lidocain) und Cordarex (Wirkstoff Amiodaron) ohne ärztliche Anordnung. Dies tat er in dem Wissen und in der Absicht, dass diese Medikamente in den von ihm gegebenen Mengen und bei nicht gegebener Indikation bei den Patienten lebensbedrohliche Herzrhythmusstörungen bis hin zum Kammerflimmern und einer elektromechanischen Entkopplung sowie Blutdruckabfall auslösen können, diese dadurch reanimationspflichtig werden und letztlich versterben können. Das Versterben der Patienten aufgrund der Wirkungen der Medikamente bzw. die Möglichkeit des Todes nahm der Angeklagte in allen Fällen billigend in Kauf.

Der Angeklagte entschied zunächst häufig bei Rundgängen zu Beginn seines Dienstes, mit der Zeit auch während des Dienstes spontan, bei welchen Patienten er reanimationspflichtige Zustände auslösen wollte. Damit die von ihm verursachten Krisen weniger auffielen, entschied er sich in der Regel für gesundheitlich bereits schwer angeschlagene Patienten. Allerdings bestanden keine festen Kriterien bei der Auswahl seiner Opfer. Mit der Zeit wurde der Angeklagte, der emotional immer mehr verwahrloste, bei der Auswahl zunehmend gleichgültig und achtete auch immer weniger auf die Geheimhaltung seiner Handlungen, dies vor allem in der Zeit in Delmenhorst. Dort kam es vereinzelt dazu, dass er sogar in Gegenwart von Kollegen, etwa beim Legen von Zugängen, direkt einen Wirkstoff in manipulativer Absicht spritzte. In den meisten Fällen ging er allerdings wie folgt vor: Nach der Wahl seiner Opfer begab sich der Angeklagte in die Stationszentrale und zog das jeweilige, von ihm ebenso spontan ausgesuchte, nicht indizierte Medikament in eine oder zwei Spritzen auf. Er zog dabei möglichst eine solche Dosis auf, die nach seiner Kenntnis mit großer Sicherheit nicht unmittelbar den Tod des jeweiligen Patienten verursachen würde, aber eine Reanimation notwendig machen konnte. Mit den aufgezogenen Spritzen ging der Angeklagte ins jeweilige Patientenzimmer. Um einen Alarm in der Stationszentrale zu vermeiden, stellte der Angeklagte den Signalalarm des Monitors im Patientenzimmer in der Regel aus, was in der Stationszentrale auch so angezeigt wurde. Anschließend spritzte er über einen freien intravenösen Zugang, meistens dem sogenannten zentralen Venenzugang, das Medikament, bis das EKG Auffälligkeiten zeigte und der Blutdruck stark abfiel und vielfach nahezu gegen null ging. Anschließend entsorgte der Angeklagte den jeweils verbliebenen Spritzeninhalt und die Spritzen selbst im Mülleimer und verließ schnell das Zimmer, um sich möglichst weit weg, in der Regel auf den Flur, in das Arzt- oder in das Raucherzimmer der jeweiligen Station zu begeben. Hier wartete er, bis nach 30 Sekunden der von ihm deaktivierte Signalalarm automatisch wieder ansprang. Dann lief er ebenso wie seine Kollegen in das jeweilige Patientenzimmer, um - wie beabsichtigt - mit der Reanimation zu beginnen. Sofern nachfolgend nicht gesondert anders dargestellt, verstarben die Patienten entweder während der Reanimation oder kurzzeitig - innerhalb der nächsten 2 Stunden - danach. Im Einzelnen tötete der Angeklagte so folgende Menschen: ..." Wegen der weiteren Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des Urteils Bezug genommen.

b) Zur Tatmotivation wurde festgestellt, dass der Verurteilte aufgrund seiner Persönlichkeit ein Geltungsbedürfnis zeigte, das er mit dem Wunsch zu stillen suchte, jeweils durch Manipulation einen Notfall herbeizuführen. Er wollte imponieren und sich selbst inszenieren, wobei es zu einer Verwischung von ärztlicher und pflegerischer Rolle kam, was insbesondere auf den familiären Hintergrund seines Vaters zurückzuführen war. Die Taten wirkten auf ihn stimmungsstabilisierend und stimmungshebend. Die Patienten waren für ihn entpersönlicht, weil für ihn immer die technische Seite der Intensivmedizin und weniger das pflegerische Verhalten im Vordergrund stand, wodurch bei ihm eine Gleichgültigkeit gegenüber den Patienten entstanden war. Tatbegünstigend wirkte vor allem auch seine Sensationslust und der Reiz, auf dem schmalen Grat möglicher Entdeckung zu handeln (sog. "sensation seeking"), zumal er ereignislose Schichten schlicht als anstrengender als solche mit vielen Aktionen empfand, so dass er daher zuweilen sogar als sog. "Blaulichtjunkie" charakterisiert wurde. Diesen Kitzel konnte er aufgrund zunehmender Abstumpfung im Laufe der Zeit nur noch durch Inkaufnahme immer höherer Risiken hervorrufen, wobei der dabei gezeigte grundsätzliche Mangel an Empathie bereits aus seiner Persönlichkeitsstruktur folgte.

c) Zu den Mordmerkmalen heißt es, der Verurteilte habe in den meisten Fällen heimtückisch und in sämtlichen aus niedrigen Beweggründen gehandelt.

(1) In den meisten Fällen waren die Opfer des Verurteilten bereits aufgrund ihrer krankheitsbedingt ohnehin schlechten Konstitution, teils mit Sedierung und Beatmung, selbst schlicht nicht in der Lage, Argwohn zu entwickeln. Sofern sie dagegen lediglich schliefen, waren sie arg- und wehrlos, und bei bewusstlosen Patienten hatte er die Arg- und Wehrlosigkeit der anderen Pflegekräfte der Station als schutzbereite Dritte planvoll ausgenutzt. Dabei hatte er stets in feindlicher Willensrichtung gehandelt, weil es ihm nicht etwa wie eigentlich zu erwarten darum ging, seine Opfer von Qualen und Leiden zu befreien, sondern er hatte ihr Schicksal aus den genannten Motiven für sich einfach instrumentalisiert.

(2) In sämtlichen Fällen stand die Tatmotivation des Verurteilten nach allgemeiner sittlicher Würdigung auf tiefster Stufe und war deshalb in besonderem Maße verachtenswert, selbst wenn es sich dabei um ein Motivbündel handelte und die Beweggründe durchaus in wechselnder Gewichtung auftraten. Der Verurteilte nahm aber durchweg den Tod der ihm anvertrauten Patienten in Kauf, um sich selbst den erhofften Adrenalin-Kick zu verschaffen, Nervenkitzel zu erleben und sich außerdem gleichsam als "Retter" in der Notfallsituation in Szene setzen zu können, seine Kenntnisse und Fähigkeiten bei der Reanimation zu zeigen, Lob und Anerkennung zu ernten und letztlich einfach auch, um sich selbst hierdurch ein gutes Gefühl zu verschaffen. Dieses überaus krass und offensichtliche Missverhältnis zwischen seinen Anliegen und den Folgen jeder einzelnen seiner Taten war damit eklatant, zumal er als Krankenpfleger im Umgang mit den ihm anvertrauten Patienten eine besondere Vertrauensstellung genoss. Er aber trieb mit ihnen regelrecht ein Spiel um Leben und Tod, bei dem er für sich selbst nichts zu verlieren hatte, für das die Patienten aber - jedenfalls in den zur Verurteilung gelangten Fällen - mit ihrem Leben bezahlen mussten. Dabei handelte er auch besonders eigensüchtig, weil er ohne Weiteres bereit war, schlicht und allein für sein eigenes persönliches Wohlgefühl das Leben seiner ihm anvertrauten Patienten zu opfern.

d) Bei sämtlichen Taten war die Schuldfähigkeit des Verurteilten sowohl hinsichtlich der Einsichts- als auch der Steuerungsfähigkeit stets vollständig erhalten gewesen. Nach dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. H. S. bestand zwar eine kombiniere Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F 11.61) mit narzisstischen, histrionischen, dissozialen und weniger zwanghaften Anteilen sowie unter Belastung eine emotionale Labilität und Verstimmungsneigung mit ängstlichen, depressiven Phasen im unteren bis mittleren Bereich (ICD-10: F 41.2). Daneben neigte der Verurteilte zum Missbrauch psychotroper Substanzen (Alkohol und Medikamente), ohne dass allerdings insoweit eine Abhängigkeitserkrankung vorgelegen hätte. Trotz dieser mehrfachen Diagnosen war der Verurteilte jedoch nicht als schwer psychisch krank anzusehen, weil die jeweiligen Störungen in ihrer konkreten Ausprägung - eher im unteren bis mittleren Bereich - nicht forensisch relevant waren. Dasselbe galt auch für seine Neigung zum Missbrauch psychotroper Substanzen wie Alkohol und Medikamente, zumal bereits nach den eigenen Angaben des Verurteilten eine Intoxikation zur Dienstzeit ohnehin niemals bestanden hatte.

Aus der Sicht des Sachverständigen war allein das Eingangsmerkmal der sog. schweren anderen seelischen Störung zunächst als erfüllt anzusehen. Die Persönlichkeitsstörung des Verurteilten war derart auffällig, dass sie auch in ihrer Schwere dem Eingangsmerkmal des § 20 StGB zuzuordnen war. Sie führte aber gleichwohl nicht zu einer erheblichen Einschränkung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit, denn zum einen war beim Verurteilten jederzeit die Einsicht in das Verbotene seiner Handlungen vorhanden, zum anderen aber auch die Handlungssteuerung durchgehend gegeben. Insbesondere zeigte sich der Verurteilte auch nach den Angaben seiner Kollegen nach außen immer kompetent und außerordentlich leistungsfähig. Auch die innere Steuerungsfähigkeit war nach den eigenen Schilderungen des Verurteilten jederzeit gegeben, denn er konnte jeweils stets auf die richtige Situation zur Manipulation warten, seine Handlung etwa durch das Wechseln des Wirkstoffs modifizieren oder aber auch durchaus von Manipulationen ganz absehen, wenn es aus seiner Sicht gerade nicht passte. Damit hatte er sich praktisch selbst die geltenden Regeln gesetzt und konnte sich durchgehend auch danach verhalten. Im Ergebnis wirkten sich die auffälligen Persönlichkeitsmerkmale des Verurteilten damit ohne Weiteres begünstigend für seine Taten aus, er war dadurch aber nicht derart deformiert, dass seine Steuerungsfähigkeit in einem forensisch relevanten Maß beeinträchtigt war.

e) In den Erwägungen zur Strafzumessung war angesichts der objektiv festgestellten Tatumstände maßgeblich bedacht worden, dass das Gesetz für Mord keinen anderen Strafrahmen als lebenslange Freiheitsstrafe vorsieht. Außergewöhnliche Umstände, die der Verhängung der absoluten Strafe aus § 211 Abs. 1 StGB entgegenstehen könnten (vgl. BGH, Beschl. v. 19.05.1981 - GSSt 1/81), hatten sich aus ihrer Sicht nicht ergeben.

f) Die besondere Schwere der Schuld wurde schließlich wie folgt begründet: "Die Schuld des Angeklagten wiegt nach zusammenfassender Würdigung in Bezug auf die Tat und die Täterpersönlichkeit des Angeklagten besonders schwer, § 57a Abs. 1 Nr. 2 StGB. In besonderem Maße schulderschwerend hat sich dabei die Vielzahl der vom Angeklagten begangenen Mordtaten ausgewirkt. Zudem hatte er sowohl zum Teil heimtückisch wie durchgehend auch aus niedrigen Beweggründen gehandelt und damit jeweils bei der Mehrzahl der Taten gleich zwei Mordmerkmale verwirklicht. Darüber hinaus hat die Kammer dabei das besondere Ausmaß des Vertrauensbruchs durch den Angeklagten berücksichtigt. Letztlich hat der Angeklagte neben den eigentlichen Opfern auch weitere Menschen mit seinem Verhalten geschädigt, so hat der Zeuge XXX als ehemaliger Kollege ausgesagt, er könne bis heute nicht mehr in dem Beruf des Pflegers arbeiten, da ihm hierfür aufgrund des Handelns des Angeklagten das unbedingt erforderliche Vertrauen in die Kollegen fehlen würde. Die in den Medien ausführlich dargestellten Taten des Angeklagten haben zu einer breiten Verunsicherung der Öffentlichkeit im Hinblick auf die Pflege in Krankenhäusern geführt. Bei Würdigung aller Umstände wiegt die Schuld des Angeklagten besonders schwer. Dies gilt selbst unter Berücksichtigung des einen Großteil der Vorwürfe umfassenden Teilgeständnis und der damit gezeigten Reue. Der Angeklagte hat insoweit mehrfach zum Ausdruck gebracht, sich für die eingeräumten Taten zu schämen. Einschränkend muss allerdings insoweit festgestellt werden, dass der Angeklagte wie dargestellt bereits 2014/2015 - tatsächlich unvollständig und dadurch wahrheitswidrig - behauptet hatte, zum Wohle aller umfassend und rückhaltlos sämtliche Taten eingeräumt zu haben. Damit verbleiben die bereits dargestellten Zweifel an seiner Bereitschaft zur umfassenden, von Reue getragenen Tataufarbeitung. Nach allem vermögen die Geständnisse bezüglich einer großen Anzahl von Taten, aber auch unter Beachtung der ansonsten für ihn sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte, die gegen ihn bestehenden, seine Schuld als besonders schwerwiegend erscheinen lassenden, Gesichtspunkte nicht maßgeblich zu entkräften."

2. Die durch das abschließende Urteil vom 06.06.2019 in die dort verhängte lebenslange Gesamtfreiheitsstrafe einbezogenen Strafen betrafen folgende, ähnlich gelagerte Sachverhalte:

a) Durch Urteil vom 23.06.2008 (Az.: 4 Ks 1/07) hatte das Landgericht Oldenburg gegen den Verurteilten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung eine Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 6 Monaten verhängt. Den Feststellungen lag zugrunde, dass dieser im Juni 2005 in Delmenhorst einem Krankenhauspatienten ohne medizinische Indikation und ärztliche Anordnung das Herzantiarrythmikum Gilurytmal (Wirkstoff Ajmalin) verabreicht hatte, ohne selbst Arzt zu sein, und weitere Manipulationen vorgenommen hatte, um bei ihm einen reanimationspflichtigen Zustand hervorzurufen. Dies führte zu einem mehrminütigen lebensbedrohlichen Herzkammerflattern, bis Wiederbelebungsmaßnahmen erfolgreich durchgeführt werden konnten. Der Patient war aber gleichwohl am nächsten Tag an den Folgen seines Grundleidens verstorben.

b) Danach hatte das Landgericht Oldenburg durch Urteil vom 26.02.2015 (Az.: 5 Ks 1/14) wegen Mordes in 2 Fällen, versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in 2 Fällen und wegen gefährlicher Körperverletzung in einem weiteren Fall sowie unter Einbeziehung der Strafe aus dem vorgenannten Urteil vom 23.06.2008 eine lebenslange Gesamtfreiheitsstrafe verhängt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt. In der Zeit von März 2003 bis Juni 2005 hatte der Verurteilte in Delmenhorst an fünf Krankenhauspatienten ähnliche wie die vorgenannten Manipulationen vorgenommen, die teilweise zum Tod der Patienten geführt hatten.

3. Im zuletzt genannten Verfahren hatte der Verurteilte zwar noch zahlreichere als die dort angeklagten Fälle eingeräumt, dabei aber stets betont, ausschließlich in Delmenhorst an Patienten manipuliert und in der Zeit seiner Tätigkeit in Oldenburg keine ähnlichen missbräuchlichen Handlungen vorgenommen zu haben. Die aufgrund weiterer Verdachtsmomente zwischenzeitlich veranlassten weiteren polizeilichen Ermittlungen führten dann aber schließlich zur dritten Anklage und zuletzt zum abschließenden Urteil vom 06.06.2019.

IV.

Nach der Stellungnahme der Vollzugsleitung der Justizvollzugsanstalt Oldenburg vom 09.09.2025 hat sich der vollzugliche Verlauf der Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe - nach zwischenzeitlich durchaus auch wechselhaften Bedingungen im Zusammenhang mit dem fortbestehenden medialen Interesse an diesem Fall und dem damit verbundenen Verhalten des Verurteilten - zuletzt durchaus positiv entwickelt. Gleichwohl gelangt die Vollzugsleitung im Ergebnis noch zu einer negativen Sozial- und Legalprognose und hat zum Vollzugsverlauf folgendes ausgeführt: "Verhalten im Vollzug: ... Das Verhalten des Inhaftierten in der hiesigen JVA kann seit Beginn seiner Zuführung als überwiegend beanstandungsfrei bewertet werden. Seine Anliegen bringt Herr H. stets sachlich und angemessen vor, wobei er sich auch bei negativen Bescheiden ruhig und gelassen zeigt. Er ist stets offen für kurze Gespräche am Stationsbüro und zeigt sich kontaktfreudig. Sein äußeres Erscheinungsbild ist als ausreichend gepflegt zu bewerten. Die Sauberkeit und Ordnung seines Haftraumes sind als akzeptabel zu bezeichnen. Die durchgeführten Haftraumkontrollen verliefen ohne sicherheitsrelevante Sicherstellungen. Seine Freizeit verbringt Herr H. überwiegend zurückgezogen auf seinem Haftraum, wo er sich mit dem Spielen von Videospielen und dem Fernsehen beschäftigt. Soziale Kontakte pflegt er auf seiner Station zu einigen Mitgefangenen. Es sind diesbezüglich keine Konflikte oder subkulturellen Verstrickungen erkennbar. Herr H. ist zudem gut in die Station integriert und wird von den Mitinhaftierten akzeptiert. Über körperliche Auseinandersetzungen mit anderen Gefangenen liegen keine Erkenntnisse vor. Das letzte Disziplinarverfahren musste im Juli 2020 gegen Herrn H. vollstreckt werden. Aktuelle Verstöße gegen die Hausordnung liegen nicht vor. Herr H. ist in der hiesigen Qualifizierungsmaßnahme Garten- und Landschaftsbau tätig. Er erscheint stets pünktlich und angemessen gekleidet zur Arbeit, Fehlzeiten sind nicht zu verzeichnen. Das Sportangebot der JVA Oldenburg sowie die Freistunden nutzt Herr H. nicht. Auch an weiteren freizeitgestaltenden Maßnahmen der JVA nimmt er nicht teil. Seine sozialen Außenkontakte pflegt er durch regelmäßige Gruppenbesuche, Langzeitbesuche sowie Telefonate mit seinen Eltern und Bekannten. Im November 2024 fand die erste Ausführung zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit statt, die ohne Beanstandungen verlief. Die nächste Ausführung ist für September 2025 geplant. Herr H. strebt an, hierbei seinen Bekannten zu besuchen sowie in dessen Wohnung auch seine Eltern und seine Schwester zu treffen.

Besondere Problematik: Bei dem Inhaftierten bestehen komplexe tatursächliche Persönlichkeitsdefizite. Gemäß dem vorliegenden Gutachten zur Feststellung der Mindestverbüßungsdauer von Herrn Dr. L. vom 31.08.2022 basiere die in den Taten von Herrn H. zu Tage getretene Gefährlichkeit im Wesentlichen auf der bei ihm bestehenden kombinierten Persönlichkeitsstörung mit überwiegend narzisstischen und histrionischen, aber auch psychopathisch-dissozialen Zügen. An dieser Persönlichkeitsstörung habe sich im bisherigen Haftverlauf keine wesentliche Veränderung ergeben. Insofern sei aus psychiatrischer Sicht davon auszugeben, dass die in den Taten zutage getretene Gefährlichkeit bei Herrn H. unverändert fortbestehe. Auch nach eigenen Angaben sehe Herr H. die Ursache seiner Straffälligkeit in seinem Geltungsdrang, seiner Angst vor Einsamkeit und seinem Drang nach Zugehörigkeit. Zudem erkenne er eine Komplexität seiner Persönlichkeitsstörungen und legt Hoffnungen in eine Sozialtherapie."

Entlassungssituation: Herr H. gibt an, nach der Haft zu seinen Eltern zurückkehren zu wollen, mit denen er seit seiner Inhaftierung einen noch stärkeren Zusammenhalt aufgebaut habe, und in deren Wohnung ... in Wilhelmshaven unterkommen zu wollen. Ebenfalls wolle Herr H. sich schnellstmöglich um eine Arbeitsstelle bemühen. Vor der Inhaftierung war er als Krankenpfleger tätig. Allerdings wurde er in diesem Zusammenhang straffällig, sodass ihm für immer verboten wurde, den Beruf eines Krankenpflegers oder eine Tätigkeit in der Pflege kranker und alter Menschen oder im Rettungsdienst auszuüben. Da seine Arbeit nach eigenen Angaben damals seinen Lebensmittelpunkt darstellte, ist die Erarbeitung einer neuen, langfristigen beruflichen Perspektive besonders wichtig. Vor diesem Hintergrund hatte er sich für eine Ausbildung zum Bäcker oder Lebensmitteltechniker interessiert und war 2009 in der JVA Lingen zunächst in der dortigen Bäckerei beschäftigt. Nach einem Arbeitsunfall war eine Weiterbeschäftigung in den Betrieb aus gesundheitlichen Gründen jedoch nicht mehr möglich. Stattdessen kam er einer Beschäftigung als Hausarbeiter nach. Mittlerweile ist er in der hiesigen Anstalt in der Qualifizierungsmaßnahme Garten- und Landschaftsbau tätig.

Sozial-/Legalprognose: Positiv ist zu vermerken, dass Herr H. nach eigenen Angaben über ein stabiles soziales Umfeld verfügt und insbesondere einen starken Zusammenhalt zu seinen Eltern benennt. Allerdings konnte ihn dieses auch in der Vergangenheit nicht davon abhalten straffällig zu werden. Gegen eine vorzeitige Entlassung spricht zudem, dass Herr H. zwar über berufliche Qualifikationen (abgeschlossene Ausbildungen zum Krankenpfleger sowie zum Rettungssanitäter) verfügt, er jedoch in diesem Bereich aufgrund des Berufsverbotes nicht mehr tätig werden kann. Aktuell ist er in der Qualifizierungsmaßnahme Garten- und Landschaftsbau tätig. ...

An Behandlungsmaßnahmen hat Herr H. über ZoGG (Zukunft ohne Gewalt Gruppe) und gelegentliche psychologische Einzelgespräche hinaus während seiner Inhaftierung nicht teilgenommen. Zudem zeigt er bisher kein Verhalten von Reue hinsichtlich seiner begangenen Taten. Er gibt lediglich an, dass aus seiner Sicht eine erneute Straffälligkeit schon daher auszuschließen sei, da er nie wieder im klinischen/pflegerischen oder rettungsdienstlichen Bereich arbeiten werde.

Auch Erkenntnisse aus dem o.g. Gutachten von Herrn Dr. L. sprechen deutlich gegen eine vorzeitige Entlassung. Demnach sei aktuell jedenfalls davon auszugeben, dass die durch die Taten zutage getretene Gefährlichkeit des Herrn H. unverändert fortbestehen würde. Inwieweit sich diese Gefährlichkeit außerhalb des derzeitigen Freiheitsentzuges auch wieder in vergleichbar schwere Taten realisieren würde, sei hingegen nur schwer vorherzusagen. Es sei durchaus wahrscheinlich, dass Herr H. auch außerhalb seines bisherigen beruflichen Umfelds schwerwiegende Straftaten begehen würde, wobei die Art dieser Straftaten nicht näher konkretisiert werden könne. Die Schwierigkeit in der Beschreibung eventueller künftiger Taten läge vor allem darin begründet, dass Herr H. durch seine Tätigkeit auf den Intensivstationen ein Aktionsfeld hatte, in dem er seine kriminogenen Persönlichkeitsanteile recht ungehindert hat ausagieren können. Auf welche Weise er dies künftig erfolgsversprechend versuchen würde, lasse sich kaum vorhersagen. Sicher erscheine nur, dass ihm nach aktuellem Stand bei keiner Art von Straftat ein Mitgefühl mit dem Opfer oder ein sonstiges Schulderleben hinderlich im Wege stehen würde. Eine notwendige Bearbeitung der strafursächlichen veränderlichen Faktoren, wie insbesondere die Behandlung im Rahmen einer Sozialtherapie, hat bisher noch nicht in hinreichendem Maß stattgefunden ..."

V.

Die Staatsanwaltschaft hat mit Verfügung vom 19.09.2025 die Festsetzung der Mindestverbüßungsdauer auf 28 Jahre beantragt und sich damit gegen eine bedingte Entlassung nach mindestens 15 Jahren allein schon wegen der festgestellten Schuldschwere ausgesprochen. Sie begründet ihren Antrag im Wesentlichen mit der beispiellosen und unvorstellbaren Vielzahl vollendeter Kapitalverbrechen unter Verwirklichung von zumeist zwei Mordmerkmalen, und zwar in einem für die Opfer besonders sensiblen Umfeld, in dem sie und auch ihre Angehörigen ohne Weiteres darauf vertrauen, versorgt und geheilt zu werden, zumal der Verurteilte auch das Vertrauen seiner Kollegen und Vorgesetzten massiv missbraucht hat.

B.

Eine bedingte Entlassung des Verurteilten nach einer Vollstreckung von mindestens 15 Jahren der lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe kam in der gebotenen Gesamtschau zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen der §§ 57, 57a, 57b StGB nicht vorliegen.

Die durch das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 06.06.2019 festgestellte besondere Schwere der Schuld gebietet im vorliegenden Fall eine

Mindestverbüßungszeit von 28 Jahren.

Zu dieser Einschätzung ist die Strafvollstreckungskammer aufgrund der vorhandenen Aktenlage, der Stellungnahme der Vollzugsleitung der Justizvollzugsanstalt Oldenburg, des Antrags der Staatsanwaltschaft sowie nicht zuletzt der mündlichen Anhörung des Verurteilten gelangt, auf deren Inhalt jeweils Bezug genommen wird. Dabei wurden insbesondere nicht nur die straf-mildernden Gesichtspunkte und die gewichtigen strafschärfenden Umstände der Taten, sondern auch die Persönlichkeit und Entwicklung des Verurteilten in der Zeit nach dem Erkenntnisverfahren gewürdigt.

I.

Die Bestimmung der Mindestverbüßungsdauer durch die Strafvollstreckungskammer nach der Feststellung der besonderen Schwere der Schuld durch den Tatrichter erfordert eine vollstreckungsrechtliche Gesamtwürdigung des Unrechts- und Schuldgehalts der mit der lebenslangen Freiheitsstrafe geahndeten Tat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.05.1995 - 2 BvR 671/95). Diese hat regelmäßig auf der Grundlage der tatrichterlichen Feststellungen sowie unter Berücksichtigung tatunabhängiger Umstände wie etwa einer positiven Persönlichkeitsentwicklung des Verurteilten im Vollzug, etwaigen Sühneanstrengungen, Alter und Gesundheitszustand usw. zu erfolgen (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 27.09.2021 - 2 Ws 258/21 usw. m.w.N.) und beinhaltet die Prüfung, ob und ggf. wie lange nach den aktuell bestehenden Umständen noch ein Sühnebedürfnis besteht. Dabei sind die progressive Steigerung der mit dem Fortschreiten der Zeit und dem Ansteigen des Lebensalters sich ergebenden Straf- und Vollzugswirkungen ebenso zu beachten wie der Gesundheitszustand des Verurteilten und seine Aussicht darauf, noch zu Lebzeiten aus der Strafhaft wieder entlassen zu werden (vgl. BVerfG, a.a.O.). Außerdem ist anknüpfend an die tatrichterlichen Feststellungen zur individuellen Schuld des Verurteilten zu prüfen, wann auf der Grundlage der gegenwärtigen Beurteilung entsprechend der vollstreckungsrechtlichen Gesamtwürdigung mit einer Aussetzung zu rechnen ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 03.06.1992 - 2 BvR 1041/88, 2 BvR 78/89).

Während sich das Spektrum der Mindestverbüßungsdauer bei Einzeltötungen im Allgemeinen zumeist zwischen 15 bis 20 Jahren erstreckt und bei Mehrfachtötungen die im Durchschnitt bestimmte Vollstreckungszeit regelmäßig zwischen 15 und 25 Jahren liegt, kommt unter besonderen Bedingungen durchaus aber auch eine nicht unerhebliche Überschreitung dieses Rahmens in Betracht. Ein menschenwürdiger Vollzug der Freiheitsstrafe ist aber dann nicht mehr sichergestellt, wenn dem Verurteilten ungeachtet seiner Persönlichkeitsentwicklung von vornherein jede Hoffnung genommen würde, seine Freiheit im fortgeschrittenen Alter und nach langer Strafverbüßung wiederzuerlangen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.12.1994 - 2 BvR 1967/93; Beschl. v. 22.05.1995 - 2 BvR 671/95). Gemessen an diesem Maßstab muss im vorliegenden Fall die Mindestverbüßungsdauer von 15 Jahren jedenfalls ganz erheblich überschritten werden.

II.

In der vorzunehmenden Gesamtschau war im Rahmen der Prüfung der tatschuldrelevanten Faktoren zunächst zu beachten, dass die Strafvollstreckungskammer an die im Erkenntnisverfahren getroffenen Feststellungen zur besonderen Schuldschwere gebunden ist. Deshalb waren zu Lasten des Verurteilten ausschließlich das dem Urteil zugrunde liegende Tatgeschehen, die dazu festgestellten Umstände der Tatausführung und die Auswirkung der Taten zu berücksichtigen.

1. Dabei war bezüglich der unmittelbar tatrelevanten Faktoren erschwerend zunächst das konkrete Maß der Schuld des Verurteilten bereits durch die außerordentlich große Anzahl der Taten - insgesamt 87 Fälle des vollendeten Mordes, 3 Fälle des versuchten Mordes jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und ein Fall der gefährlichen Körperverletzung im Zeitraum von Februar 2000 bis Juni 2005 - zu bedenken. Allein diese Anzahl an Taten erhöht das durch die reine Verwirklichung des Mordtatbestands ohnehin regelmäßig erfüllte Schuldgewicht so deutlich, dass eine Strafverbüßung von lediglich 15 Jahren oder nur wenig darüber völlig unangemessen wäre, um hier der individuellen Schuldschwere zu begegnen. Bereits durch die auf den ersten Blick beispiellose und geradezu unvorstellbare Vielzahl vollendeter Kapitalverbrechen, die bereits in jedem einzelnen Fall zwingend die Verhängung einer lebenslangen Freiheitstrafe nach sich ziehen musste, hat der Verurteilte eine exorbitant große Schuld auf sich geladen. Schon hieraus folgt ohne Weiteres, dass im vorliegenden Fall die derart erhöhte Schuld nicht einfach durch etwa neu hinzugetretene Umstände auf eine Weise ausgeglichen sein kann, dass ein weiteres Strafvollstreckungsbedürfnis nach einer Verbüßung von inzwischen beinahe 17 Jahren reiner Strafhaft zuzüglich ca. 11 Monaten zusätzlich anzurechnender Zeiten nicht mehr bestehen würde.

Über die bloße Anzahl der Taten hinaus war erschwerend weiter zu bedenken, dass der Verurteilte in den weitaus überwiegenden Fällen gleichzeitig zwei Mordmerkmale (Heimtücke und niedrige Beweggründe) nebeneinander verwirklicht hat. Außerdem musste bedacht werden, dass er sämtliche Taten in Krankenhäusern begangen hat, d.h. ersichtlich in einem äußerst sensiblen Umfeld, in dem die jeweils angegangenen Opfer krankheitsbedingt besonders schutzbedürftig waren. Daher hatten sowohl diese selbst als auch ihre Angehörigen ohne Weiteres darauf vertraut, dass dort nach den allgemein geltenden Regeln der ärztlichen Kunst eine bestmögliche Behandlung und möglichst auch eine Heilung erfolgen würde.

Ebenfalls zu Lasten des Verurteilten kommt hinzu, dass er durch seine Taten gerade das Gegenteil bewirkt hat, er sich dabei stets maßgeblich aus eigener Geltungssucht leiten ließ und durchweg in dem eigensüchtigen Bemühen handelte, sich als vermeintlicher Retter in den von ihm eigens erst provozierten Notsituationen aufspielen zu können und entsprechend seiner nach außen hin angeblichen Rettungsaktionen zugunsten seiner Opfer als besonders tatkräftiger Intensivkrankenpfleger loben zu lassen. Dieser überaus deutliche extreme Gegensatz zwischen dem angegangenen Rechtsgut des Lebens seiner zahlreichen, zumeist zufälligen Opfer und dem Anlass bzw. seiner Motivation für die Taten war ebenfalls in besonderem Maße bei der Bewertung zu berücksichtigen, zumal der Verurteilte - außer der bloßen Entdeckung seiner Taten - im Gegensatz zu seinen Patienten für sich selbst nichts zu verlieren hatte, sondern vielmehr seine tatsächlich bestehende Machtposition letztlich völlig verantwortungslos für seine eigenen Interessen ausgenutzt hat. Dabei waren ihm seine ihm anvertrauten kranken Opfer hilflos ausgeliefert und letztlich völlig schutzlos, so dass sein Verhalten eine besonders menschenverachtende Haltung zum Ausdruck brachte. Dass er durch seine Taten zusätzlich großes Leid über zahlreiche Familien gebracht hat, die ihre Angehörigen verloren haben, lässt die Taten als besonders verwerflich erscheinen.

Zusätzlich hat der Verurteilte regelmäßig auch das Vertrauen seiner Kollegen und Vorgesetzten auf äußerst massive Weise missbraucht, die mit einem solchen Verhalten nicht rechnen mussten. Er hat durch sein Verhalten auch noch weitere Personen geschädigt, denn ein ehemaliger Kollege konnte etwa nicht mehr den Beruf des Krankenpflegers ausüben, weil ihm aufgrund des Verhaltens des Verurteilten das Vertrauen in seine Kollegen verlorengegangen war. Durch dieses über mehrere Jahre fortwährende Verhalten hat der Verurteilte damit das Vertrauen nicht nur der betroffenen Tatopfer und ihrer Angehörigen, sondern darüber hinaus auch der Allgemeinheit in die Institutionen der Gesundheitsfürsorge in einem außerordentlichen Maß erschüttert, weil dies allgemein zu einer breiten Verunsicherung der Öffentlichkeit im Hinblick auf die Pflegesituation in den Krankenhäusern geführt hat, zumal nach der Entdeckung der Taten auf äußerst medienwirksame Weise im In- und Ausland darüber berichtet wurde.

Auch die seinerzeitige Überprüfung des Einlassungsverhaltens des Verurteilten über den Verlauf der drei Verfahren durch des Sachverständigen Prof. Dr. M. S. hatte ergeben, dass der Verurteilte immer nur schrittweise die Taten eingeräumt hatte, die nicht mehr zu verbergen waren. Vor allem seine in Oldenburg begangenen Taten hatte er taktisch motiviert zunächst bewusst zurückgehalten, um erneut einen Spannungsaufbau zu erleben bzw. einfach aus einem Machtgefühl heraus. Dies deckt sich auch mit der Einschätzung des Sachverständigen Prof. Dr. H. S. im letzten Erkenntnisverfahren, es sei bis dahin noch nicht zu einer Tataufarbeitung gekommen, weil der Verurteilte Taten immer nur dann eingeräumt habe, wenn er schon mit dem Rücken zur Wand gestanden habe, und sein Gegenüber immer getäuscht habe, um etwas für sich zu erreichen, jedenfalls aber nicht als Zeichen der Empathie. Trotz der zwischenzeitlich bereits erfahrenen Haft und auch Wahrnehmung therapeutischer Angebote hatte sich bis 2019 noch keine Veränderung ergeben, zumal es auch als denkbar erachtet wurde, der Verurteilte habe im zweiten Verfahren zu seinen insgesamt tatsächlich begangenen Taten die Unwahrheit gesagt, um erneut ein ihn anregendes Spiel und den damit verbundenen Nervenkitzel zu erleben.

Schließlich hatte das Urteil in seinen Erwägungen zur Strafzumessung angesichts der objektiv festgestellten Tatumstände, deren Berücksichtigung bei der Bemessung der Mindestverbüßungsdauer zulässig ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 02.07.1992 - 2 BvR 579/90), insbesondere bedacht, dass das Gesetz für Mord keinen anderen Strafrahmen als lebenslange Freiheitsstrafe vorsieht und außergewöhnliche Umstände, die der Verhängung der absoluten Strafe aus § 211 Abs. 1 StGB entgegenstehen könnten, nicht zu erkennen vermocht. Soweit das Urteil das Teilgeständnis für einen Großteil der erhobenen Vorwürfe, die damit gezeigte Reue und die Erklärung des Verurteilten als strafmildernd bedacht hat, galt dies lediglich mit der Einschränkung, dass er noch 2015 wahrheitswidrig behauptet hatte, nunmehr sämtliche Taten eingeräumt zu haben. Daher waren seinerzeit noch Zweifel an seiner Bereitschaft zu einer umfassenden, von echter Reue getragenen Aufarbeitung seiner Taten verblieben. Letztlich war zugunsten des Verurteilten auch zu bedenken, dass er die Taten innerhalb sehr spezifischer äußerer Rahmenbedingungen begangen hat, bis zum Urteil vom 23.06.2008 strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten war und der Tatzeitraum inzwischen vor über 20 Jahren endete.

2. Im Rahmen der vollstreckungsrechtlichen Gesamtwürdigung hat die Strafvollstreckungskammer auch die Entwicklung des Verurteilten in der Zeit nach den Erkenntnisverfahren gewürdigt. Bei dieser Abwägung fiel zunächst besonders ins Gewicht, dass der Verurteilte sich bereits lange in Haft befindet und dieser Zustand sicher auch noch lange Zeit fortdauern wird. Die Auswirkungen seiner Taten treffen ihn angesichts der Haftbedingungen, denen er jahrelang unterworfen ist, sowie der bis heute noch andauernden Anfeindungen in der Öffentlichkeit aufgrund seines medialen Bekanntheitsgrades damit sicherlich hart, andererseits hat der Verurteilte bei der Begehung der Morde durchaus schwerste Schuld auf sich geladen und selbst auch den Kontakt zu den Medien gefördert. Zu berücksichtigen war auch, dass bei einem Täter, bei dem offenbar erst eher gegen Ende der gesetzlichen Mindestverbüßungszeit der Prozess der Gewissensbildung durch Einsicht in das Ausmaß seiner Schuld und die Dimension der Tatfolgen einsetzt, der Strafzweck in seinem Teilaspekt der Herstellung eines gerechten Schuldausgleichs noch nicht erfüllt sein kann. Hierbei war insbesondere zu berücksichtigen, dass der Verurteilte die Möglichkeiten des Vollzugs bislang kaum zu einer Aufarbeitung der Taten genutzt hat und sein Verhalten im Strafvollzug auch nicht durchweg beanstandungsfrei geblieben ist.

Zwar ist er in seinem Vollzugsverhalten gegenüber Bediensteten und Mitgefangenen zu keinem Zeitpunkt negativ aufgefallen, sondern tritt stets höflich und aufgeschlossen auf, so dass auch in den letzten Jahren keine Disziplinarverfahren mehr durchgeführt werden mussten. Auf der anderen Seite hatte der Verurteilte, vor mehreren Jahren, nachdem er einem Fernsehsender ein Interview gegeben hatte und dies zu Konsequenzen innerhalb der Vollzugsbehörde führte, offenbar unwahre Angaben zur Einschätzung des Anstaltspsychologen hinsichtlich seiner Mitwirkung an der Sendung gemacht, was als Geltungsdrang sowie eine Tendenz zur Beschönigung bzw. Lüge angesehen wurde. Da der Verurteilte an Freizeitaktivitäten wie Freistunden, dem Sportangebot und anderen freizeitgestaltenden Maßnahmen nicht teilnimmt, sondern seine Freizeit überwiegend zurückgezogen auf seinem Haftraum verbringt, ist auch eine zuverlässige Einschätzung seiner sozialen Kompetenzen nur eingeschränkt möglich. Ihn stabilisierende soziale Kontakte unterhält er nur in relativ geringem Umfang, etwa auf seiner Station zu einigen Mitgefangenen und im Übrigen im Zusammenhang mit der ihm zugeteilten Arbeit. Hierzu hat sich insbesondere der Leiter der Bau- und Hofkolonne der JVA Oldenburg, der auf Wunsch des Verurteilten an der mündlichen Anhörung teilgenommen hatte, sehr positiv geäußert und eine günstige Entwicklung geschildert, selbst wenn der Verurteilte sich noch weiterentwickeln und an neuen Aufgaben wachsen kann. Ansonsten beschränken sich seine Außenkontakte im Wesentlichen auf seine Eltern, seine Schwester und einen ehemaligen Mithäftling. Seit November 2024 haben zwei Ausführungen stattgefunden und die dritte war für Dezember 2025 geplant, musste aber kurzfristig abgesagt werden, weil versäumt worden war, die Angehörigen der Geschädigten rechtzeitig zu informieren (§ 406d StPO). Trotz seiner Enttäuschung hierüber konnte der Verurteilte gut damit umgehen. Seine geschiedene Ehefrau ist kürzlich verstorben und Kontakt zu seiner Tochter hat er schon seit mehreren Jahren nicht mehr. Auch die bisherigen Gespräche mit der Pastorin werden künftig entfallen, weil diese in den Ruhestand geht.

Grundsätzlich ist als günstig auch anzuerkennen, dass sich der Verurteilte an der Aufarbeitung seiner komplexen tatursächlichen Persönlichkeitsdefizite interessiert zeigt, selbst wenn sich im bisherigen Haftverlauf noch keine wesentliche Änderung an der Persönlichkeitsstörung ergeben hat. Nach dem seinerzeit eingeholten Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. N. L. vom 31.08.2022 basierte die in den Taten des Verurteilten zutage getretene Gefährlichkeit im Wesentlichen auf der kombinierten Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61) mit überwiegend narzisstischen und histrionischen, aber auch psychopathisch-dissozialen Zügen. Diese haben sich in der Vergangenheit in seiner Suche nach Anerkennung und Bewunderung gezeigt, seiner ausgesprochenen Egozentrik und seinem Anspruchsdenken, dem Bedürfnis, sich in Szene zu setzen und im Mittelpunkt der Aufmerksamkeit zu stehen, sowie seiner oberflächlichen Affektivität. Es finden sich auch ausgeprägte Merkmale einer dissozialen Persönlichkeitsprägung, etwa in seinem ausgesprochen geringen Empathievermögen bzw. der herzlosen Unbeteiligtheit gegenüber den Gefühlen anderer, den geringen Schuldgefühlen und der Neigung zur Externalisierung der Ursachen eigenen Fehlverhaltens. Hieran hatte sich im Haftverlauf bis 2022 noch keine wesentliche Veränderung ergeben. Vor allem die umfangreichen polizeilichen Ermittlungen und Vernehmungen, gutachterlichen Explorationen, große mediale Aufmerksamkeit und die öffentlichen Hauptverhandlungen dürften sein Geltungsbedürfnis und sein Größengefühl eher bestärkt und kaum dazu beigetragen haben, sich in die Rolle eines gewöhnlichen Strafgefangenen hineinzufinden. Die von 2016 bis 2018 erfolgte Teilnahme an der Gruppe "Zukunft ohne Gewalt" konnte kaum zu einer Änderung seiner spezifischen delinquenten Problematik führen, weil er nicht zu offen gewalttätigem Verhalten neigt, sondern im Verborgenen agierte, worin offenbar auch ein spezifischer Anreiz bestand. Die von 2011 bis 2018 mit der Anstaltspsychologin geführten Gespräche hatten eher stützend-begleitenden Charakter und erfolgten nicht unter kriminaltherapeutischen Aspekten, zumal der Verurteilte anfangs die meisten Taten noch nicht eingeräumt hatte, so dass er lange - auch aus einem Machtgefühl heraus und um erneut einen gewissen Spannungsaufbau zu erleben - mehr mit ihrem Verdecken als einem kritischen Hinterfragen seines Handelns beschäftigt war. Die Psychologin hatte dazu angegeben, der Verurteilte habe Absprachen teils nicht eingehalten und teils geradezu gegenteilig gehandelt, um dies dann als Missverständnis darzustellen. Darin seien eine hohe Manipulationsfähigkeit und Externalisierung der Verantwortung für seine Straftaten deutlich, andererseits eine Opferempathie nicht erkennbar geworden bzw. unauthentisch und substanzlos geblieben. Insgesamt hatte Prof. Dr. L. daher einzel- und - noch erfolgversprechender - gruppentherapeutische Maßnahmen empfohlen, die sinnvollerweise in einer sozialtherapeutischen Einrichtung stattfinden sollen und in Übereinstimmung mit den Planungen der Vollzugsbehörde voraussichtlich einen Zeitraum von etwa drei bis fünf Jahre beanspruchen werden, nachdem der Verurteilte sich in die Rolle eines gewöhnlichen Strafgefangenen hineingefunden hat.

Seither haben gelegentliche psychologische Einzelgespräche stattgefunden, die im Wesentlichen anlassbezogen bei akuten Problemen als sog. Entlastungsgespräche geführt werden, etwa als die geschiedene Ehefrau des Verurteilten verstorben war. Während er selbst durchaus eine Ausweitung therapeutischer Maßnahmen wünscht, weil er einsieht, dass er unbedingt an seiner Persönlichkeit arbeiten muss, ist die Vollzugsleitung eher besorgt, er könnte nach einer zu intensiven Vorarbeit dann für die angestrebte Sozialtherapie bereits überqualifiziert sein, so dass sie auch bereits mehrfach Anträge auf entsprechende therapeutische Gespräche abgelehnt hat. Auch in der mündlichen Anhörung hat der Verurteilte erkennbar sein Interesse und seine Motivation nicht nur an der Sozialtherapie, sondern auch an vorbereitenden therapeutischen Maßnahmen bekundet. Daher wurde von Seiten der Kammer auch empfohlen, ihn möglichst rasch darin zu unterstützen, das ihm noch immer vorgeworfene Misstrauen, manipulative Verhalten und die fehlende Auseinandersetzung mit seinen Taten überwinden zu können, selbst wenn die konkrete Art und Weise der Umsetzung derzeit noch unklar ist.

3. Unter Berücksichtigung der Gesamtwürdigung all dieser Faktoren, bei der die Kammer auch insbesondere das noch verhältnismäßig junge Alter des Verurteilten im Tatzeitraum mildernd berücksichtigt hat, gebietet das Maß der festgestellten besonderen Schwere der Schuld des Verurteilten eine Vollstreckung der lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe bis zum Ablauf von mindestens 28 Jahren. Der Verurteilte ist inzwischen 49 Jahre alt und bis auf die Folgen seines Arbeitsunfalls in der JVA Lingen und Rückproblemen im Wesentlichen gesund. Damit besteht für ihn auch bei der Bestimmung einer hohen Mindestverbüßungsdauer durchaus noch die verfassungsrechtlich gebotene realistische Chance, dass er noch einen beachtlichen Teil seines Lebens in Freiheit verbringen und bei entsprechender Motivation auch einige Jahre einer Berufstätigkeit wird nachgehen können. Im Übrigen steht zu erwarten, dass der Verurteilte später wieder nach Wilhelmshaven ziehen möchte, wo unverändert seine - inzwischen bereits recht betagten - Eltern leben, die ihn möglichst beim Aufbau einer neuen Lebensgrundlage unterstützen möchten.

III.

Da angesichts der festgesetzten Mindestverbüßungsdauer und der damit verbundenen noch längeren Haftdauer eine bedingte Entlassung des Verurteilten gegenwärtig nicht in Betracht kam, war auch die erneute Einholung eines Sachverständigengutachtens gem. § 454 Abs. 2 StPO zur Frage des Fortbestehens der durch die Taten begründete Gefährlichkeit des Verurteilten nicht veranlasst, weil bis zum Ablauf der Mindestverbüßungsdauer noch etwa 10 Jahre vergehen werden und die bis dahin erfolgende Entwicklung zu gegebener Zeit Eingang in die dann anzustellende Kriminalprognose finden muss.

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Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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