StPO § 408a Strafbefehlsantrag nach Eröffnung des Hauptverfahrens

Strafprozeßordnung

(1) Ist das Hauptverfahren bereits eröffnet, so kann im Verfahren vor dem Strafrichter und dem Schöffengericht die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehlsantrag stellen, wenn die Voraussetzungen des § 407 Abs. 1 Satz 1 und 2 vorliegen und wenn der Durchführung einer Hauptverhandlung das Ausbleiben oder die Abwesenheit des Angeklagten oder ein anderer wichtiger Grund entgegensteht. In der Hauptverhandlung kann der Staatsanwalt den Antrag mündlich stellen; der wesentliche Inhalt des Strafbefehlsantrages ist in das Sitzungsprotokoll aufzunehmen. § 407 Abs. 1 Satz 4, § 408 finden keine Anwendung.

(2) Der Richter hat dem Antrag zu entsprechen, wenn die Voraussetzungen des § 408 Abs. 3 Satz 1 vorliegen. Andernfalls lehnt er den Antrag durch unanfechtbaren Beschluß ab und setzt das Hauptverfahren fort.

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Zitiert von

Beschluss vom Amtsgericht Halle (Saale) - 394 Gs 651 Js 32786/17 (250/17)
2. November 2017
394 Gs 651 Js 32786/17 (250/17) 2. November 2017
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 B 35/16
26. Juli 2016
2 B 35/16 26. Juli 2016
Urteil vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (14. Senat) - 14 LB 6/12
19. Januar 2015
14 LB 6/12 19. Januar 2015
Urteil vom Verwaltungsgericht Koblenz (3. Kammer) - 3 K 439/10.KO
13. Dezember 2010
3 K 439/10.KO 13. Dezember 2010