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StPO § 408 Richterliche Entscheidung über einen Strafbefehlsantrag

Strafprozeßordnung

(1) Hält der Vorsitzende des Schöffengerichts die Zuständigkeit des Strafrichters für begründet, so gibt er die Sache durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft an diesen ab; der Beschluß ist für den Strafrichter bindend, der Staatsanwaltschaft steht sofortige Beschwerde zu. Hält der Strafrichter die Zuständigkeit des Schöffengerichts für begründet, so legt er die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft dessen Vorsitzenden zur Entscheidung vor.

(2) Erachtet der Richter den Angeschuldigten nicht für hinreichend verdächtig, so lehnt er den Erlaß eines Strafbefehls ab. Die Entscheidung steht dem Beschluß gleich, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt worden ist (§§ 204, 210 Abs. 2, § 211).

(3) Der Richter hat dem Antrag der Staatsanwaltschaft zu entsprechen, wenn dem Erlaß des Strafbefehls keine Bedenken entgegenstehen. Er beraumt Hauptverhandlung an, wenn er Bedenken hat, ohne eine solche zu entscheiden, oder wenn er von der rechtlichen Beurteilung im Strafbefehlsantrag abweichen oder eine andere als die beantragte Rechtsfolge festsetzen will und die Staatsanwaltschaft bei ihrem Antrag beharrt. Mit der Ladung ist dem Angeklagten eine Abschrift des Strafbefehlsantrags ohne die beantragte Rechtsfolge mitzuteilen.

Referenzen

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Zitiert von

Strafbefehl vom Amtsgericht Hamm - 530 Cs 108/25 (935 Js 139/25)
28. Mai 2025
530 Cs 108/25 (935 Js 139/25) 28. Mai 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 5 StR 213/25
6. Mai 2025
5 StR 213/25 6. Mai 2025
Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - 204 StRR 576/24
19. November 2024
204 StRR 576/24 19. November 2024
Beschluss vom Landgericht Ingolstadt - 2 Qs 100/24
9. September 2024
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Urteil vom Landgericht Aachen - 60 Qs 16/23
27. Juli 2023
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Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 7 CE 23.820
29. Juni 2023
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Kammerbeschluss vom Bundesverfassungsgericht - 2 BvL 3/20, 2 BvL 14/20, 2 BvL 5/21, 2 BvL 7/21, 2 BvL 3/22, 2 BvL 4/22, 2 BvL 5/22, 2 BvL 12/22, 2
14. Juni 2023
2 BvL 3/20, 2 BvL 14/20, 2 BvL 5/21, 2 BvL 7/21, 2 BvL 3/22, 2 BvL 4/22, 2 BvL 5/22, 2 BvL 12/22, 2 14. Juni 2023
Urteil vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 16a D 20.2247
24. Mai 2023
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Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 7 CE 23.666
15. Mai 2023
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Beschluss vom Verwaltungsgericht München - M 10 E 23.1929
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