StPO § 408 Richterliche Entscheidung über einen Strafbefehlsantrag

Strafprozeßordnung

(1) Hält der Vorsitzende des Schöffengerichts die Zuständigkeit des Strafrichters für begründet, so gibt er die Sache durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft an diesen ab; der Beschluß ist für den Strafrichter bindend, der Staatsanwaltschaft steht sofortige Beschwerde zu. Hält der Strafrichter die Zuständigkeit des Schöffengerichts für begründet, so legt er die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft dessen Vorsitzenden zur Entscheidung vor.

(2) Erachtet der Richter den Angeschuldigten nicht für hinreichend verdächtig, so lehnt er den Erlaß eines Strafbefehls ab. Die Entscheidung steht dem Beschluß gleich, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt worden ist (§§ 204, 210 Abs. 2, § 211).

(3) Der Richter hat dem Antrag der Staatsanwaltschaft zu entsprechen, wenn dem Erlaß des Strafbefehls keine Bedenken entgegenstehen. Er beraumt Hauptverhandlung an, wenn er Bedenken hat, ohne eine solche zu entscheiden, oder wenn er von der rechtlichen Beurteilung im Strafbefehlsantrag abweichen oder eine andere als die beantragte Rechtsfolge festsetzen will und die Staatsanwaltschaft bei ihrem Antrag beharrt. Mit der Ladung ist dem Angeklagten eine Abschrift des Strafbefehlsantrags ohne die beantragte Rechtsfolge mitzuteilen.

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Beschluss vom Landgericht Arnsberg - 3 Ns-110 Js 1471/21-92/22
16. September 2022
3 Ns-110 Js 1471/21-92/22 16. September 2022
Beschluss vom Landgericht Aachen - 60 Qs 16/22
18. August 2022
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Beschluss vom Landgericht Freiburg - 2 Qs 36/21
5. August 2021
2 Qs 36/21 5. August 2021
Urteil vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (1. Strafsenat) - 1 OLG 2 Ss 14/21
29. März 2021
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Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6t E 797/18.T
29. Juli 2020
6t E 797/18.T 29. Juli 2020
Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 3 Ws 66/19
29. März 2019
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Beschluss vom Bundesgerichtshof (2. Strafsenat) - 2 ARs 63/18
3. Mai 2018
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Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (3. Senat) - 3 B 6/11
18. August 2011
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Urteil vom Verwaltungsgericht Koblenz (3. Kammer) - 3 K 439/10.KO
13. Dezember 2010
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