StPO § 40 Öffentliche Zustellung

Strafprozeßordnung

(1) Kann eine Zustellung an einen Beschuldigten, dem eine Ladung zur Hauptverhandlung noch nicht zugestellt war, nicht in der vorgeschriebenen Weise im Inland bewirkt werden und erscheint die Befolgung der für Zustellungen im Ausland bestehenden Vorschriften unausführbar oder voraussichtlich erfolglos, so ist die öffentliche Zustellung zulässig. Die Zustellung gilt als erfolgt, wenn seit dem Aushang der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind.

(2) War die Ladung zur Hauptverhandlung dem Angeklagten schon vorher zugestellt, dann ist die öffentliche Zustellung an ihn zulässig, wenn sie nicht in der vorgeschriebenen Weise im Inland bewirkt werden kann.

(3) Die öffentliche Zustellung ist im Verfahren über eine vom Angeklagten eingelegte Berufung bereits zulässig, wenn eine Zustellung nicht unter einer Anschrift möglich ist, unter der letztmals zugestellt wurde oder die der Angeklagte zuletzt angegeben hat.

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Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 2 RVs 5/21 + 2 Ws 22-23/21
23. Februar 2021
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22. Juni 2020
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Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 4 RVs 52/16
3. November 2016
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Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 1 Ausl 326/15
29. April 2016
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Nichtannahmebeschluss vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat 2. Kammer) - 1 BvR 1042/15
25. Februar 2016
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Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 1 Ws 677/14
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Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 A 503/13
25. Juli 2014
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Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 1 Ss 132/04
3. August 2004
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Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 4 Ws 304/03
28. Januar 2004
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