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StPO § 419 Entscheidung des Gerichts; Strafmaß

Strafprozeßordnung

(1) Der Strafrichter oder das Schöffengericht hat dem Antrag zu entsprechen, wenn sich die Sache zur Verhandlung in diesem Verfahren eignet. Eine höhere Freiheitsstrafe als Freiheitsstrafe von einem Jahr oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung darf in diesem Verfahren nicht verhängt werden. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist zulässig.

(2) Die Entscheidung im beschleunigten Verfahren kann auch in der Hauptverhandlung bis zur Verkündung des Urteils abgelehnt werden. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.

(3) Wird die Entscheidung im beschleunigten Verfahren abgelehnt, so beschließt das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint (§ 203); wird nicht eröffnet und die Entscheidung im beschleunigten Verfahren abgelehnt, so kann von der Einreichung einer neuen Anklageschrift abgesehen werden.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (1. Strafsenat) - 1 ORs 4 SRs 67/24
8. November 2024
1 ORs 4 SRs 67/24 8. November 2024
Beschluss vom Oberlandesgericht Oldenburg (1. Strafsenat) - 1 Ws 437/21
17. November 2021
1 Ws 437/21 17. November 2021
Beschluss vom Oberlandesgericht Celle (1. Strafsenat) - 1 Ws 214/16
15. April 2016
1 Ws 214/16 15. April 2016
Beschluss vom Oberlandesgericht Celle (2. Strafsenat) - 2 Ws 415/10
22. Februar 2011
2 Ws 415/10 22. Februar 2011
Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 2 Ws 386/09
11. September 2009
2 Ws 386/09 11. September 2009
Urteil vom Oberlandesgericht Köln - Ss 456/02
21. Januar 2003
Ss 456/02 21. Januar 2003
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 2a Ss 299/02 - 93/02 II
3. Dezember 2002
2a Ss 299/02 - 93/02 II 3. Dezember 2002
Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - Ss 15/00- 44 -
22. Februar 2000
Ss 15/00- 44 - 22. Februar 2000