StPO § 432 Einziehung durch Strafbefehl

Strafprozeßordnung

(1) Wird die Einziehung durch Strafbefehl angeordnet, so wird der Strafbefehl auch dem Einziehungsbeteiligten zugestellt, soweit er an dem Verfahren beteiligt ist. § 429 Absatz 3 Nummer 2 gilt entsprechend.

(2) Ist nur über den Einspruch des Einziehungsbeteiligten zu entscheiden, so gilt § 434 Absatz 2 und 3 entsprechend.

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Zitiert von

Nichtannahmebeschluss vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat 3. Kammer) - 2 BvR 1405/17, 2 BvR 1780/17
27. Juni 2018
2 BvR 1405/17, 2 BvR 1780/17 27. Juni 2018