StPO § 434 Entscheidung im Nachverfahren

Strafprozeßordnung

(1) Die Entscheidung über die Einziehung im Nachverfahren trifft das Gericht des ersten Rechtszuges.

(2) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, gegen den sofortige Beschwerde zulässig ist.

(3) Über einen zulässigen Antrag wird auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil entschieden, wenn die Staatsanwaltschaft oder sonst der Antragsteller es beantragt oder das Gericht dies anordnet; die Vorschriften über die Hauptverhandlung gelten entsprechend. Wer gegen das Urteil eine zulässige Berufung eingelegt hat, kann gegen das Berufungsurteil nicht mehr Revision einlegen.

(4) Ist durch Urteil entschieden, so gilt § 431 Absatz 4 entsprechend.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Koblenz (2. Strafsenat) - 2 Ws 682/21
30. November 2021
2 Ws 682/21 30. November 2021
Beschluss vom Landgericht Kiel (2. Große Strafkammer) - 2 Qs 93/12
7. Januar 2013
2 Qs 93/12 7. Januar 2013